700.000 EEG-Anlagen fehlen noch im Marktstammdatenregister (MaStR)

Screenshot MaStR MarktstammdatenregisterScreenshot 2.10.2020
Das Fehlen einer Bagatellgrenze im Marktstammdatenregister regt manch einen auf – und Komödianten an. Screenshot aus dem MaStR vom 2.10.2020.
Vier Monate vor dem Ende der Meldefrist für bestehende Photovoltaik- und andere Erneuerbare-Energien-Anlagen am 31. Januar 2021 fehlen im Marktstammdatenregister (MaStR) nach Schätzung der Bundesnetzagentur (BNetzA) noch rund 700.000 Anlagen.

Diese Zahl nannte der Referatsleiter für Erneuerbare Energien der BNetzA, Peter Stratmann, auf Anfrage der Solarthemen. Mittlerweile seien rund 1,1 Millionen Bestandsanlagen im MaStR gemeldet. Seit dessen Start am 31. Januar 2019 seien zudem etwa 200.000 neue Anlagen in Betrieb gegangen und im Register eingetragen worden. Während Neuanlagen von den Netzbetreibern keine Vergütung bekommen, solange ihre Betreiber sie nicht im Online-Register angemeldet haben, gilt für Anlagen, die vor dem Februar 2019 ans Netz gegangen sind, eine zweijährige Übergangsfrist bis zum Meldeschluss am 31.1.2021. Die Anlagen müssen auch dann nochmals im MaStR gemeldet werden, wenn sie bereits aufgrund früherer Meldepflichten in einem Vorläuferregister registriert wurden.

Eine Bagatellgrenze für kleine PV-Anlagen kennt das MaStR dabei nicht. Allerdings sind Inselanlagen, die nicht ans Netz angeschlossen sind, nicht zu registrieren. Insofern hätte sich der pflichtbewusste Bürger, der die bevorstehende Anschaffung eines „Taschenrechner Casio“ mit 0,001 kW PV-Leistung erfolgreich als „geplant“ im MaStR registriert hat, diese Mühe sparen können.

Gleichmäßiger Strom von Anmeldungen

Froh ist die BNetzA nach Stratmanns Worten, dass der Anmeldeprozess über die bisherigen 20 Monate „verblüffend gleichförmig“ verlaufen ist. Das EDV-System des MaStR werde somit nicht überlastet. Stratmann: „In den nächsten Monaten würden wir uns allerdings noch mehr freuen, wenn die Zahlen ansteigen würden. Darauf sind wir vorbereitet und arbeiten gerade daran, weitere Vorkehrungen zu treffen.“ Wenn sich die monatliche Zahl der Anmeldungen weiter auf dem jetzigen Niveau bewegen würde, blieben nämlich zum Stichtag für den Meldeschluss noch etwa 400.000 unregistrierte Anlagen, hat Stratmann hochgerechnet. Den Betreibern dieser Anlagen – zumeist handelt es sich um kleine Photovoltaikanlagen – droht per Gesetz ein Stopp der Vergütungszahlungen. Stratmann erklärt: „Die Zahlungen werden eingefroren und erst nachgezahlt, wenn die Registrierung erfolgt ist. Das stellt für die Netzbetreiber einen enormen Verwaltungsaufwand dar, den sie gern vermeiden würden – und sie mögen auch den Eindruck nicht, der entsteht, wenn sie die Zahlung einstellen.“

Deshalb bereiten sich nach Erkenntnissen der BNEtzA zahlreiche Netzbetreiber darauf vor, in der nächsten Zeit Erinnerungen an die Anlagenbetreiber zu verschicken. Letztere sollten sich allerdings nicht darauf verlassen, dass es beim bloßen Einfrieren der Vergütungszahlung bleibt, mahnt Peter Stratmann, „denn die Nicht-Registrierung stellt nach der Marktstammdatenregisterverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar.“ Sprich: Es drohen Bußgelder.

Bußgelder höchstens als letztes Mittel

Dass die Behörde diesbezüglich mit Augenmaß vorgehen wolle, hat der BNetzA-Referatsleiter freilich schon mehrfach betont. Ihm ist bewußt, dass es sich bei den PV-Betreibern größtenteils nicht um Profis handelt: „Da viele Anlagen mit ihren Betreibern in die Jahre gekommen sind, könnte es einige Anlagenbetreiber geben, die inzwischen andere Sorgen haben, als sich aktiv um ihre Anlage zu kümmern. Hoffentlich erreichen wir auch viele von diesen.“

Ein spezielles Thema sind im Zusammenhang mit dem MaStR die Stromspeicher, die unabhängig von einer möglicherweile damit verbundenen Photovoltaikanlage zu registrieren sind. 135.000 Batteriespeicher sind dort laut Stratmann mittlerweile registriert. Da niemand so genau weiß, wie viele Speicher tatsächlich installiert sind, kann die Anmeldequote hier nur grob geschätzt werden.

Der Aussage eines früheren Solarthemen-Artikels, dass die Sanktionsmöglichkeiten von Netzbetreibern bei ungemeldeten Speichern begrenzt seien, widerspricht der Referatsleiter allerdings deutlich: „Wenn der Speicher zwischen Solaranlage und Netzeinspeisung hängt, dann hängt die Förderfähigkeit des Stroms davon ab, ob der Speicher ausschließlich erneuerbaren Strom aufnimmt. Sobald es zu einer Beladung aus dem Netz kommt, ist die Förderung der Solaranlage ggf. schwieriger. Wenn der Speicher nicht registriert ist, sondern nur die Solaranlage, kann es ab dem Ende der Übergangszeit schwierig werden, darzulegen, dass der Strom aus einer registrierten Anlage kommt.“ Da außerdem gegebenenfalls die Bewertung der EEG-Umlagebefreiung problematisch sein könne, wenn der Speicher größer als 10 kW sei, appelliert Stratmann: „Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich auch bei Speichern, die Registrierung rechtzeitig vorzunehmen.“

2.10.2020 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

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