Weniger Vergütung bei fehlender Registrierung

Ein Schlichtungsurteil der Clearingstelle EEG hat wieder einmal gezeigt, wie wichtig es ist, Solarstromanlagen sofort bei der Bundesnetzagentur zu registrieren. Foto: BNetzA
Die Clearingstelle EEG hat in einem Verfahren geklärt, ob und in welcher Höhe der Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen zu verringern ist, wenn diese nach Inbetriebnahme an die Bundesnetzagentur nicht gemeldet worden sind. Das Ergebnis: Ja, es gibt eine Reduzierung, jedoch nicht auf Null.

Im vorliegenden Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung hatte die Clearingstelle zu klären, in welcher Höhe die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen gesetzlichen Zahlungsanspruch bei fehlender Registrierung ihrer Anlage hat.
Der Clearingstelle wurden hierzu die Fragen vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in dem Zeitraum vom 22. April 2016 bis zum 10. August 2016 in ihrer Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms hat:

1. reduziert auf null gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 oder
2. reduziert um 20 %, d. h. in Höhe von 80 % bezogen auf den gesetzlichen Zahlungsanspurch, gemäß § 100 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 i.V.m. § 52 Abs. 3 EEG 2017 oder
3. in voller Höhe hat.
Im Ergebnis hat die Clearingstelle zu 2. bejaht.
Das Votum 2018/14 der Clearingstelle EEG gibt es zum Download hier
02.08.2018 | Quelle: Clearingstelle EEG | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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