Mieterstromgesetz für Quartiere geöffnet

Der Bundestag hat den Weg zur Förderung von Mieterstrom aus Photovoltaik frei gemacht. Wie der Markt das annehmen wird, wird man sehen. Das Gebäude- und damit Anlagenpotenzial ist jedenfalls sehr groß. Foto: Berliner Energieagentur GmbH
Solarthemen+plus. Der Bundestag wird heute abend das Mieterstrom­gesetz, mit dem das EEG modifiziert wird, beschließen. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung wird es trotz erheblicher Kritik von Opposition und Verbänden nur geringfügige Ände­rungen geben.

Gestern verabschiedete der Wirtschaftsausschuss des Bundestages eine Beschlussempfehlung, der das Bundestagsplenum heute abend mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zustimmen wird. Demnach wird lediglich in einem Punkt dem Drängen vieler Fachleute und Verbände nachgegeben: So genannte Quartierskonzepte sollen in eng begrenztem Rahmen ermöglicht werden. Der PV-Mieterstrom soll also nicht ausschließlich innerhalb des Wohngebäudes genutzt werden können, auf dem sich die Solaranlage befindet – diese extreme Einschränkung hatte der Kabinettssentwurf gemacht. Vielmehr soll der Strom vom Dach auch „in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang“ Mietern zur Verfügung gestellt werden dürfen. Quartierslösungen werden im Prinzip möglich In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Die Änderung erweitert den Tatbestand des Mieterstromzuschlags dahin, dass diese Förderung auch die Lieferung und den Verbrauch in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude, auf, an oder in dem Solaranlagen installiert sind, die Strom nach § 21 Absatz 3 EEG 2017 erzeugen, erfasst, soweit der Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird. Durch das Erfordernis des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs und die Voraussetzung, dass der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, knüpft die Regelung an den räumlichen Anwendungsbereich der Eigenversorgung (§ 3 Nr. 19 EEG 2017) an.“ Mieter sollen also nicht gegenüber ihren Nachbarn benachteiligt werden, nur weil sie zufällig unter einem ungünstig ausgerichteten oder verschatteten Dach wohnen. Mit der Neuregelung könnte es auch möglich sein, dass etwa eine Solartankstelle in einer zum Wohnblock gehörenden Tiefgarage mit bezuschusstem Mieterstrom versorgt wird. Andererseits ist dieses Beispiel juristisch insofern fraglich, als für die Einlagerung in einen Speicher der Mieterstromzuschuss ausdrücklich nicht bezahlt wird. Klar ist jedenfalls, dass die Nebengebäude wie etwa Garagen, Versorgungsbauten oder Lärmschutzwände für die Montage von PV-Modulen einer Mieterstromversorgung nicht in Frage kommen. Denn diese dürfen weiterhin nur auf dem Wohngebäude selbst installiert sein. Als Wohngebäude gilt ein Haus, das zu mindestens zu 40 Prozent dem Wohnen dient. Insofern können nun unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel Gewerbetreibende im gleichen Quartier mitversorgt werden. Straßen als Hindernis Dadurch, dass der Gesetzgeber einen „unmittelbaren“ räumlichen Zusammenhang fordere, würden aber Quartierskonzepte schwieriger, bei denen eine Straße oder ein anderes trennendes Element durch das Quartier verlaufe, erklärt der Rechtsanwalt Dirk Legler von der Kanzlei Günther aus Hamburg. „Juristisch unmöglich ist eine Realisierung aber auch dort nicht“, meint er. Eine weitere Grenze ist durch die maximale Größe von 100 Kilowatt gezogen, die von einer Mieterstrom-Solaranlage nicht überschritten werden darf. Ausgedehnte Quartiere können also schon deshalb wohl nur durch physisch getrennte Photovoltaiksysteme versorgt werden. Von einer echten Mieterstromförderung könne eigentlich keine Rede sein, bilanziert der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW), Carsten Körnig, nach mehr als einjährigem Ringen um das heute zu verabschiedende Gesetz. Es bleibe weit hinter den Erwartungen der Branche zurück. Der Verband fordert die Abschaffung der EEG-Umlage auf Mieterstrom. Text: Guido Bröer Foto: Berliner Energieagentur

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