Windenergie: „Überragendes öffentliches Interesse“ sticht Denkmalschutz

Die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft kritisiert, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung Denkmalschutz Vorrang vor Photovoltaik hat und dadurch viele Anlagen nicht realisiert werden können.Foto: Studio_east / stock.adobe.com
Ein Windenergie-Unternehmen hat seine Untätigkeitsklage gegen die zuständige Genehmigungsbehörde in Mecklenburg-Vorpommern gewonnen.

Denkmalschutz-Bedenken dürfen kein Grund sein, sich um die Entscheidung über die Genehmigung einer Windenergie-Analge zu drücken, so der Tenor der Entscheidung. Der Antrag des Unternehmens hatte dem Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Westmecklenburg seit 2020 vollständig vorgelegen. Das Landesamtes für Kultur- und Denkmalpflege (LAKD) erhob Einspruch gegen den Windpark. Daraufhin traf die Genehmigungsbehörde keine Entscheidung mehr. Gesetzlich gefordert sind Genehmigungsfristen von sieben Monaten, bei vereinfachten Verfahren von drei Monaten.

Am Dienstag entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald zugunsten des Windenergie-Unternehmens. Das OVG stellte fest, dass die Behörde nicht in zureichender Frist über den Antrag entschieden habe. Die ablehnende Stellungnahme des Denkmalschutzes sei kein Hinderungsgrund. Aufgabe der Genehmigungsbehörde sei es, diese zu prüfen und zu einer eigenen Überzeugung zu kommen, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Denkmalschutz durch Windenergie nicht wesentlich beeinträchtigt

Inhaltlich sieht das Gericht die angeführten Denkmäler nicht erheblich beeinträchtigt, sodass das Vorhaben in Bezug auf den Denkmalschutz gar nicht genehmigungsbedürftig sei. Und selbst wenn es dies wäre, würde das im § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegte überwiegende öffentliche Interesse den Denkmalschutz ausstechen.

Der Bundesverband Windenergie (BWE) geht davon aus, dass das Urteil Maßstäbe setzen könnte. BWE-Präsident Hermann Albers erklärt: „In seiner Entscheidung hat das OVG in Greifswald den Fokus ganz klar auf § 2 EEG gelegt: Der Ausbau der Erneuerbaren Energien steht im überragenden öffentlichen Interesse und ist somit in der Schutzgüterabwägung entsprechend gewichtig einzubeziehen. Darauf hatte bereits die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern in einem Anwendungsrundscheiben hingewiesen. Das StALU hatte trotzdem noch im Verfahren die Nichtanwendbarkeit des § 2 EEG vorgetragen.

Der Umgang mit dem Denkmalschutz entwickele sich seit einiger Zeit zu einem der größten Hindernisse beim Ausbau der Windenergie an Land, so der BWE. Daher sei auch eine gesetzgeberische Entscheidung nötig.

Auch in der Photovoltaik ist der Denkmalschutz immer wieder Thema. In Sachsen-Anhalt verlor im vorigen Sommer ein Kläger gegen die Denkmalschutzbehörde, der auf einem besonderen Dach eine PV-Anlage errichten wollte. Nordrhein-Westfalen hat indessen kürzlich die Denkmalschutz-Regeln für Photovoltaik gelockert.

Zweite Grundsatzentscheidung für Windenergie vor Gericht

Aussitzen ist für Behörden kein Ausweg aus schwierigen Situationen. „Das Urteil zeigt deutlich, dass Untätigkeitsklagen kein stumpfes Schwert sind. Die Tatsache, dass das OVG herausstellt, dass Behörden entscheiden müssen, ist eine wichtige Klarstellung. Die Schlussfolgerung aus dem Urteil ist, dass in den Genehmigungsprozess mehr Dynamik kommen kann“, sagt Albers. Dies werde dazu beitragen, die politischen Ziele für den Ausbau der Windenergie zu erreichen.“

Weitere Klagen wegen Untätigkeit seien beim OVG in Greifswald noch anhängig. Das Urteil ist laut BWE die zweite grundsätzliche Entscheidung innerhalb weniger Monate für den Ausbau der Windenergie. Im vergangenen November hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass ein Gesetz aus Thüringen, welches die Nutzung von Waldgebieten für die Windenergie pauschal untersagt, nicht verfassungskonform ist.

09.02.2023 | Quelle: BWE, OVG MV | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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