Marktstammdatenregister: Was droht nach dem Stichtag?

Photovoltaik-Module mit Stempel "Register Now"Fotos: stock.abode.com/Martin Vonka/bankrx, Grafik: Guido Bröer
Zugunsten vor 2009 installierter Photovoltaik-Anlagen verzichtet das EEG2021 auf die nach dem Stichtag 31.1.2021 drohende Sanktion für säumige Anmeldungen beim Marktstammdatenregister (MaStR). Es bleibt aber bei der Vergütungssperre.

Mit dem Stichtag 31.1.2021 endet die zweijährige Übergangsfrist zur Nachmeldung alter Anlagen im Marktstammdatenregister (MaStR). Massenhaft betroffen sind von dem Stichtag vor allem Photovoltaikanlagen. Einige Hunderttausend sind nach Schätzung der Bundesnetzagentur (BNetzA) bislang noch nicht im MaStR gemeldet.

Die Netzbetreiber haben keine Wahl: Für Anlagen, die nicht bis zum Stichtag im Marktstammdatenregister verzeichnet sind, müssen sie die Vergütungszahlung stoppen. Dies bestimmen § 23 und § 25 der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV). Mit dem EEG2021, das Bundesrat und Bundesrat kurz vor Weihnachten beschlossen haben, ändern sich allerdings die Folgen für säumige Anlagenbetreiber ganz wesentlich. Sobald sie ihre Anlage nachträglich im MaStR registrieren, erhalten sie die eingefrorenen Vergütungen rückwirkend und vollständig nachgezahlt.

Parlament ändert EEG2021

Diese Änderung zugunsten der Betreiber hat das Parlament in letzter Minute in § 100 Absatz 6 des EEG2021 versteckt. Dort heißt es jetzt: „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden für Strom aus, 1. Solaranlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, und 2. sonstigen Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden (…).“ In diesen Passagen von § 52 EEG finden sich die Sanktionen, die bei Meldeverstößen drohen. Ohne die Amnestie, die der neue § 100 Absatz 6 für Altanlagen enthält, würden sich deren Vergütungen bei einer verspäteten Meldung rückwirkend zum 1. Februar 2021 um 20 Prozent reduzieren.

Peter Stratmann, Leiter des Marktstammdatenregisters bei der Bundesnetzagentur, erklärt gegenüber den Solarthemen: „Es bleibt dabei, dass der Geldhahn zugedreht wird, sobald der Netzbetreiber identifiziert hat, dass eine Bestandsanlage nicht registriert ist. Das soll den Anlagenbetreiber darauf aufmerksam machen, dass die Registrierung nachzuholen ist. Sobald das passiert ist, wird das fehlende Geld nachgezahlt und fließt dann wie zuvor weiter.“

Hoher Aufwand für die Beteiligten

Stratmann hofft allerdings, dass die Netzbetreiber nicht in allzu vielen Fällen aktiv werden müssten: „Die Registrierungszahlen sind aktuell sehr hoch. Wenn das so weitergeht, werden wir von den fehlenden hunderttausenden Anlagen noch einen guten Teil im Register sehen. Das ist gut, denn der Aufwand, der sich aus der vorübergehenden Einstellung der Zahlung ergibt, ist für alle Beteiligten hoch. Es wäre schön, das käme nicht allzu oft vor.“

Für alle, die sich bis zum Schluss der zweijährigen Übergangsfrist Zeit gelassen haben, hat der Referatsleiter der BNetzA noch einen Hinweis parat: „Da die meisten Registrierungen gerade tagsüber vorgenommen werden, ist unser Server dann heftig unter Last. Da sehen die Leute dann oft die Sanduhr. Es ist ein echter Geheimtipp, auf Tagesrandzeiten auszuweichen.“

Das MaStR kennt übrigens keine Untergrenze. Nach Auffassung der Bundesnetzagentur müssen PV-Freunde auch kleinste Anlagen im MaStR melden, sobald sie irgendwie mit dem Netz verbunden sind. Sogar Stecker-Solaranlagen, für deren etwaige Überschüsse ihre Besitzer gar keine EEG-Vergütung beanspruchen, möchte die Behörde im MaStR sehen.

6.1.2020 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH

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