Übertragungsnetzbetreiber setzen EEG-Umlage für Eigenstromerzeugung bis zum Vorliegen einer Verordnung aus

Seit dem 01.08.2014 gilt das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), laut dem eine Umlage in Höhe von derzeit 6,24 Cent/kWh zumindest anteilig auch für den selbst erzeugten und verbrauchten Strom entrichtet werden. Die unterjährige Abwicklung der EEG-Umlage-Erhebung soll nach § 91 Nr. 7 EEG 2014 in einer separaten Verordnung geregelt werden.

Da eine solche Verordnung derzeit noch nicht vorliegt, haben die Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer Informationsplattform Netztransparenz darüber informiert, dass die unterjährige Abwicklung nach § 61 EEG 2014 durch die Übertragungsnetzbetreiber vorerst ausgesetzt wird. Sobald das Verfahren zur Abwicklung in der Verordnung festgelegt wurde, wollen die Übertragungsnetzbetreiber über das Melde- und Abrechnungsverfahren informieren, berichtet das BHKW-Infozentrum Rastatt.

Keine unterjährigen Meldungen und Abschlagszahlungen erforderlich

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung sollen keine Abschlagsrechnungen gestellt werden. Unterjährige Meldungen seien nicht erforderlich. Die Meldepflicht im Rahmen der Jahresabrechnung nach § 74 EEG 2014 bleibe davon unberührt.
Um Missverständnisse zu vermeiden, weisen die Übertragungsnetzbetreiber darauf hin, dass die Abwicklung der EEG-Umlage für Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 S. 3 EEG 2014 (bislang § 37 Abs. 3 S. 1 EEG 2012) weiterhin unverändert durchgeführt wird.

Komplexes Bürokratiemonster droht

Viele Experten wie das BHKW-Infozentrums hatten bereits im Vorfeld vor dem „Bürokratiemonster“ einer EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und selbst genutzten Strom gewarnt.
„Die vorläufige Aussetzung der EEG-Umlage-Erhebung aufgrund einer fehlenden Verordnung bestätigt uns in unserer Einschätzung, dass die Komplexität seitens des Gesetzgeber völlig unterschätzt wurde“, so Markus Gailfuß vom BHKW-Infozentrum. Nach Informationen der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft soll der Entwurf der Abwicklungsverordnung im Herbst vorliegen und spätestens Anfang 2015 in Kraft treten.

EEG-Umlage wird nach Inkrafttreten der Verordnung fällig
Das BHKW-Infozentrum weist darauf hin, dass die Aussetzung der Meldepflicht nicht bedeutet, dass keine EEG-Umlage abzuführen ist. Die EEG-Umlage für die Monate bis zum Inkrafttreten der Verordnung falle wahrscheinlich trotzdem an und sei nach Klärung der Verwaltungs-Prozedur zu zahlen.
 
18.08.2014 | Quelle: BHKW-Infozentrum; Bild: BDI | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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