Im Zuge der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, die Anfang 2024 in Kraft getreten ist, hat der Bund auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) reformiert. Für die Förderung von Heizungen mit erneuerbaren Energien, unter die auch die Solarthermie fällt, gibt es den Programmteil Einzelmaßnahmen. Neu ist ab 2024, dass nicht mehr das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die BEG-Heizungsförderung zuständig ist, sondern die bundeseigene Bank KfW.

Solarthermie-Fördersätze 2024
Grafik: BSW

Wer eine Förderung für eine Solarthermie-Anlage oder eine andere Heizung mit erneuerbaren Energien in Anspruch nehmen will, muss sich daher zunächst im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren. Das soll ab dem 1. Februar 2024 möglich sein. Über das KfW-Kundenportal, das unter diesem Link zu finden ist, können Bürger:innen dann auch den Förderantrag stellen. Dafür müssen sie aber bereits einen Lieferungsvertrag mit ihrem Heizungsbauer abgeschlossen haben. Bis Ende August gibt es allerdings eine Übergangsfrist, in der man die Heizungssanierung bereits beginnen kann, um dann bis zum 30. November 2024 die Antragstellung nachzuholen.

Für Eigentümer:innen eines selbst bewohnten Einfamilienhauses soll die Antragstellung ab dem 27. Februar 2024 möglich sein. Andere Antragstellergruppen müssen sich noch gedulden. Im Verlauf dieses Jahres sollen sie hinzukommen. Neu ist auch, dass Selbstbauer:innen für die Materialkosten der Heizungssanierung einen Zuschuss bekommen können.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss und man kann sie zusätzlich mit einem zinsgünstigen Ergänzungskredit erweitern. Den Ergänzungskredit gibt es nur, wenn ein Zuwendungsbescheid für den Zuschuss im Rahmen der Heizungsförderung von der KfW oder dem BAFA vorliegt. Die BEG-Förderung gibt es für Solarthermie-Anlagen, Wärmepumpen, Biomassekessel, Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Gasheizungen. Brennstoffzellenheizungen müssen mit Biogas oder grünem Wasserstoff betrieben werden. Wärmepumpe und Biomassekessel müssen mindestens 65 Prozent des Wärmebedarfes des Hauses abdecken. Für Solarthermie-Anlagen gilt diese Regelung nicht.

Grund-Förderung: Solarthermie gleichgestellt

Der Grundfördersatz beträgt nun für alle neuen Heizungen 30 Prozent der Investitionssumme. Bislang gehörten bei der Solarthermie neben den Solaranlagenkosten auch Kosten für einen Speicher dazu. Auch andere Kosten wie den Einbau einer Fußbodenheizung konnten Antragsteller:innen für die Förderung anrechnen. Aktuell überarbeiten die Förderstellen den Leitfaden zu den förderfähigen Leistungen und Maßnahmen, so dass zurzeit nicht klar ist, was alles die förderfähigen Kosten umfasst.

Alle Fördersätze der BEG-Förderung sind in der folgenden Tabelle zusammengestellt.

EinzelmaßnahmeGrund-FörderungKlima-geschwindigkeits-BonusEinkommens-BonusiSFP-BonusEffizienz-Bonus
Solarkollektor-Anlagen30 2030 
Biomasse-Heizungen30  2030 
Wärmepumpen30  20305
Brennstoffzellen-Heizung30  2030 
wasserstofffähige Gasheizung30 2030
Innovative Heizungstechnik30  2030 
Errichtung, Umbau, Erweiterung Wärmenetz30  2030 
Gebäudenetz-Anschluss30  2030 
Wärmenetz-Anschluss30  2030 
Heizungs-optimierung zur Effizienz-verbesserung15 105 
Heizungs-optimierung zur Emissions-minderung50 10 
Gebäudehülle (Dämmung, Fenster etc.)15 5 
Anlagenlagentechnik ohne Heizung155
Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), Stand Dezember 2023

Klimageschwindigkeitsbonus

Neu ist der Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozentpunkten. Diesen Bonus erhalten Bürger:innen, wenn sie eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung durch eine klimafreundliche Heizung ersetzen. Bei der reinen Nachrüstung einer Solarthermie-Anlage gibt es diesen Förderbonus daher nicht, es sei denn man saniert zu einem Sonnenhaus mit 100 % Solarheizung. Beim Austausch einer alten Gaszentralheizung muss diese mindestens 20 Jahre alt sein, damit man den Klimageschwindigkeitsbonus erhält. Außerdem erhalten diesen Bonus nur Eigentümer:innen für selbstgenutzte Gebäude oder Wohnungen. Ferner gilt für Biomassekessel: Es gibt den Bonus nur, wenn der neue Holzkessel mit Solarthermie, Photovoltaik oder einer Brauchwasserwärmepumpe verbunden ist.

Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem Jahr 2029 und soll 2037 ganz entfallen. Da bisher kein Förderprogramm für Heizungen über einen derart langen Zeitraum Bestand hatte, scheint diese Regelung nur symbolischen Charakter zu haben. Die Geltungsdauer der aktuellen Förderrichtlinie ist sowieso bis Ende 2030 begrenzt.

Einkommensbonus

Erstmalig hat der Bund mit dem Einkommenbonus auch eine soziale Komponente in der Förderung von Solarthermie und anderen klimafreundlichen Heizungen eingeführt. Den Einkommensbonus erhalten wiederum nur Eigentümer:innen von selbstgenutzten Gebäuden oder Wohnungen. Wenn das zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen weniger als 40 000 Euro beträgt, erhalten diese zusätzlich 30 Prozentpunkte Förderzuschuss.

Maximale Förderhöhe

Der maximale Fördersatz, der sich aus dem Grundfördersatz und den zusätzlichen Förderboni ergibt, ist auf 70 Prozent gedeckelt. Außerdem sind die maximal förderfähigen Kosten auf höchstens 30.000 begrenzt. Somit können Bürger:innen maximal einen Zuschuss von 23.500 Euro erhalten. Bisher kommunizierte der Bund, dass die Förderung im Prinzip für alle Bürger:innen zugänglich sei unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung. Das hat sich geändert. Die Förderung kann nur solange beantragt werden, bis der Fördertopf nach nicht ausgeschöpft ist. Der Bund scheint damit die Marktunsicherheiten im Kauf zu nehmen, die die Solarthermie-Branche aus dem Anfang der 2000er Jahre kennt, als der ausgeschöpfte Topf für die Förderung mehrfach zu Markteinbrüchen führte.

Der Ergänzungskredit kann bis zu 120.000 Euro Höhe betragen. Den vergünstigten Zinssatz erhalten nur Bürger:innen, die weniger als 90.000 Haushalteinkommen verzeichnen.

Bedingungen für die Solarthermie-Förderung

Die Solarthermie-Förderung umfasst die Neuinstallation oder die Erweiterung einer bestehenden Solarkollektor-Anlage. Die Sonnenkollektoren müssen über eine transparente Abdeckung verfügen. Unverglaste Kollektoren wie Schwimmbadabsorber sind von der BEG-Förderung ausgeschlossen. Die erzeugte Solarwärme muss der Heizung und für das Warmwasser im Gebäude genutzt werden. Schwimmbadheizungen sind nicht förderfähig. PVT-Kollektoren sind in der aktuellen Förderrichtlinie nicht erwähnt. Klarheit darüber, ob sie weiterhin eine Förderung erhalten, wird wohl dann die Leitlinie zu den förderfähigen Kosten bringen.

Solarkollektoren müssen über eine unabhängige Solar-Keymark-Prüfung verfügen. Ihr Mindestertrag muss 525 kWh/m2a betragen. Dieser Nachweis erfolgt durch den Solar Keymark-Prüfbericht und zieht dafür die ermittelten Erträge bei 25 °C und 50 °C Kollektortemperatur nach einer speziellen Gewichtung heran. Luftkollektoren müssen keinen Mindestertrag aufweisen.

Zudem muss bei allen geförderten Heizsystemen eine Fachkraft einen hydraulischer Abgleich durchgeführt haben und bei allen Heizsystem muss eine Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige sowie eine Messung für die erzeugten Wärmemengen vorhanden sein. Luftkollektoren sind von der Erfassung der Erträge ausgenommen.

Förderfähige Solarthermie-Anlagen sind auf einer Förderliste des BAFA zusammengestellt, die unter dem nebenstehenden Link zu finden ist.

Akutalisierung am 8.2.2024

Im Bild das Titelbild vom Solarthermie-Jahrbuch SOLARE WÄRME 2023.

Diesen Beitrag hat das Redaktionsteam des Solarthermie-Jahrbuchs verfasst. Sie können das Solarthermie-Jahrbuch 2023 unter diesem Link bestellen.