Mieterstrom: Clearingstelle schafft mehr Klarheit

Der Bundestag hat den Weg zur Förderung von Mieterstrom aus Photovoltaik frei gemacht. Wie der Markt das annehmen wird, wird man sehen. Das Gebäude- und damit Anlagenpotenzial ist jedenfalls sehr groß. Foto: Berliner Energieagentur GmbH
Solarthemen+plus. Die Clearingstelle EEG/KWK hat zwei Hinweisverfahren in Bezug auf die Photovoltaik abgeschlossen. Im einen Fall geht es um offene Fragen zum Thema Mieterstrom. Der andere Hinweis behandelt die 750-kW-Ausschreibungsgrenze.

Im Hinweis 2017/22 zum Mieterstrom befasst sich die Clearingstelle unter anderem mit der Regelung in § 21 des EEG, wonach nur für jeweils 100 kW auf einem Gebäude ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag besteht. Zu Abgrenzungsproblemen kann dies beispielsweise bei einer Blockbebauung oder bei Reihenhäusern führen. Die Clearingstelle sagt dazu: „Entscheidendes Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob ein oder mehrere Gebäude im Sinne des EEG vorliegen, ist die selbstständige Benutzbarkeit der jeweiligen Einheiten.“ Andersherum könne aber eine größere Anlage auf einem Gebäude auch nicht gesplittet werden: „Übersteigt die installierte Leistung von nach dem 24. Juli 2017 in Betrieb genommenen Solaranlagen auf einem Wohngebäude die Schwelle von 100 kWp, besteht für die Gesamtheit der Solarmodule auf diesem Gebäude kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.“ Anders soll es laut Clearingstelle aussehen, wenn bereits ältere Solaranlagen auf einem Gebäude installiert sind. Dann seien für die 100-kW-Mieterstrom-Grenze nur solche Anlagen relevant, die ab dem Stichtag 24. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind. Was ist Wohnfläche Einen pragmatischen Weg empfiehlt die Clearingstelle auch für die Frage, ob ein Gebäude im Sinne der EEG-Mieterstromregelungen als Wohngebäude gelten kann. Dazu müssen laut Gesetz 40 Prozent der Gebäudefläche dem Wohnen dienen. Die Clearingstelle sagt dazu: „Ein detaillierter Nachweis darüber, dass 40 Prozent der Fläche eines Gebäudes dem Wohnen dienen, ist nur in Ausnahmefällen erforderlich. Ausreichend ist zumeist eine überschlägige Betrachtung anhand der Nutzungen der Geschosse: Wenn mindestens 40 Prozent der Anzahl der Geschosse des Gebäudes dem Wohnen dienen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass auch mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dienen.“ Nur für echte Zweifelsfälle rät die Clearingstelle zu einer Flächenermittlung in Anlehnung an die DIN 277. „Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ Problematisch bleibt weiterhin der „unmittelbare räumliche Zusammenhang“, der laut EEG 2017 zwischen PV-Strom-Erzeugung und -Verbrauch gegeben sein muss, damit ein Mieterstromzuschlag genutzt werden kann. Für sinnvolle Quartierslösungen ist das Kriterium oft ein Stolperstein. In diesem Punkt jedoch passt die Clearingstelle. Sie empfiehlt lediglich eine Auslegung „in enger Anlehnung an die Definition der Eigenversorgung (§ 3 Nr.19 EEG2017)“, verweist dazu auf den Eigenverbrauchsleitfaden der Bundesnetzagentur und erklärt: Das Kriterium „verschließt sich einer pauschalen Vorgabe im Rahmen dieses Hinweisverfahrens“. In einem weiteren Hinweis (Nr. 2017/22) befasst sich die Clearingstelle mit der 750-kW-Grenze, ab der PV-Anlagen seit 2017 an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Sie stellt zunächst klar, dass eine vor 2017 gebaute PV-Anlage auch dann nicht unter die Ausschreibungspflicht fällt, wenn weitere Anlagenteile hinzugebaut werden, die die Gesamtleistung über die 750-kW-Grenze heben. Sind beide Anlagenteile neueren Datums kann der Anlagenteil, mit dem die Gesamtleistung von 750 kW überschritten wird, freilich in so einem Fall nur dann eine Marktprämie beanspruchen, wenn er zuvor in einer EEG-Ausschreibung erfolgreich war. Pikanterweise kann solch eine Erweiterung allerdings nur dann an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn ihre Zubau-Leistung mindestens 750 kW beträgt. Dies kann zu dem Paradoxon führen, dass beispielsweise eine Anfang 2017 Anlage von beispielsweise 600 kW später nicht um eine neue Anlage von zum Beispiel 500 kW erweitert werden kann. Text: Guido Bröer Foto: Berliner Energieagentur

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