ZVEH fordert in Positionspapier Klärung zum Solarspitzengesetz

Ein Mann installiert eine Photovoltaik-Anlage, der Abgrenzungsleitfaden greift zu kurz, wenn er nur die Dachinstallation im Blick hat.Foto: Zstock / stock.adobe.com
Das Solarspitzengesetzes wirft für die Praxis von Handwerksbetrieben Fragen auf, die der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) nun an das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) adressiert.

Mit dem Solarspitzengesetz haben Handwerksunternehmen in den letzten Monaten laut ZVEH viele Erfahrungen gesammelt. Dabei zeige sich, dass es zur praktischen Umsetzung noch viele offene Fragen gebe. Der ZVEH hat diese nun in einem Positionspapier an das BMWE adressiert. Insbesondere beziehen sie sich auf zumeist ungesteuerte Photovoltaik-Anlagen unter 25 kWp.

Wirkleistungseinspeisung bei neuen PV-Anlagen auf 60 Prozent begrenzt

Mit dem „Solarspitzengesetz“, das am 25. Februar 2025 in Kraft trat, will der Gesetzgeber unter anderem vermeiden, dass der Strompreis aufgrund der Solareinspeisung allzuoft tief in den negativen Bereich rutscht. Dazu sollen PV-Anlagen im Zuge des Smart-Meter-Rollouts steuerbar gemacht werden. Ausgenommen von der Regelung sind Balkonkraftwerke mit Wechselrichterleistung von maximal 800 Watt. Anlagen größer 7 kWp sind daher vom Messstellenbetreiber verpflichtend mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen auszustatten. Bis dieser Prozess abgeschlossen ist – und das dürfte nach Ansicht des ZVEH noch einige Zeit in Anspruch nehmen –, muss bei neuen PV-Anlagen die Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent begrenzt werden.

Installateure und Netzbetreiber interpretieren das Solarspitzengesetz unterschiedlich

Der ZVEH war an der Konsultation zum Solarspitzengesetz beteiligt und hatte seinerzeit seine Zustimmung geäußert. Zwischenzeitlich habe sich jedoch gezeigt, dass es zwischen Installateuren und Netzbetreibern zu unterschiedlichen Interpretationen bezüglich der praktischen Umsetzung komme.

„Selbst für Fachleute sind die energierechtlichen Anforderungen an Kundenanlagen schwer zu überblicken“, erklärt Bernd Zeilmann, Obermeister der Innung für Elektro- und Informationstechnik Bayreuth und Experte des ZVEH. „Das birgt die Gefahr, dass Anlagen nach der Anmeldung und Installation nochmals angepasst werden müssen, wodurch zusätzliche Kosten für die Betreiber entstehen. Rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Kunden und dem installierenden Betrieb und im schlimmsten Fall sogar Schadenersatzforderungen können die Folge sein.“

Um auf offene Fragen und unklare Formulierungen hinzuweisen, hat der ZVEH nun ein Positionspapier verfasst und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) adressiert.

PV-Speicher als fiktive Anlagen

Als problematisch habe sich herausgestellt, dass Batteriespeicher, die ausschließlich mit PV-Strom geladen werden, von Netzbetreibern oft als „fiktive Anlagen“ betrachtet würden, was dazu führe, dass für diese – analog zu den verbundenen PV-Anlagen – eine Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent gelten würde. Der ZVEH hält das für wenig zielführend. Denn es könnte zur Folge haben, dass Betreiber einer Bestands-PV-Anlage darauf verzichten, einen Batteriespeicher installieren zu lassen.

„PV-Speicher sind aber nicht Teil des Problems, sondern Teil der Lösung“, ist Dr. Moritz Bonn, Referatsleiter Politik und Volkswirtschaft im ZVEH, überzeugt: „Denn sie sind elementar wichtig, wenn es darum geht, Einspeisespitzen aus PV-Anlagen während der Mittagszeit aufzufangen.“ Der ZVEH fordert daher, die 60-Prozent-Begrenzung explizit nur auf den Stromerzeuger, also die Solaranlagen, zu beziehen.

ZVEH sieht Unklarheiten bei Speichererweiterungen

In den letzten zwei Jahren kam es zu einem regelrechten Preisverfall bei Batteriespeichermodulen. PV-Anlagenbetreiber ziehen daher immer häufiger eine Erweiterung bereits installierter Speicher in Erwägung. Anders als bei PV-Anlagen ist jedoch nicht klar geregelt, wie sich der Speicher-Status durch eine modulare Erweiterung verändert. So steht laut ZVEH im Raum, dass Batteriespeicher ihren Bestandsschutz aufgrund einer solchen Erweiterung verlieren. Die Folge sei: Sinnvolle Erweiterungen würden unterlassen oder von Kunden ohne Einbeziehung des Fachhandwerks und damit auch ohne Kenntnis des Netzbetreibers umgesetzt. Der ZVEH fordert daher mehr Klarheit und regt an, dass bestehende Anlagen ihren Bestandsschutz bei moderaten Speichererweiterungen behalten.

Einheitliche Vorgaben bei der Steuerung von PV-Anlagen

Unklarheiten entstehen laut ZVEH auch dadurch, dass bei der Steuerbarkeit von PV-Anlagen nach dem Solarspitzengesetz unterschiedliche gesetzliche Regelungen bestehen. Die müsse der Elektroinstallateur in der elektrischen Anlage des Kunden in Einklang bringen. Die durch das Solarspitzengesetz veränderten Regelungen im § 9 EEG sehen nämlich explizit vor, dass der Anlagenbetreiber die Voraussetzungen für eine Steuerung der „Einspeiseleistung“ schaffen müsse. Die Option zur Steuerung der „Einspeiseleistung“ ermöglicht es Anlagenbetreibern, den eigenerzeugten Strom weiterhin selbst zu verbrauchen (Eigenverbrauchsoptimierung). Diese Option begrüßt ZVEH ausdrücklich.

Problematisch sei aber, dass der Gesetzgeber die bestehenden Regelungen zum sogenannten Redispatch 2.0 nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nicht angepasst habe. Sie geben laut ZVEH weiterhin eine Steuerung der „Wirkleistungserzeugung“ vor. Das bedeutet, dass im Falle eines Eingriffs nach § 13a EnWG die Erzeugungsanlage direkt abgeregelt und der Eigenverbrauch unterbunden wird. Das wiederum führe dazu, dass Betreiber einer PV-Anlage – statt den eigenerzeugten Strom zu nutzen – Netzstrom zukaufen müssten. Für die Anlagenbetreiber bedeutet das Unsicherheit bezüglich der Rentabilität von Investitionen in PV-Anlagen. Außerdem stelle sich bei der Installation die Frage, welche Anforderungen Kunden konkret zu erfüllen hätten, um die jeweiligen Steuerungen zu ermöglichen.

ZVEH: Für Solarspitzengesetz sollte allein die Einspeiseleistung zählen

Um Anlagenbetreibern Sicherheit darüber zu geben, welche Voraussetzungen ihre Anlagen erfüllen müssen, regt der ZVEH einheitliche Vorgaben zur der Steuerbarkeit von PV-Anlagen an. Aus Sicht des ZVEH sollten diese Regelungen – wie in § 9 EEG vorgesehen – immer auf die Einspeiseleistung abstellen.

Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) vertritt nach eigenen Angaben die Interessen von 48.178 Unternehmen. Sie kommen aus den drei Handwerken Elektrotechnik, Informationstechnik und Elektromaschinenbau. Dem ZVEH als Bundesinnungsverband gehören zwölf Landesverbände mit 313 Innungen an.

Quelle: ZVEH | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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