Clearingstelle EEG|KWKG: Schiedsspruch über Anspruch auf einen Photovoltaik-Netzanschluss

Die Aufschrift Schiedsgericht an einer Wand, die Clearingstelle EEG|KWKG hat den Anspruch auf einen Photovoltaik-Netzanschluss behandelt.Illustration: Gehkah / stock.adobe.com
Im EEG 2023 ist festgelegt, dass Photovoltaik-Anlagenbetreiber einen Anspruch auf einen Netzanschluss haben, wenn der Netzbetreiber nach Eingang des Netzanschlussbegehrens innerhalb eines Monats keinen Zeitplan vorlegt. Doch was galt zuvor? Die Clearingstelle EEG|KWKG hat nun einen Schiedsspruch bei nicht fristgerechter Reaktion des Netzbetreibers veröffentlicht.

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat in einem Schiedsverfahren entschieden, dass eine Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf den Netzanschluss ihrer Photovoltaik-Anlage hat. Der Netzbetreiber hatte nach Eingang des Netzanschlussbegehrens im Oktober 2023 nicht reagiert. Die Installationsfirma hatte daraufhin etwa drei Monate später die Solaranlage installiert und am gleichen Tag auch an das Stromnetz angeschlossen. Erst danach hat der Netzbetreiber der Anlagenbetreiberin mitgeteilt, dass die Solaranlage nicht netzverträglich sei. Um eine PV-Anlage installieren zu können, sei ein größerer Netzumbau erforderlich.

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hat die Clearingstelle vier Fragen geprüft:

  • Hatte die Anlagenbetreiberin trotz verspäteter Reaktion des Netzbetreibers einen Anspruch auf Anschluss und Betrieb ihrer Solaranlagen gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021?
  • War der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss sowie die Einspeisung von Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 10,8 kWp nach Ablauf der Frist gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 vollständig und dauerhaft zu verweigern?
  • Hat der Netzbetreiber gegen seine Pflichten zum unverzüglichen Netzanschluss sowie zur Abnahme, Übertragung und Verteilung des erzeugten Stroms verstoßen?
  • War der erforderliche Netzausbau wirtschaftlich zumutbar?

Anspruch auf Netzanschluss der Photovoltaik-Anlage liegt vor

Im schiedsrichterlichen Verfahren hat die Clearingstelle entschieden, dass die Anlagenbetreiberin mit Ablauf der Frist nach § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 einen Anspruch hatte, ihre Solaranlagen anzuschließen und zu betreiben. Daran änderte sich nichts dadurch, dass der Netzbetreiber nach Ablauf der Frist geltend machte, die Solaranlagen seien nicht netzverträglich. Darüber hinaus stellte das Schiedsgericht für diesen konkreten Fall fest, dass der Netzbetreiber seit Mai 2024 gegen seine Pflicht zur unverzüglichen Abnahme des Stroms gemäß § 11 Abs. 1 EEG 2023 verstoßen hat, indem er die Einspeisung vollständig verweigerte.

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der erforderliche Netzausbau zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens wirtschaftlich unzumutbar war und kein Verstoß gegen die Pflicht zum unverzüglichen Netzanschluss gemäß EEG 2021 vorlag.

Der Schiedsspruch der Clearingstelle zum Netzanschluss der Photovoltaik-Anlage ist unter diesem Link zu finden.

Quelle: Clearingstelle EEG|KWKG | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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