BEG-Richtlinien für Wohn- und Nicht-Wohngebäude jetzt amtlich

Konstuktionszeichnungen von Gebäuden, darauf das Modell eines Hauses und ein TaschenrechnerFoto: Stockwerk Fotodesign / stock.adobe. com
Am gestrigen 1. Februar sind die beiden Richtlinien für die Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) für Wohn- bzw. Nichtwohngebäude (BEG WG und BEG NWG) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Damit sind sie jetzt amtlich. Beide Richtlinien treten erst am 1. Juli 2021 in Kraft.

Bis dahin gelten für die Förderung des Gebäudebereich über die KfW Bank verschiedene Vorgänger-Richtlinien fort. Für den Bereich der Einzelmaßnahmen in der BEG, die über das BAFA gefördert werden, war die betreffende Richtlinie BEG EM bereits Ende Dezember im Bundesanzeiger erschienen. So konnte dieser Programmteil pünktlich am 1. Januar dieses Jahres starten.

Allerdings sind auch die jetzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Richtlinien BEG WG und BEG NWG für die vollständigen Gebäudesanierungen bereits am 17. Dezember 2020 vom zuständigen Abteilungsleiter des Bundeswirtschaftsministeriums, Thorsten Herdan, unterzeichnet worden. Gegenüber dem bislang in den Solarthemen berichteten Stand (Solarthemen 534 und Solarthemen 535) gibt es deshalb durch die gestrige Veröffentlichung keine Änderungen.

Amtlich sind damit nun auch die jeweiligen technischen Mindestanforderungen, die als Anhang zu den BEG-Richtlinien ebenfalls gestern im Bundesanzeiger erschienen sind.

Verwaltungsregeln müssen sich noch entwickeln

Unklarheiten bestehen deshalb nun allenfalls noch in einigen Details, für die KfW und BAFA auf Verwaltungsebene noch Regeln definieren müssen. Insbesondere das Zusammenspiel zwischen dem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) und der BEG wirf in der Energieberaterszene noch einige Fragen auf. Das ließ sich beispielsweise am Donnerstag letzter Woche in einem Workshop des Deutschen Energieberater Netzwerks (DEN) mit der baden-württembergischen Landesaktion „Zukunft Altbau” beobachten. Immerhin bringt die Existenz eines solchen von der Förderstelle anerkannten Fahrplans für ein Gebäude bei allen Einzelmaßnahmen über bis zu 15 Jahre jeweils 5 Prozent Bonus bei der Förderquote.

Flexibilität im Sanierungsfahrplan?

Doch wie lässt sich die notwendige Flexibilität über einen solchen langen Zeitraum sicherstellen? Zu einen könnte eis sein, dass sich Präferenzen von Bauherren ändern. Zum Beispiel könnten sie sich für eine Wärmepumpe anstelle einer im ISFP vorgeschlagenen Gas-Hybridheizung entscheiden. Eine solche gleich- oder höherwertige Sanierung sei jederzeit ohne weiteres möglich, erläutert das BAFA. Antragsteller sollten sie aber der Förderstelle anzeigen.

Ein anderer Fall, zu dem Ausführungsregeln der Förderstellen fehlen, könnte ein Dachgeschossausbau oder ein Anbau während eines laufenden Sanierungsfahrplans sein. Allein schon durch den späteren Einbau eines Erkers kann sich die dem iSFP zugrundeliegende Berechnung des jeweiligen Effizienzhausstandards ändern. Erst recht durch einen Anbau. Denn die äußere Form des Gebäudes ist natürlich für die Bestimmung des Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlustes H’T wesentlich.

2.2.2021 | Autor Guido Bröer
Solarthemen Media GmbH

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