Balkonkraftwerk: Vermieter darf Steckerspeicher nicht verbieten

Balkonsolaranlage im MehrparteienhausFoto: Robert Poorten / stock.adobe.com
Mieter haben normalerweise Anspruch auf die Zustimmung ihres Vermieters zu einer Steckersolaranlage. Diese Zustimmung darf der Vermieter laut einem Rechtsgutachten nicht vom Verzicht des Mieters auf einen Steckerspeicher abhängig machen.

Zu diesem Schluss kommt der Tübinger Fachanwalt für Mietrecht Dr. David Greiner in einem Rechtsgutachten für den in Freiburg ansässigen Verein Balkon.Solar e.V. Der Jurist widerspricht damit einem Musterformular, das ein Verlags aus dem Umfeld des Hausbesitzer-Verbandsnetzwerks Haus und Grund verbreitet. Nach dessen Wortlaut wäre ein Steckerspeicher als Zusatz zu einem Balkonkraftwerk ausgeschlossen.

In seinem Rechtsgutachten resumiert Greiner: „Mieter haben Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters zur Anbringung und zum Betrieb eines Steckersolargeräts, ohne dass diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden darf, dass der Mieter sich verpflichtet, keinen Batteriespeicher aufzustellen und zu betreiben.“

Das Musterformlar einer “Vereinbarung über die Anbringung eines Steckersolargeräts”, das die Stuttgarter Verlag für Hausbesitzer GmbH herausgibt, enthält in der aktuellen Version 05/2025 einen Passus in dem es unter dem Punkt 1.c. wörtlich heißt: “Das Aufstellen eines dazugehörigen Batterie-Speichers ist nicht gestattet.”

Ausschlussklausel für Steckerspeicher am Balkonkraftwerk nicht unterzeichnen!

Der Verein Balkon.Solar warnt Mieter vor einer Unterzeichnung dieser oder ähnlicher Klauseln. Vorstandsmitglied Sebastian Müller kann nun zusätzlich auf das Rechtsgutachten Greiners verweisen. Er sagt: „Damit ist klargestellt, ein Steckerspeicher ist keine Veränderung der Mietsache, sondern schlicht der zulässigen Gebrauch derselben. Vereinbarungen die den Betrieb eines Steckersolargerätes vom Verzicht auf einen Steckerspeicher abhängig machen sind unzulässig.“

Auch in Internetforen diskutiere die Balkonsolar-Szene solche Auflagen, erklärt Müller. Diese seien auch abzulehnen, weil sich Mieterinnen und Mieter so nicht auf einen Stromausfall vorbereiten könnten. Damit werde ihre Selbsthilfefähigkeit (Notstrom) eingeschränkt.

Quelle: Balkon.Solar.e.V. | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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