Nullsteuer für Photovoltaik: BMF definiert Begriff „wesentliche Komponenten“

Im Bild ist ein Monteur auf dem Dach bei der Photovoltaik Installation zu sehen, der Betreiber profitiert von der Nullsteuer.Foto: Elenathewise / stock.adobe.com
Nicht nur das PV-Modul sondern auch wesentliche Komponenten der Photovoltaik-Anlage fallen unter den Nullsteuersatz.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem Schreiben die Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen erläutert und damit offene Fragen der Branche beantwortet. So sind auch notwendige Erweiterungen von Zählerschränken in die Nullsteuer-Regelung einbezogen worden.

Seit 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation vieler Photovoltaik-Anlagen an den Anlagenbetreiber ein Nullsteuer-Satz für die Umsatzsteuer. Diesen hat der Gesetzgeber über das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 in das Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgenommen. Der Anwendungsbereich umfasst Solarmodule, „einschließlich der für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern…“. Was genau unter den Begriff „wesentliche Komponenten“ fällt, war allerdings bislang nicht klar definiert und führte laut Branchenverband ZVEH zu großer Unsicherheit.

Hier hat jetzt ein an die obersten Finanzbehörden der Länder adressiertes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen für Klarheit gesorgt. Das Schreiben vom 27. Februar legt dar, wie die Finanzämter die neuen Regelungen auszulegen und anzuwenden haben und bestätigt laut ZVEH in vielen Punkten die eigene Sichtweise.

Weite Auslegung des Begriffs „wesentliche Komponenten“

Als Erfolg seiner Interessenvertretung wertet der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), dass unter „wesentliche Komponenten“ nun auch Bauteile erfasst sind, die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Gleichzeitig fasst die Auslegungshilfe die „wesentliche Komponenten“ weniger eng, als noch im Entwurf vorgesehen. Waren damit bislang nur rein PV-spezifische Komponenten gemeint, fallen nun auch Komponenten, die „geliefert und installiert werden, um PV-Anlagen zu errichten und zu betreiben“, unter diese Definition.

Nullsteuer für Photovoltaik bei Paketlösungen

Den Forderungen des ZVEH nach praxistauglichen Lösungen entsprechend, hat die Bundesfinanzverwaltung zudem sogenannte Paketlösungen in ihr Schreiben aufgenommen und die Abgrenzung der Umsatzsteuersätze damit weiter erleichtert. Gemeint ist mit Paketlösungen beispielsweise, dass eine Zählerschrank-Erweiterung oder auch andere Komponenten und Arbeiten unter den Nullsteuer-Satz fallen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage stehen und wenn man sie gemeinsam mit einer solchen bei einem einzigen e-handwerklichen Fachbetrieb in Auftrag gibt. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht stellt dies eine einheitliche Leistung des e-handwerklichen Fachbetriebs dar, die insgesamt unter den Nullsteuersatz fällt. Beauftragt ein Kunde jedoch nur eine Zählerschrank-Erweiterung – zum Beispiel, weil er mit der Installation der PV-Anlage einen Solarteur oder einen Dachdecker-Betrieb beauftragt hat –, unterliegt diese Leistung dem Regelsteuersatz.

Zählerschrank-Erweiterung in vielen Fällen notwendig

Der ZVEH hatte sich dafür eingesetzt, den Anwendungsbereich des Nullsteuersatzes nicht zu eng zu fassen. So sollte man beispielsweise auch Zählerschrank-Erweiterungen einbeziehen, sofern sie im Rahmen der Installation einer PV-Anlage nötig sind. In einem Entwurf des BMF-Schreibens von Ende Januar galt diese Leistung noch als Vorarbeit für die Installation einer PV-Anlage und hätte daher dem Regelsteuersatz unterliegen sollen. Begründet hatte die elektrohandwerkliche Organisation ihre Forderung damit, dass eine Zählerschrank-Erweiterung in vielen Fällen aufgrund zu erfüllender technischer Normen notwendig würde. Die Erweiterung von Zählerschränken aus dem Anwendungsbereich des Nullsteuersatzes herauszunehmen, sei daher nicht im Sinne des Gesetzeszwecks.

„Wir freuen uns, dass im Dialog mit dem Finanzministerium eine Lösung gefunden werden konnte, mit der sich die Nullsteuer-Regelung für bestimmte PV-Anlagen auch für e-handwerkliche Betriebe praxistauglich umsetzen lässt“, sagt ZVEH-Hauptgeschäftsführer Alexander Neuhäuser.

Als Hilfestellung für elektrohandwerkliche Innungsbetriebe hat der ZVEH bereits im Oktober 2022, als sich das Gesetz noch in der Planung befand, ein umfangreiches Merkblatt aufgelegt. Dieses hat der Verband kontinuierlich aktualisiert. Es enthält in seiner neuesten Version auch die Erläuterungen des BMF-Schreibens zur Nullsteuer für Photovoltaik. Das Merkblatt ist in den nächsten Tagen bei den elektrohandwerklichen Landesorganisationen erhältlich.

6.3.2023 | Quelle: ZVEH | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

Beliebte Artikel

Schließen