Smart Meter für Photovoltaik – Unklarheit bleibt

EInfamilienhaus mit Solarstromanlage auf dem DachFoto: slavun / stock.adobe.com
Der Smart-Meter-Rollout beginnt am 17. Februar 2020, aber die Betreiber von Photovoltaik- und anderen EEG-Anlagen sowie von KWK-Anlagen sind davon zunächst nicht betroffen. Nachdem die am vergangenen Freitag veröffentlichte Markterklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) diesen Betreibern etwas Luft verschafft, aber keine Klarheit gebracht hat, erklärt die Solarthemen-Redaktion hier den aktuellen Stand:
Smart Meter für Photovoltaik noch nicht verpflichtend

Die vom BSI am 31. Januar 2020 erlassene „Allgemeinverfügung zur Feststellung der Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme” („Markterklärung”) bezieht sich nur auf Stromverbraucher. Sie lässt Stromerzeuger unberücksichtigt. Für Verbraucher mit einem Jahresstromverbrauch zwischen 6000 und 99.999 Kilowattstunden beginnt der Rollout am 17. Februar. Damit gelten die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), das eine Smart-Meter-Pflicht für Photovoltaik und andere Erzeugungsanlagen ab 7 kW Nennleistung vorsieht, für diese noch nicht.

Software und Gesetze sind noch ungeeignet

Das BSI begründet dies auf zweierlei Weise: Zum einen seien die bislang zertifizierten Smartmeter-Gateways dreier Hersteller noch nicht für die Fernsteuerung von Erzeugungsanlagen durch die Netzbetreiber ausgelegt. Dies soll erst mit dem nächsten Softwareupdate möglich werden, welches wiederum vom BSI zertifiziert werden muss. Zum anderen seien das EEG und das MsbG noch nicht aufeinander abgestimmt. Das EEG schreibt seit Jahren für Regenerativstrom-Anlagen bestimmter Größen deren Fernsteuerbarkeit vor. Allerdings lässt es offen, mit welcher Technik der Netzbetreiber auf die Anlage zugreifen kann. In der Regel war dies bislang ein sogenannter Funkrundsteuerempfänger. Diese veraltete Technik ist allerdings im MsbG gar nicht vorgesehen.

Erst das EEG ändern

Deshalb will jetzt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) zunächst das EEG ändern. Das BMWi erklärt dies jetzt in einem neuen „Fahrplan für die weitere Digitalisierung der Energiewende”. Demnach wollen Peter Altmaiers Beamte Eckpunkte für die Gesetzesänderung im Laufe des ersten Halbjahres 2020 vorlegen. Einige Branchenkenner mutmaßen, dass diese sogar schneller kommen könnte, nämlich mit der von Altmaier für den Februar angekündigten EEG-Änderung zur Abschaffung des 52-Gigawatt-Photovoltaik-Deckels.

Sobald die Gesetzesänderungen durch sind, will das BSI in einer Neufassung seiner Marktanalyse klären, ob die technischen Voraussetzungen gegeben sind, um die Smart Meter für Photovoltaik und andere Erzeugungsanlagen zur Pflicht zu machen. Spätestens zum 30. Oktober 2020 soll eine Neuauflage veröffentlicht werden.

Eine Richtungsvorgabe für den Gesetzgeber lässt sich bereits zwischen den Zeilen des BMWi-Fahrplans recht deutlich herauslesen. Um die Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, will das BMWi für alle Anlagen künftig Smart-Meter mit Gateway vorschreiben. Ob es weiterhin die 70-Prozent-Regel als Ausnahme geben soll, die heute für Anlagen bis 30 kW gilt, ließ sich im Zuge der Solarthemen-Recherchen nicht ermitteln.

Wenn aber ohnehin ein Smart-Meter die Fernsteuerbarkeit sicherstellt, dann macht eine unflexible Leistungsbegrenzung allenfalls noch für Anlagen mit weniger als 7 kW überhaupt Sinn. Zumal ja Netzbetreiber laut MsbG ab dem Zeitpunkt, zu dem das BSI seine Markterklärung auf die Erzeugungsanlagen erweitert, befugt sein sollen, bereits bei neuen Anlagen zwischen 1 kW und 7 kW ein intelligentes Messsystem einzubauen. Die Messstellenbetreiber dürfen dafür aber nicht mehr als 60 Euro Jahresgebühr verlangen. Bei Anlagen ab 7 kW sind bis zu 100 Euro, ab 30 kW bis zu 130 Euro und zwischen 30 und 100 kW bis 200 Euro pro Jahr fällig sind.

Gibt es Bestandsschutz?

Das BMWi versichert, dass es bei der geplanten Gesetzesänderung den Bestandsschutz und die gesetzlichen Leistungs-Schwellenwerte für Pflichteinbaufälle berücksichtigen wolle. An der grundsätzlichen Nachrüstpflicht des MsbG für Bestandsanlagen dürfte dies allerdings nichts ändern.

Anlagenbetreiber haben keine dauerhafte Möglichkeit sich vor dem Einbau eines Smart Meters zu drücken, wenn sie zum Kreis der Verpflichteten gehören. Für kleine Anlagen kann es im Einzelfall weiterhin Sinn machen, übergangsweise auf die 70-Prozent-Regel zu setzen. Selbst ohne einen Speicher sind mit der pauschalen Abregelung zumeist nur wenige Prozent Ertragseinbuße verbunden. Und wer bis zum Inkrafttreten der Markterklärung einen alten, nicht BSI-zertifizierten Smart-Meter eingebaut hat, der genießt 8 Jahre Bestandsschutz. Diese letztgenannte Option wird es allerdings spätestens ab dem 17. Februar nicht mehr geben.

Freie Wahl eines Messstellenbetreibers

Alle Stromverbraucher und -erzeuger haben das Recht, ihren Messstellenbetreiber selbst zu wählen. Ob dies anzuraten ist und ob sich ein echter Wettbewerb um Preise oder Zusatzleistungen entfalten wird, ist noch nicht abzusehen. Zeit, um sich im Fall der Fälle schlau zu machen, bleibt jedem Anlagenbetreiber genug. In einem Urteil des Landgerichts Dortmund hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen dies kürzlich bestätigt bekommen. Ein Messstellenbetreiber muss Kunden drei Monate vor dem geplanten Einbau eines intelligenten Zählers über die Maßnahme informieren. Dabei muss er auch auf die Wechselmöglichkeit zu einem anderen Messtellenbetreiber hinweisen.

6.2.2020 | Solarthemen | solarserver.de
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