Landgericht Frankfurt untersagt Viessmann Solarwerbung

Justitia hinter einem Tisch mit Richterstab, Symbolbild für Gericht, Recht, Gerichtsentscheidung.Foto: Studio East / stock.adobe.com
Viessmann darf laut einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt bestimmte Werbeaussagen zu einem Prosumertarif für eine Solaranlage nicht mehr verwenden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat Viessmann die Verwendung bestimmter Werbeaussagen zu einer Solaranlage untersagt. Das teilte die Verbraucherzentrale NRW mit, die dagegen geklagt hatte. Konkret habe das Landgericht der Viessmann Group GmbH & Co.KG irreführende Werbeaussagen zu angebotenen Stromtarifen für eine Viessmann-Solaranlage untersagt. Das Urteil vom 7.10.2021 trägt ferner das Aktienzeichen 2-03 O 559/19. Viessmann hatte einen Stromtarif als „Flatrate“ beworben. Entgegen der Erwartung handelte es sich dabei aber nicht um eine „klassische“ Flatrate zum Festpreis. Stattdessen ist es ein Volumentarif, bei dem ab einer bestimmten Verbrauchsmenge Mehrkosten anfallen können.

Irreführende Werbung

Das vom Anbieter in der Werbung gezeichnete Bild einer Gemeinschaft von privaten Stromproduzenten und -konsumenten („Prosumer“), die sich in einem geschlossenen Stromsystem durch das gemeinsame Erzeugen, Verbrauchen und Teilen von Strom unabhängig von steigenden Strompreisen und Energieversorgern machen könnten, sei laut Gericht unzutreffend. Weder vertraglich noch technisch oder physikalisch komme es zu einem Zusammenschluss der Kund:innen. Strom werde weder gemeinsam erzeugt noch genutzt. Es gebe auch keinen „exklusiven“ Strompool für ViShare-Mitglieder, der überschüssigen Strom sammele.

„Wir begrüßen sehr, dass das Gericht diese Marketing-Mythen zu Prosumer-Tarifen klar benannt und ihnen einen Riegel vorgeschoben hat“. Das erklärt Holger Schneidewindt, Jurist und Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW. „Es ist wichtig, dass Verbraucher:innen die Funktionsweise der Tarife verstehen und keine falschen Erwartungen haben. Die Kunden:innen schließen einen Stromliefervertrag mit einem Energieversorger zur Deckung ihrer Reststromlücke ab – nicht mehr und nicht weniger.“

Preiserhöhung kassiert

Das Gericht kassierte zudem eine Klausel im Kleingedruckten, wonach der von Prosumer:innen zu bezahlende Strompreis um zwei Euro pro Tag pro Kilowattpeak Leistung (kWp) erhöht werden könnte. Und zwar dann, wenn die Photovoltaikanlage aufgrund eines vollständigen oder teilweisen Ausfalls mehr als vier Tage lang mindestens 50 Prozent weniger Strom als erwartet in das Stromnetz einspeist. Das Gericht sah darin eine unzulässige Pauschalisierung von Schadensersatzansprüchen, weil die Preiserhöhung den zu erwartenden Schaden um ein Vielfaches übersteige.

Zuvor hatte die Viessmann Group, nach einer der Klage vorausgegangenen Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW, bereits auf weitere irreführende Werbeaussagen und unzulässige Klauseln verzichtet. Unter anderem war der ursprünglichen Unternehmenswerbung nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Viessmann Group nicht selbst der Anbieter der beworbenen „ViShare“-Stromtarife ist. „Dieses unzulässige Versteckspiel taucht im Zusammenhang mit Prosumer-Tarifen verstärkt auf“, fasst Holger Schneidewindt zusammen. „Unternehmen nutzen ihre Bekanntheit, um Verbraucher:innen zu ködern, tatsächlicher Vertragspartner ist aber ein anderer Geschäftspartner. Es ist für Kund:innen nicht nur ärgerlich, sondern insbesondere bei Haftungsfragen auch rechtlich von großer Bedeutung, wer der Vertragspartner ist.“

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

07.12.2021 | Quelle: Verbraucherzentrale NRW | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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