Vertrag vor Zusage der Förderung unterschrieben: Rückzahlung rechtmäßig

Justitia hinter einem Tisch mit Richterstab, Symbolbild für Gericht, Recht, Gerichtsentscheidung.Foto: Studio East / stock.adobe.com
Wer Fördermittel aus dem Energiewende-Programm „progres.nrw“ beantragt und angibt, noch keinen Vertrag unterzeichnet zu haben, darf dies auch nicht tun, bevor die Zusage des Landes vorliegt. Sonst darf das Land eine Rückzahlung der Förderung fordern.

Dass es korrekt war, eine Rückzahlung der Förderung zu fodern, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gerade für einen konkreten Fall entschieden. Die Kölner Kläger hatten über progres.nrw eine Förderung für einen Solar-Eis-Speicher in einem Neubau beantragt. Die Bezirksregierung Arnsberg bewilligte die Förderung. Später stellte sich heraus, dass die Kläger bereits vor dem Förderantrag einen Vertrag mit einem Generalunternehmer für den Bau geschlossen hatten. Dieser schloss den Kauf und die Installation des geförderten Solar-Eis-Speicher-Systems sein. Die Bezirksregierung nahm hierauf den Zuwendungsbescheid zurück. Sie begründete dies damit, dass die die Kläger entgegen ihren Angaben im Förderantrag vorzeitig mit der Maßnahme begonnen hätten.

Die Bauherren klagten gegen die Rücknahme der Förderung. Sie argumentierten mit einer Vereinbarung mit dem Generalunternehmer. Dieser zufolge habe der Bauentwurf noch geändert werden können. Mündlich habe man mit dem Generalunternehmer vereinbart, dass der Einbau des Solar-Eis-Speicher-Systems unter dem Vorbehalt stehe, dass die Förderung bewilligt werde.

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Die Kläger stellten einen Antrag auf Berufung, den das Oberveraltungsgericht nicht zuließ. Der Beschluss ist unanfechtbar

Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Förderungen aus dem Programm progres.nrw grundsätzlich zurückgefordert werden dürfen, wenn entgegen den Angaben im Förderantrag vor der Bewilligung der Mittel bereits ein verbindlicher Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen worden ist.

Schriftliches Festhalten der Nebenabrede hätte Rückzahlung der Förderung möglicherweise verhindert

Eine Nebenabrede, wie im beschriebenen Fall, schließt das Gericht nicht komplett aus. Sie werde aber „allenfalls“ dann berücksichtigt, wenn durch sie jede vertragliche Bindung in Bezug auf die geförderte Maßnahme entfalle und sie bei Vertragsschluss schriftlich dokumentiert worden sei. Eine Klausel in einem Festpreisvertrag, die wie im verhandelten Fall Änderungen am Bauentwurf erlaubt, zähle dabei nicht, da sie weder konkret noch im Falle einer Nicht-Gewährung der Förderung folgenlos sei. Die mündliche Nebenabrede hätte spätestens vor Erlass des Zuwendungsbescheids schriftlich dokumentiert werden müssen, heißt es weiter in der Begründung.

Die Energiewende-Förderung progres.nrw umfasst sieben Programmbereiche. Für die Bereiche Innovation und Research ist der Projektträger Jülich verantwortlich. Anträge für die Bereiche Emissionsarme Mobilität, Kraft-Wärmekopplung, Wärme- und Kältenetze, Markteinführung und Klimaschutztechnik bearbeitet die Bezirksregierung Arnsberg. Bisher lag der Förderschwerpunkt auf der emissionsarmen Mobilität und auf Klimaschutztechnik, wie Solarserver in einem S+ Beitrag berichtete.

12.01.2023 | Quelle: OVG NRW | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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