EmoG: Kommunen nutzen Privilegien für E-Autos weniger als möglich
Foto: Wellnhofer Designs / stock.adobe.comEinfach mal die Busspur nehmen und an der Schlange vorbei fahren – nur, weil man im Elektroauto sitzt. Das sieht das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) vor, jedoch nur als Option, die von einer einzelnen Kommune erst zu beschließen wäre. Außerdem gibt es weitere mögliche Vergünstigungen. Diese laufen nun zum Ende des Jahres aus. Das EmoG hat eine eingebaute Befristung. Doch die Bundesregierung will, dass es weiterläuft, und hat im August einen Entwurf zur Fortführung des EmoG in den Bundestag eingebracht („Gesetz zur Änderung der Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge sowie damit zusammenhängender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“). Schon am 25. September hat auch der Bundesrat ihn beraten, weil die Bundesregierung ihn als besonders eilbedürftig ansieht.
Im Wesentlichen würden damit jetzige Privilegien für reine Elektroautos und Hybridfahrzeuge fortgeführt. Hinzu kommen würde die Option, Vergünstigungen in Bewohnerparkzonen einzuführen (siehe Kasten auf Seite 6). Außerdem würde das EmoG auf weitere Fahrzeuge, wie Busse und Lieferfahrzeuge, ausgedehnt.
Zu wenig Marktdurchdringung der E-Mobilität
Die Regierung stützt sich auf Evaluierungen zum EmoG in den Jahren 2018, 2021 und 2025. Und sie kommt zu dem Ergebnis: „Die Marktdurchdringung der Elektromobilität ist noch nicht so weit fortgeschritten, dass auf die Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen im straßenverkehrsrechtlichen Kontext verzichtet werden kann.“

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Dabei hat sich die Evaluation 2025 nicht näher mit den Privilegien befasst, sondern verweist selbst auf die Erhebung von 2021. In diesem Jahr beteiligten sich 631 Kommunen an einer Befragung im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums. Demnach setzten 48 Prozent dieser Kommunen mindestens einen Bestandteil des EmoG um.
Vermutlich ist das in den meisten Fällen die Möglichkeit, das Parken direkt an Ladestationen auf E-Fahrzeuge zu beschränken. Andernfalls könnten Verbrenner die Ladestationen blockieren. Erst das EmoG eröffnete Kommunen dafür die rechtliche Möglichkeit.
Wie ein Beispiel aus Dortmund zeigt, ist sie auch sehr sinnvoll. Anfang 2022 hatte die Stadt 320 Ladepunkte installiert, bis dahin aber zunächst auf eine besondere Kennzeichnung von Parkplätzen nur für E-Autos verzichtet. Die Anzahl an E-Kfz war vorher noch gering. Zugleich waren in den Quartieren wenige Parkplätze vorhanden und der Parkdruck hoch. Die Stadt wollte die Bürger:innen nicht über eine Beschränkung von Parkflächen an der Straße verärgern. 2022 kam dann der nächste Schritt: 20 Prozent der Flächen an Ladestationen waren nun nur Elektroautos vorbehalten. Und später beschloss der Dortmunder Stadtrat den Ausschluss von reinen Verbrennern auf alle Ladepunkte auszudehnen. Denn es hatte sich gezeigt, dass es nur dort, wo die Plätze für E-Autos reserviert waren, häufig tatsächlich geladen wurde. Die Stadtverwaltung erklärte dazu: „Ein Bedarf von Markierung und Beschilderung lässt sich klar erkennen und markierte Ladepunkte sind somit hinsichtlich der erwünschten Nutzung erkennbar im Vorteil gegenüber unmarkierten Laternenladern.“
Auch Hamburg will die Elektromobilität antreiben. „Privilegien für diese Fahrzeuge bieten einen zusätzlichen Nutzen und Kaufanreiz“, sagt Henrik Horndahl, Pressesprecher der Hamburger Verkehrsbehörde. Sie setze vor allem auf „praxistaugliche Anreize. Und das sind laut Horndahl vor allem Maßnahmen, „die unmittelbar mit dem Laden verbunden sind und so einen konkreten Beitrag zur Alltagstauglichkeit der Elektromobilität leisten.“
Während die Bundesregierung die anderen Privilegierungen laut EmoG-Novelle bis Ende 2035 beschränken möchte, soll das Parkverbot an Ladestellen für Verbrenner unbefristet gelten. Voraussetzung für ein solches Verbot wäre allerdings eine entsprechende Kennzeichnung.
- für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen zur Sicherstellung der Nutzbarkeit von Ladestationen für elektrisch betriebene Fahrzeuge, auch unabhängig von den Anforderungen der Absätze 2 und 3,
- für das Halten und Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen im Übrigen,
- bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,
- durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
- im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
- im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für die Erteilung von Parkberechtigungen in Gebieten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes.“
Skepsis bei EmoG nach 2035
Die Länder sind skeptisch, ob dafür das EmoG über das Jahr 2035 hinaus gelten müsste. Der Bundesrat erklärt zu den Regeln an Ladestellen: „Dies stellt dann jedoch keine Privilegierung mehr dar, sondern stellt die Nutzungsmöglichkeit der Ladestationen sicher und ist im Kontext anderer Bestimmungen zum Parken zu sehen. Dann weiter erforderliche Inhalte sind daher in das jeweilige Fachrecht – zum Beispiel die StVO – zu überführen.“
Auch der Bundesrat geht davon aus, dass eine Fortführung des EmoG zunächst erforderlich ist, um Elektromobilität populärer zu machen. Fraglich ist aber, ob eine größere Zahl der Kommunen diesen Weg – abgesehen vom Parkvorrecht an Ladestellen – noch mitgeht. Die EmoG-Evaluation von 2025 hat dies nicht betrachtet, sondern verweist auf die von 2021. In der Zwischenzeit ist die Zahl der E-Autos allerdings deutlich angestiegen, und die Kommunen reagieren darauf. Parkgebühren sind natürlich eine Einnahmequelle. E-Autos davon ganz oder zeitweise zu befreien, steigert deren Attraktivität. Doch bei einem steigenden E-Auto-Anteil, kann sich dies in der Stadtkasse bemerkbar machen. So hat beispielsweise Ludwigshafen die Bevorzugung von E-Autos beim Parken zum Jahreswechsel in der Gebührenordnung gestrichen.
Das Land Bayern hat den Gemeinden im vergangenen Jahr die Entscheidung abgenommen. Seit dem 1. April2025 dürfen E-Autos, d.h. Fahrzeuge mit E-Kennzeichen oder einer bestimmten Plakette, in Bayern auf allen öffentlichen Parkflächen drei Stunden kostenfrei stehen. Dafür müssen sie eine Parkscheibe oder Park-App nutzen.
Kritik äußerte der Bayerische Städtetag direkt nach der Entscheidung der Landesregierung. Er betonte, es müsse Sache der Kommunen bleiben, die Parkregeln selbst zu gestalten.
Was bislang fehlt, ist eine Untersuchung, ob sich eine Privilegierung auf den Umstieg vom Verbrenner auf ein E-Auto tatsächlich auswirkt. So hängt es sehr von lokalen Bedingungen ab, ob eine Kommune E-Fahrzeugen Vorteile einräumt. Dies kann dort sinnvoll sein, wo eine Gemeinde eine Straße zum Schadstoff- oder Lärmschutz für Verbrenner sperren möchte. Für E-Autos könnte sie frei zugänglich bleiben.
Problematisch ist, dass auch Hybridfahrzeuge ein E-Kennzeichen erhalten können. Und die sind nicht unbedingt leise mit dem E-Antrieb unterwegs. Zwar will die Regierung mit der Novelle die Anforderungen an Hybridfahrzeuge erhöhen. Ein E-Kennzeichen können sie nur dann erhalten, wenn die elektrische Reichweite mindestens 80 Kilometer (bisher 40 km) beträgt oder die CO2-Emissionen bei maximal 50 Gramm je gefahrenen Kilometer liegen.
In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat die Regierung, „fortlaufend anhand von Marktlage und Stand der Technik zu prüfen, wie die zuständigen Behörden die Möglichkeit erhalten können“, die Privilegien auf reine E-Autos zu beschränken. Das soll ihnen helfen, die Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu erreichen und „angesichts begrenzter Verkehrsflächen die Verwendung lokal emissionsfreier Antriebe gezielter fördern zu können“.
Weniger Privilegien für Hybridautos
Horndahl erklärt für Hamburg: „Eine potenziell positive Klimawirkung von Hybridfahrzeugen hat sich in der Realität kaum gezeigt.“ Und sie besetzten mit kleinen Batterien und geringen Ladeleistungen die Ladeinfrastruktur, die durch ausschließlich batteriebetriebene Elektroautos besser genutzt wäre.
„Um die Steuerungswirkung des EmoG zugunsten umweltverträglicher Mobilität zu stärken, regen wir an, entweder Hybridfahrzeuge gänzlich aus der Privilegierung herauszunehmen oder zumindest eine differenzierende Bevorrechtigungen durch unterschiedliche Kennzeichnungen dieser Fahrzeuge zu ermöglichen“, so Horndahl: „Dadurch können Kommunen zusätzliche Anreize für eine Antriebswende hin zu verbrennungsfreier Mobilität schaffen.“
Demnächst werden die Fachausschüsse des Bundestags die Gesetzesnovelle diskutieren. Ob es dabei noch zu Änderungen am Entwurf kommt, ist derzeit nicht absehbar. Für Städte und Gemeinden wäre es allerdings wichtig, dass der Bundestag noch in diesem Jahr einen Beschluss fasst. Andernfalls müssten sie eventuell eine Reihe von Schildern, für die ab dem 1. Januar 2027 die Gesetzesgrundlage fehlen würde, demontieren.
Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

Dieser Artikel ist original in der Ausgabe 10/2026 der Zeitschrift Energiekommune erschienen. Energiekommune ist der Infodienst für die lokale Energiewende. Er erscheint monatlich. Bestellen Sie jetzt ein kostenloses Probeabonnement mit drei aktuellen Ausgaben!