Clearingstelle EEG: Votum zur Anlagenzusammenfassung

Die Clearingstelle EEG hat in einem Einzelfall aufgrund seiner Besonderheit eine Anlagenzusammenfassung verneint. Foto: Pixabay
Die Clearingstelle hat das Votum 2017/53 zur

Anlagenzusammenfassung veröffentlicht.
In dem Verfahren wurde geklärt, ob Solaranlagen nach § 19 Absatz 1 EEG 2009 zusammenzufassen sind, wenn vormals voneinander getrennt vergütete Solaranlagen nach drei Jahren zu anderen Solaranlagen versetzt werden. In diesem speziellen Fall hat die Clearingstelle die Zusammenfassung verneint.
Dachanlage auf ein anderes Dach versetzt
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Solaranlagen des Anlagenbetreibers
1. mit einer installierten Leistung von 49,2 kWp, in Betrieb genommen am 30. Juni 2010, belegen in […straße 5] und
2. mit einer installierten Leistung von 21,42 kWp, in Betrieb genommen am 1. April 2010 in […straße 40], welche auf dasselbe Gebäude wie die Solaranlagen unter 1. versetzt wurden,
zum Zweck der Ermittlung der Vergütung zusammenzufassen sind. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Solaranlagen befanden sich diese auf unterschiedlichen Grundstücken in unterschiedlichen Straßen. Nach drei Jahren wurden die zuerst in Betrieb genommenen Solaranlagen auf das Gebäude versetzt, auf dem die später in Betrieb genommenen Solaranlagen errichtet worden sind. Die Zusammenfassung wurde im Ergebnis aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls verneint.
Das Votum in pdf-Form gibt es zum Download hier
03.08.2018 | Quelle: Clearingstelle EEG | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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