Solarspeicher: nur 60 Prozent garantierte Kapazität reichen nicht

Foto: E3/DC
Der Hersteller E3/DC verzichtet nach einer Klage der Verbraucherzentrale NRW auf die umstrittene Klausel in seinen Garantiebedingungen, nach denen die Garantie sich nur auf 60 Prozent der im Datenblatt angegebenen Batteriekapazität bezog.

Einen Erfolg für bessere Garantiebedingungen bei Solarstromspeichern hat die Verbraucherzentrale NRW erzielt: Mit einer Klage brachte sie nach eigenen Angaben eine Klausel des Speicherherstellers E3/DC zu Fall, die nur 60 Prozent der im Datenblatt angegebenen Batteriekapazität garantierte. Von der Verwendung dieser Klausel in neuen Verträgen hatte das Unternehmen bereits in einer außergerichtlichen Unterlassungserklärung Abstand genommen. Erst nach Klageerhebung aber lenkte E3/DC auch mit Blick auf Altverträge ein und verpflichtete sich, diese Kapazitätsgrenze gar nicht mehr anzuwenden. Den Rechtstreit verliert der Hersteller somit nach Aussage der Verbraucherzentrale per Anerkenntnisurteil.
„Die mickrigen 60 Prozent Kapazitätsgarantie sind ein eindeutiger Fall. Wir gehen allerdings davon aus, dass auch die pauschale 80-Prozent-Grenze unzulässig ist, die einige andere Batteriehersteller nutzen“, erklärt Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW. Dies ist unter anderem Gegenstand einer weiteren Klage der Verbraucherzentrale NRW. „Eine Garantie soll vor wirtschaftlichem Schaden schützen. Wenn Verbraucher aber 20 Prozent Kapazitätsverlust dulden müssen, womöglich bereits nach wenigen Wochen, beeinträchtigt das die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage mit Speicher erheblich“, betont Schneidewindt.

Rund um das Thema Batteriekapazität sieht die Verbraucherzentrale NRW noch einigen Klärungsbedarf. So stellten sich Fragen wie: Wie wird die tatsächliche Batteriekapazität überhaupt ermittelt? Und wer kann beziehungsweise darf oder muss das eigentlich tun? „Diese Fragen treiben die Branche derzeit durchaus um und sind für Verbraucherrechte entscheidend. Da bleiben wir dran“, so Schneidewindt.
Gleiches gelte auch für weitere Fragen im Zusammenhang mit Garantiebedingungen. So haben die Verbraucherschützer weitere Hersteller wegen verschiedener Vertragsklauseln abgemahnt, darunter zum Beispiel die Befugnis zum permanenten Online-Zugriff auf den Speicher, nahezu uneingeschränkte Update-Befugnisse hinsichtlich der Speichersoftware sowie Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Mehr Informationen zum bisherigen Verlauf der Verfahren gegen Batteriespeicherhersteller gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/abmahnungen-batteriespeicher.
21.11.2018 | Quelle: Verbraucherzentrale NRW | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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