Pionierkraft sieht sich von Urteilen zu Mieterstrom nicht betroffen

Das Unternehmen Pionierkraft sieht sein Geschäft nicht von den Urteilen rund um den Mieterstrom negativ betroffen. Das erklärte es in einer juristischen Stellungnahme. Der Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. November 2024 zu den deutschen Mieterstrom-Modellen. Das Gericht erklärte die deutsche Sonderregelung zur sogenannten „Kundenanlage“ für nicht vereinbar mit dem EU-Recht. Als Konsequenz hat auch der Bundesgerichtshof die Definition enger gefasst und entschieden, dass Kundenanlagen, die Gegenstand dezentraler Stromversorgung sind, künftig als Verteilnetze gelten können. Damit können Mieterstrom-Projekten neue regulatorische Pflichten drohen, etwa die Zahlung von Netzentgelten sowie die Einhaltung umfangreicher Pflichten als Verteilnetzbetreiber.
Eine aktuelle Stellungnahme von Energierechtsanwalt Dietrich Max Fey zeige, dass die Lösung von Pionierkraft nicht betroffen und weiterhin insofern rechtssicher ist, als Verteilnetzbetreiberpflichten nicht in Betracht kommen. In der Stellungnahme heißt es: “Das EuGH-Urteil, in dem das Gericht zum Thema der deutschen allgemeinen “Kundenanlagen” gemäß § 3 Nummer 24a EnWG Stellung nimmt, berührt das Geschäftsmodell von Pionierkraft nicht und bringt auch keine zusätzlichen regulatorischen Anforderungen an das Modell mit sich.“
Der Grund: Pionierkraft nutze keine Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG, sondern sogenannte Direktleitungen nach § 3 Nr. 12 EnWG. Diese physikalische Verbindung zwischen einer PV-Anlage und den Verbrauchern innerhalb eines Gebäudes werde weder als Netz klassifiziert, noch unterliege sie der Regulierung durch die Bundesnetzagentur.
Damit ermögliche dem Unternehmen eine Lösung, die dezentral erzeugten Solarstrom innerhalb von Mehrfamilienhäusern direkt verteilt und unabhängig von Mieterstromförderung, Netzbetreiberpflichten oder dem Begriff der Kundenanlage sei.
Quelle: Pionierkraft | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH