Verbraucherschützer: Senec akzeptiert Garantiebedingungen

Foto: Senec
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat sich mit ihrer Rechtsauffassung durchgesetzt, dass ein permanenter Online-Zustand eines Batteriespeichers keine Garantiebedingung sein darf. Anbieter Senec hat die Bedingungen akzeptiert.

Eine permanente Internetverbindung und die Zustimmung zu uneingeschränkten automatischen Online-Updates dürfen nicht zur Bedingung für die Gültigkeit einer Batteriespeicher-Garantie gemacht werden. Dieser Auffassung unterwerfe sich nun auch der Solarstromspeicher-Hersteller Senec, eine hundertprozentige Tochter des Energiekonzerns EnBW, teilte die Verbraucherzentrale NRW mit. Die Verbraucherschützer hatten unter anderem wegen dieser beiden Punkte Klage gegen das Unternehmen erhoben. Per Anerkenntnisurteil ist der Rechtsstreit um diese Klauseln nun beendet. Wegen zweier weiterer Klauseln geht es aber vor Gericht weiter. Auch gegen die Firma Sonnen GmbH läuft noch eine vergleichbare Klage.

„Internetverbindung und Software-Updates sind natürlich nicht  grundsätzlich abzulehnen“, betont Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW. Im Gegenteil: Für Monitoring, Fehlererkennung und -behebung sowie die Datenaufbereitung könne die Vernetzung eines Batteriespeichers Vorteile bringen. „Auf der anderen Seite ist ein Online-System aber auch hackbar – sensible Daten könnten abgeschöpft werden, im Extremfall sogar Geräte manipuliert“, gibt Schneidewindt zu bedenken. Und je länger ein Gerät online sei, desto verletzlicher werde es.

„Die Entscheidung, ob die Vorteile oder die Risiken des permanenten Online-Seins überwiegen, muss beim Kunden liegen. Die  24/7-Verbindung darf ihm nicht unter Androhung des Verlusts seines Garantieschutzes aufgezwungen werden“, so der Jurist. Schließlich sei die dauerhafte Internetverbindung für die Kernfunktion eines Speichers gar nicht erforderlich, nämlich das hausinterne Energiemanagement.

Auch Updates sieht die Verbraucherzentrale NRW, insbesondere mit Blick auf sicherheitsrelevante Aktualisierungen, grundsätzlich positiv beziehungsweise als notwendig an – sicherheitsrelevante Updates müssten so schnell wie möglich bereitgestellt und ausgeführt werden können. Aber: „Für Updates gibt es andere Lösungen als die pauschale Einräumung des Rechts, von außen jederzeit und mit intransparenten Bedingungen  Aktualisierungen aufspielen zu können“, erklärt Schneidewindt.

Folgende Anforderungen sollten ihm zufolge erfüllt sein: die Benachrichtigung über Bereitstellung neuer Updates, die Aufklärung über den Inhalt des Updates, Möglichkeit, nicht notwendige/nicht sicherheitsrelevante Update-Komponenten nicht zuzulassen und die Möglichkeit, selbst über den Zeitpunkt des Updates zu entscheiden.

Sowohl den generellen Online-Zwang als auch den Online-Update-Zwang darf Senec nun nicht mehr als pauschale Bedingung oder Ausschlussgrund für Garantien verwenden. Auch gegenüber Bestandskunden mit Garantieansprüchen kann sich die Firma nicht mehr auf diese Klauseln berufen.

Die von dem Anerkenntnisurteil betroffenen Rechtsfragen haben nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW allgemeine Bedeutung hinsichtlich Smart Grid-fähiger Geräte wie zum Beispiel  Elektroautos, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke.
24.1.2019 | Quelle: VZ NRW  | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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