Verbraucherzentrale NRW mahnt Versorger immergrün ab

Portrait von Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRWFoto: VZ NRW
Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat den Kölner Energieversorger „immergrün“ wegen seiner Preispolitik und Kündigungen abgemahnt. Die Marke zählt zur Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH.

Die Verbraucherzentrale NRW hat den Kölner Gas- und Stromversorger „immergrün“ abgemahnt. Wie die Düsseldorfer Verbraucherschützer mitteilten, hat das zur Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH zählende Unternehmen mehrere Maßnahmen ergriffen, die den Schritt rechtfertigen. So hat die Gesellschaft Verbraucher:innen in Kundenmailings oder schriftlich erhebliche Preiserhöhungen für die Belieferung mit Strom und Gas mitgeteilt. Anderen Kund:innen teilte das Unternehmen ohne hinreichende Begründung mit, die Stromversorgung werde kurzfristig eingestellt.

„Wir kritisieren das Vorgehen von ‚immergrün‘ scharf und haben das Unternehmen abgemahnt. Die Preiserhöhungen sind völlig intransparent und unzureichend kommuniziert worden. Der kurzfristige Belieferungsstopp ohne ausreichende Begründung setzt dem ganzen dann noch die Krone auf“, unterstreicht Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Momentan herrscht angesichts der steigenden Beschaffungspreise eine gewisse Unruhe auf dem Strom- und Gasmarkt. Uns sind bereits ähnlich gelagerte Fälle bekannt. Mit der Abmahnung gegen ‚immergrün‘ setzen wir daher ein deutliches Signal an alle Strom- und Gasversorger, ihre Vertragszusagen gegenüber Verbraucher:innen weiterhin fair und zuverlässig einzuhalten.“ Neben den Beschaffungspreisen ist für 2022 auch mit steigenden Netzentgelten zu rechnen. Dagegen wird die EEG-Umlage deutlich sinken.

Mit der Abmahnung geht die Verbraucherzentrale NRW gegen die intransparente Kommunikation von „immergrün“ zu den Preiserhöhungen und die unzureichende Information über das den Kunden durch die Preisänderung zustehende Sonderkündigungsrecht vor. Sie fordert deshalb vom Unternehmen, solcher Art mitgeteilte unwirksame Preiserhöhungen den Kund:innen nicht in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus teilt die Verbraucherzentrale NRW die Rechtsauffassung, dass dem Belieferungsstopp die juristische Grundlage fehle. Eine ordentliche Kündigung der Verträge sei dem Unternehmen nur zum Laufzeitende möglich.

Auch wenn der Markenname es nahezulegen scheint; Immergrün ist kein reiner Ökostromanbieter. Laut Informationen zum Strom-Mix auf der Webseite des Unternehmens ist lediglich der Anteil erneuerbarer Energien höher als im bundesdeutschen Vergleich.

18.10.2021 | Quelle: Verbraucherzentrale NRW | Solarserver © Solarthemen Media GmbH

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