EEG-Novelle im Detail
EEG-Umlage für Eigenverbrauch Der Eigenverbrauch von Strom aus Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, soll laut dem aktuellen Beschluss nicht mit der EEG-Umlage belastet werden. Eigenversor- ger mit Neuanlagen oberhalb einer Bagatellgrenze von 10 kW Leistung müssen nach § 61 für den selbst verbrauchten Strom Umlage bezahlen. Für EEG-Anlagen und hocheffiziente KWK-Anla- gen gilt dabei ein reduzierter Satz der zunächst 30 Prozent, ab 1. Januar 2016 dann 35 Prozent und ab 1. Januar 2017 schließlich 40 Prozent betragen soll. Die Stichtage beziehen sich hier nicht auf die Inbetriebnahme der Anlage, sondern auf den Zeitpunkt des Stromverbrauchs. Bagatellgrenze Nachdem sie zwischenzeitlich nach Verhandlungen fallengelassen worden war, steht die Bagatellgrenze in der vom Bundestag beschlossenenen Gesetzesfassung wieder drin. Sie gilt für EEG- und KWK-Anlagen unterhalb von 10 kW elektrischer Leistung, also insbesondere für PV-, Kleinwindkraft und Mikro-KWK-Anlagen. Befreit sind aus diesen Anlagen allerdings nur 10 Megawattstunden Eigenverbrauch pro Kalenderjahr. Stärkere Anlagen als 10 kW fallen nicht unter die Bagatellgrenze, auch wenn der Eigenverbrauch geringer als 10 MWh sein sollte. Die Bagatellgrenze garantiert der Gesetzgeber übrigens ausdrücklich für die Dauer von 20 Betriebsjahren der Anlage zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Meldepflicht für Eigennutzer Verbraucher von selbst erzeugtem Strom sind verpflichtet, ihren Eigenverbrauch mit geeichten Zählern zu messen und dem in ihrem Gebiet zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu melden. Kommen sie dieser Pflicht nicht bis zum 31. Mai des Folgejahres nach, zahlen sie die volle EEG-Umlage von 100 Prozent. Es kann allerdings sein, dass die EEG-Umlage von Eigenversorgern möglicherweise doch nicht an die großen vier Übertragungsnetzbetreiber zu zahlen sein wird, sondern an die Verteilnetzbetreiber des jeweiligen Versorgungsgebietes. Dies kann die Bundesregierung per Verordnung festlegen. Die betreffende Verordnungsermächtigung, die erst in letzter Minute entsprechend erweitert wurde, findet sich in § 91 des EEG. Praktischer wäre dies für die Anlagenbetreiber allemal, hätten sie doch in diesem Fall nur einen Vertragspartner, der auch für die Einspeisevergütungen ihrer Anlage zuständig ist. Auf Stadtwerke und Regionalnetzbetreiber würde damit allerdings eine weitere Aufgabe zukommen. Weitere Ausnahmen Eigenverbrauchter Strom ist abgesehen von der Bagatellgrenze noch in weiteren drei Fällen von der EEG-Umlage befreit. Zum einen ist dies der sogenannte Kraftwerkseigenverbrauch. Zum zweiten müssen Eigenversorger nichts zahlen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sind. Und der dritte seltene Fall ist der, dass jemand sich selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung über das EEG in Anspruch nimmt. Erweiterung von Eigenverbrauchsanlagen Interessant ist ein Passus, mit dem die Erneuerung oder Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage geregelt wird. Sofern sich die Leistung an demselben Standort nicht um mehr als 30 Prozent erhöht, wird der Eigenverbrauch aus dieser Anlage nicht zur EEG-Umlage herangezogen. Allerdings gibt es hier im § 61 einige Einschränkungen im Falle eines zwischenzeitigen Betreiberwechsels. Verordnung zur Grünstromvermarktung In der vergangenen Woche gelang es einzelnen Abgeordneten der Koalition in letzter Minute, ein Hintertürchen für eine echte Vermarktung von Grünstrom aus dem EEG aufzustoßen. Während der Regierungsentwurf zunächst das so genannte Grünstromprivileg gestrichen hatte, auf dem einzelne Ökostromversorger ihr Geschäft bislang aufgebaut hatten, kann die Bundesregierung jetzt per Verordnung ein neues System einführen, mit dem Strom aus erneuerbaren Energien direkt an Verbraucher verkauft werden kann. Beim Marktprämienmodell, das ansonsten mit dieser EEG-Novelle zum Standard gemacht wird, landet der EEG-Ökostrom letztlich als Graustrom am Spotmarkt der Börse. Zieht die Bundesregierung diese Karte, könnten regionale Ökostromangebote etwa von Genossenschaften oder auch maßgeschneiderte PV-Stromangebote für Gewerbebetriebe oder Mietshäuser damit eine Chance haben. Allerdings ist nicht klar, ob und wann die Bundesregierung sich dazu entschließt. Die entsprechende Verordnungsermächtigung im § 95 nennt dazu einige Ansatzpunkte. So könnte eine Vorgabe lauten, das solch ein Ökostromangebot an eine bestimte Mindestmenge von Strom aus den fluktuierenden erneuerbaren Energien Wind und Sonne geknüpft werden muss. Es könnte auch eine Fondslösung geben oder eine Pflicht zur Investition in neue Energieanlagen. Enthalten ist auch ein Hinweis, der offenbar auf die Einwände von EU-Kommissar Almunia gegen das bisherige Ökostromprivileg gemünzt ist: Anforderungen an Anlagenbetreiber und Energieversorger, die an diesem System teilnehmen wollen, könnten „auch Strommengen aus Ländern der Europäischen Union umfassen“. Die Verordnung zielt darauf, den Strom, der über ein solches System verkauft wird, ganz oder teilweise von der EEG-Umlage zu befreien. Dabei geht es laut EEG-Originalton darum, dass sich Ökostromversorger „durch Zahlung der durchschnittlichen Kosten des Stroms, aus erneuerbaren Energien, deren Ausbau durch dieses Gesetz gefördert wird, an der Förderung der nach diesem Gesetz förderungsfähigen Anlagen angemessen beteiligen und die Höhe der EEG-Umlage für andere Elektrizitätsversorgungsunternehmen dadurch nicht steigt“. Es ist aber auch die Rede davon, dass die Ökostromer, die sich an diesem möglichen neuen Ökostrommodell beteiligen wollen, zugleich an den Kosten für das Gesamtsystem des EEG beteiligt bleiben sollen. Vergütungsstopp bei negativen Strompreisen Erst wenige Tage vor der EEG-Abstimmung im Bundestag überraschte das Wirtschaftsministerium die Abgeordneten mit dem völlig neuen § 24, der einen Stopp der Förderung einführt, sobald die Strompreise am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE für mehr als sechs Stunden negativ sind. Diese Regel soll allerdings nur für Anlagen ab dem Inbetriebnahmejahr 2016 gelten. Windparks mit weniger als 3 MW Leistung und sonstige Anlagen mit weniger als 500 kW sollen von der Regelung nicht betroffen sein. Darüber hinaus soll die Regierung per Verordnung regeln können, dass die betroffenen Anlagen bei andauernd negativen Preisen von den Übertragungsnetzbetreibern abgeregelt werden können. Dies geht deutlich über die im ursprünglichen Regierungsentwurf vorgesehene Regelung der Ausgleichsmechanismusverordnung hinaus, wonach die Übertragungsnetzbetreiber nicht nur bei Netzengpässen, sondern auch schon zur „Optimierung der Vermarktung des Stroms“ an der Strombörse mit Anlagenbetreibern vertraglich eine Reduzierung ihrer Einspeisung vereinbaren können. Ausbaukorridore An den Ausbaukorridoren, die Energieminister Sigmar Gabriel in den Gesetzentwurf geschrieben hat, hat sich seit Anfang April nichts Grundlegendes mehr geändert. Bei der Windeenrgie wird der Zielkorridor mit 2,4 bis 2,6 Gigawatt pro Jahr angegeben. Die Ministerpräsidenten hatten erreicht, dass hier netto gemessen wird, repowerte Leistung also herausgerechnet wird. Bei der Photovoltaik wo der gleiche Korridor gilt, zählt hingegen jedes neu errichtete Kilowatt. Die PV-Degression hat sich nicht stark gegenüber den aktuellen Werten verändert. Sie beträgt innerhalb des Korridors 0,5 Prozent pro Monat. Wenn weniger als 2400 MW installiert wird, halbiert sich die Degression und sinkt auf null, falls weniger als 1,5 Gigawatt pro Jahr ans Netz gehen. Für die Biomasse bleibt es beim Brutto-Zubau von 100 Megawatt pro Jahr. Attraktive Förderbedingungen gelten aufgrund des Wegfalls der Einsatzstoffvergütungsklassen nur noch für Abfallstoffe und kleine Gülleanlagen bis 75 kW. Stichtag 23. Januar 2014 Für genehmigungsbedürftige Anlagen sieht das EEG vor, dass solche, die vor dem 23. Januar 2014 genehmigt wurden und die bis Ende 2014 am Netz sind, noch nach der bislang gültigen Fassung gefördert werden können. Alle übrigen Anlagen unterliegen ab 1. August dem neuen Gesetz. So genannte Direktvermarktung Mit Ausnahme der oben genannten Option für ein mögliches neues Grünstromvertriebsmodell per Verordnung sieht das neue EEG für alle größeren Anlagen das Marktprämienmodell als einzige Förderoption verpflichtend vor. Dabei wird der Strom von einem Direktvermarkter anstelle der Übertragungsnetzbetreiber an der Börse verkauft. Der Stromproduzent erhält dafür den Erlös zuzüglich der so genannten Marktprämie also des Differenzbetrages zum EEG-Fördersatz, der über die EEG-Umlage von den Stromverbrauchern finanziert wird. Ab 1. August müssen alle neuen Anlagen ab 500 kW Leistung diesen Weg gehen. Ab 1. Januar 2016 sind dann auch alle Anlagen ab 100 kW an der Reihe – ein Jahr früher als es noch im Regierungsentwurf vorgesehen war. Ausschreibungen Am Thema Ausschreibungen scheiden sich nach wie vor die Geister. Der Wortlaut des Gesetzes lässt wenig Zweifel daran, dass spätestens ab dem Jahr 2017 alle neuen Anlagen mit Ausnahme früher genehmigter Offshore-Wind- und Geothermieanlagen nur noch über Ausschreibungen in den Genuss einer EEG-Förderung kommen sollen. Andererseits soll zunächst bei den Photovoltaik-Freilandanlagen erprobt werden, wie das funktionieren könnte. Im § 88 enthält das neue EEG eine mehrere Seiten lange Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung, um diese Anlagen auszuschreiben. Ob diese Anlagen dann weiterhin nur auf Konversionsflächen sowie entlang von Autobahnen und Schienenwegen errichtet werden können, ist eine Frage der Ausschreibungen.
Bis zum Erlass der Verordnung, den Minister Gabriel bereits für dieses Jahr angekündigt hat, bliebe zunächst alles beim Alten. Fernsteuerbonus verringert Im Zuge der Übergangsvorschriften in §100 wird die Managementprämie, durch den für Wind- und Solaranlagen die Marktprämie aufgestockt wird, früher abgesenkt als ursprünglich geplant, sofern die Anlagen nicht fernsteuerbar sind. In diesem Jahr gibt es dann nur 0,45 Cent statt 0,60 Cent. Im kommenden Jahr sinkt sie von 0,40 Cent auf 0,30 Cent.