Photovoltaik ab 2023 ohne Mehrwertsteuer und Ertragssteuern

Zu sehen ist eine Photovoltaik-Anlage. Der BSW kritisiert die Pläne zur EEG-Reform.Foto: franco lucato / stock.adobe.com
Am 2. Dezember hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Damit verbunden sind Steuerprivilegien für die Photovoltaik. Konkret sind das ein auf 0 Prozent reduzierter Mehrwertsteuersatz und eine Befreiung von Ertragssteuern. Dies gilt nur für bestimmte PV-Anlagen. Zustimmen muss noch der Bundesrat, was am 16. Dezember zu erwarten ist. Das ist jetzt zu beachten:

Das Jahressteuergesetz 2022 – das vor allem steuerliche Neuregelungen ab 2023 behandelt – passierte mit den Stimmen der Ampelfraktionen den Bundestag. Die Union, die AfD und die Linke stimmten dagegen. Dabei sind die Nullsteuer-Regelungen zur Photovoltaik nur ein Teil von vielen steuerlichen Vorschriften. Und gerade die neuen Steuer-Privilegien für Photovoltaik begrüßten auch Oppositionsparteien. Bei den Steuerprivilegien für die Photovoltaik gab es gegenüber dem Solarthemen-Bericht vom 23. September 2022 nur wenige Änderungen.

Ende Januar 2023 hat das BMW ein Schreiben vor allem zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgelegt, in dem zu weiteren Details nähere Regelungen trifft. Auf diese konnte in diesem Artikel, der am 4. Dezember 2022 erschienen ist, noch nicht eingegangen werden. Ergänzende Informationen finden sich dazu im Artikel vom 3. Februar 2023.

Neu ab 2023: Mehrwertsteuer von null Prozent für PV-Anlagen

In zwei Bereichen erhält die Photovoltaik Steuerprivilegien. Dies sind zum einen das Einkommensteuerrecht, zum anderen das Umsatzsteuerrecht. Dabei müssen PV-Installateur:innen und Anlagenbetreiber:innen nun ein paar Dinge beachten, um in den Genuss der auf 0 Prozent reduzierten Umsatzsteuer zu kommen. Der neue Steuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Er kann allerdings auch für Photovoltaik-Anlagen gelten, deren Installation in diesem Jahr, also 2022, gestartet ist. Entscheidend für den Umsatzsteuersatz ist der Leistungszeitraum. Das Inbetriebnahmedatum einer Photovoltaik-Anlage ist zum Beispiel maßgeblich für den Mehrwertsteuer- bzw. Umsatzsteuersatz, wenn dies Teil der Gesamtleistung ist.

Abschlagszahlungen vor 2023 teils unerheblich für PV-Mehrwertsteuer

Sind im Jahr 2022 schon Abschläge zu zahlen, so sind bei diesen Teilrechnungen zunächst 19 Prozent Mehrwertsteuer zu veranschlagen. Dies kann und muss der Installateur mit der Schlussrechnung 2023 korrigieren. Er muss die Umsatzsteuer im Jahr 2022 an das Finanzamt weiterreichen, erhält sie dann aber 2023 zurück. Wichtig ist, dass es sich nicht um abgrenzbare Teilleistungen handelt, für die Rechnungen erstellt werden. Denn dafür würde dann der Steuersatz von 19 Prozent gelten. Dies hängt im Einzelfall von der Vertrags- und Rechnungsgestaltung ab.

Null Mehrwertsteuer für kleine und große PV-Anlagen

Der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent gilt nicht für alle Photovoltaikanlagen. Er hängt davon ab, wo die Anlage betrieben wird. Generell soll für Anlagen auf oder an Wohngebäuden der Steuersatz von 0 Prozent gelten. Dabei spricht das Jahressteuergesetz von Wohnungen. Es reicht also, wenn Wohnungen in einem Gebäude vorhanden sind, das ansonsten auch gewerblich genutzt wird. Außerdem ist es auch möglich, die Anlagen in der Nähe von solchen Gebäuden zu installieren.

Es ist zu erwarten, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) dieses und weitere Details in einem Schreiben noch näher definiert. Wenn das Ministerium sich dabei am Erneuerbare-Energien-Gesetz orientieren sollte, so könnte sich die Nähe auf das jeweilige Grundstück beschränken. Es könnte den Begriff Nähe aber auch deutlich weiter fassen.

Neben den Wohngebäuden gilt auch für einige andere Gebäudetypen der Mehrwertsteuersatz von 0 Prozent. Das sind öffentliche Gebäude, also zum Beispiel Rathäuser und Schulen. Außerdem erfasst das Steuerprivileg alle Gebäude, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Auch dazu wird das BMF die Details sicherlich noch erläutern. Es spielt für den 0-Steuersatz jedoch offenbar keine Rolle, wofür der Betreiber den Strom verwendet. Der Anlagenbetreiber kann folglich auch ein Unternehmen sein, dass den Strom komplett an Dritte verkauft. Der Strom muss nicht in den Gebäuden verwendet werden. Dies ist aus dem Wortlaut des Jahressteuergesetzes und der Begründung zu schließen. Es ist aber auch hier empfehlenswert, das BMF-Schreiben abzuwarten und sich mit einem Steuerberater zu besprechen.

Vereinfachungsregel für MwSt.: Photovoltaik steuerfrei bis 30 kW

Der Mehrwertsteuersatz von 0 Prozent gilt für PV-Anlagen jeder Größe. Sie können also auch einige Hundert Kilowatt Leistung aufweisen, wenn sie auf dem passenden Gebäude positioniert sind. Zudem gibt es eine Vereinfachungsregel. Generell geht das Umsatzsteuergesetz ab dem 1. Januar 2023 vom 0-Prozent-Satz aus, wenn die PV-Anlage die Brutto-Leistung von 30 Kilowatt nicht überschreitet. Anlagen bis zu dieser Leistung können also auch auf einem rein gewerblich genutzten Gebäude installiert werden. Maßgeblich dafür ist der Eintrag im Marktstammdatenregister. Es ist sicherlich nicht ratsam, diese Regelung durch die Lieferung von zum Beispiel zwei 30-kW-Anlagen für ein Gebäude umgehen zu wollen.

Null Prozent Mehrwertsteuer ab 2023 auch für Stromspeicher

Der Mehrwertsteuersatz umfasst neben den PV-Modulen auch alle Komponenten, die für den Anlagenbetrieb erforderlich sind, sowie die Installationsarbeiten. Ausdrücklich nennt der Gesetzgeber auch Stromspeicher. Gemeint sind damit wohl in erster Linie Batterien. Ob der 0-Steuersatz auch eine Wasserstoffelektrolyse oder die indirekte Speicherung von Strom über einen Wärmespeicher erfasst, geht aus dem Gesetz nicht klar hervor.

Nicht klar ist bislang ebenfalls, ob der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent auch gilt, wenn ein Betreiber seine schon bestehende PV-Anlage mit einem Stromspeicher nachrüstet. Wer hier sicher gehen will, sollte das BMF-Schreiben abwarten. Im Gesetz ist davon die Rede, dass der 0-Steuersatz bei Stromspeichern anzuwenden ist, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen des Umsatzsteuerprivilegs für die PV-Anlage erfüllt sind. Bei enger Auslegung bezieht sich dies auf PV-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden. Bei weiterer Auslegung könnte die Regelung aber auch greifen, sofern es sich um die passenden Gebäude handelt und für diese Anlagen Komponenten nachgeliefert werden. Von einem 0-Prozent-Steuersatz bei Reparaturen ist im Gesetz aber nicht die Rede.

Achtung: Mehrwertsteuer 19 Prozent bei Solarstrom-Lieferungen

Der Mehrwertsteuersatz von 0 Prozent beschränkt sich auf die Lieferung und Installation der PV-Anlage. Der mit der Anlage gewonnene Strom ist aber weiterhin mit dem Steuersatz von 19 Prozent zu versehen. Ebenso ist die Steuerpflicht auch beim Eigenverbrauch, umsatzsteuerrechtlich eine unentgeltliche Wertabgabe, zu beachten. Für viele nicht gewerbliche Betreiber ist es hier empfehlenswert, die Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuerrechts zu nutzen. Dies entlastet nicht nur von der Steuerbürokratie, sondern auch von den Umsatzsteuern, die sonst für den selbst verbrauchten Strom an das Finanzamt zu zahlen wären.

Ertragssteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen

Ein zweites Privileg erhalten die Betreiber:innen von PV-Anlagen im Einkommensteuergesetz. Bei Anlagen bis zu einer Brutto-Leistung von 30 Kilowatt auf einem Gebäude sind sie von Ertragssteuern befreit. Befindet sich in einem Gebäude mehr als eine Wohn- oder Gewerbeeinheit, so sind sogar je Einheit 15 Kilowatt befreit. Auf die eventuellen Gewinne (einschließlich des Eigenverbrauchs) sind keine Steuern zu zahlen. Die maximale Grenze liegt bei 100 Kilowatt je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

Drei Steuerpflichtige könnten demnach unter bestimmten Voraussetzungen Anlagen mit insgesamt bis zu 300 kW Leistung betreiben, ohne auf den Gewinn Steuern zahlen zu müssen. Vor eventuellen Investitionen sollten Betreiber:innen allerdings einen Steuerberater konsultieren.

Im Gegensatz zum Gesetzentwurf hat der Bundestag den Kreis der Begünstigten erweitert. Zunächst sollte es die Steuerbefreiung nur für Anlagen auf Gebäuden geben, die überwiegend dem Wohnen dienen. Jetzt greift die Regelung auch für überwiegend gewerblich gewerblich genutzte Gebäude. Bundesregierung und Bundestag folgten hier einer Empfehlung des Bundesrates.

PV-Steuerbefreiung: Vor- und Nachteile

Für Unternehmen, die ausschließlich aus den vom Gesetz begünstigten PV-Anlagen einen Gewinn erwirtschaften, bedeutet das Gesetz eine erhebliche Vereinfachung. Sie müssen beim Finanzamt nicht einmal eine Einnahme-Überschuss-Rechnung mehr einreichen. Andererseits können sie auch keine Verluste aus dem anfänglichen Betrieb von PV-Anlagen geltend machen. Ist dies gewollt, so muss die Anlage zum Beispiel mehr als 30 kW auf einem Gebäude mit einer Wohn- oder Gewerbeeinheit erreichen.

Für Vermieter, wie etwa eine Vermietungs-GbR, hat die Neuregelung den Vorteil, dass sie bei Unterschreiten der genannten Anlagenleistung nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Die Regierung spricht in ihrer Gesetzesbegründung davon, dass es „nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte“ komme. „Damit können auch vermögensverwaltende Personengesellschaften künftig auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.“

Verbunden mit der Steuerbefreiung ist auch die nicht mehr geforderte Mitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer. Jeder, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, muss IHK-Mitglied werden. Dies ist nun bei PV-Anlagen bis zu einer bestimmten Leistung nicht mehr gegeben.

PV-Anlage steuerfrei rückwirkend zum 1.1.2022

Eine zweite Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf betrifft den Zeitraum. Die Steuerbefreiung sollte erst ab dem 1. Januar 2023 gelten. Das hat der Bundestag mit seinem Beschluss auf den 1. Januar 2022 vorgezogen. Einige Betreiber:innen von PV-Anlagen können sich also auch schon in diesem Jahr über steuerfreie Einnahmen freuen. Die Regelung gilt auch für Bestandsanlagen. Mit dem jetzt beschlossenen Jahressteuergesetz gibt es allerdings keine Garantie, dass PV-Anlagen auch in Zukunft von Ertragssteuern befreit bleiben.

Nach entsprechenden Rückmeldungen wurde dieser Artikel am Sonntag in Teilen korrigiert.

4.12.2022 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

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