Gründerlexikon beantwortet umsatzsteuerliche und rechtliche Fragen zur Photovoltaik-Anlage als Nebengewerbe

Immer mehr private Investoren überlegen, ob eine Investition in eine Photovoltaik-Anlage sich lohnt. Das Gründerlexikon, ein Clever Clogs Unternehmen (Dingelstädt), gibt Antwort auf die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang.

Umsatzsteuerliche Veranlagung als Kleinunternehmer oder wie jeder andere Unternehmer möglich
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist „wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. (…) Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (…)" (§ 2 Abs. 1 UstG). Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist daher auch jeder Hausbesitzer, der eine Photovoltaik-Anlage betreibt und den damit gewonnen Solarstrom ins öffentliche Netz einspeist, um dafür eine Vergütung zu erhalten.

Privathaushalte mit Photovoltaik-Anlage sind in der Regel Kleinunternehmer
Der Hausbesitzer muss den Betrieb der Photovoltaik-Anlage beim Finanzamt melden, erläutert das Gründerlexikon. Dabei stufe das Finanzamt Privathaushalte mit einer Photovoltaik-Anlage in der Regel als Kleinunternehmer ein, so dass sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtig sind. Allerdings können Privathaushalte auf eigenen Wunsch auf diese Vereinfachung verzichten – mit der Folge, dass sie umsatzsteuerlich wie jeder andere Unternehmer behandelt werden. Der Vorteil: Das Finanzamt erstattet dem Anlagenbetreiber die aus der Anschaffung der Anlage resultierende Vorsteuer und die Betriebskosten. Der Energieversorger schlägt die anfallende Umsatzsteuer dem Anlagenbetreiber auf seinen Umsatz auf. Die Umsatzsteuererklärung ist jährlich abzugeben, eine Umsatzsteuervoranmeldung monatlich.

Anmeldung als Nebengewerbe
Ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, wird von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt und sollte beim zuständigen Gewerbeamt erfragt werden, rät das Gründerlexikon. Der private Betreiber einer kleinen Solarstromanlage kann freiwillig ein Gewerbe anmelden (bei Unternehmern wird die Solarstrom-Anlage als Nebengewerbe eingetragen). Die Anmeldung teilt das Gewerbeamt automatisch der IHK mit. Die IHK-Mitgliedschaft kann nicht gekündigt werden, sondern besteht, solange das Gewerbe angemeldet bleibt.

07.08.2012 | Quelle: Gründerlexikon 2.0 | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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