Speicher: Auch Landgericht Ravensburg urteilt gegen Senec

Gegen den Speicherproduzenten Senec hat mit dem Landgericht Ravensburg ein weiteres Gericht Recht gesprochen. Wie die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer mitteilte, die die Klägerin vertrat, hat das Landgericht Ravensburg am 9. Mai 2025 die Senec GmbH dazu verurteilt, einen mangelhaften Stromspeicher entweder zu reparieren oder durch gleichwertige Ersatzteile auszutauschen. Damit werde das Recht von Verbrauchern auf eine dauerhaft funktionierende Speicherlösung gestärkt (Az.: 2 O 187/24). Das war das fünfte Urteil gegen Senec in dieser Sache seit Ende März.
Senec steht seit 2022 in der Kritik, weil es in Stromspeichern zu Bränden oder Verpuffungen gekommen ist. Konkret hatte die Klägerin über einen Händler einen SENEC.Home 5.0 Li V2.1 gekauft. Wegen Brandgefahr und massiver Leistungseinbußen wurde der Speicher per Fernsteuerung abgeschaltet bzw. in der Leistung reduziert. Über einen längeren Zeitraum habe das Gerät mit deutlich verminderter Speicherkapazität gearbeitet, wie E-Mails von Senec bestätigten.
Das LG Ravensburg entschied, dass Senec gemäß Garantiebedingungen verpflichtet sei, den Speicher wieder vollständig funktionsfähig zu machen – entweder durch Reparatur oder Austausch. Ferner sei die bereits von Senec angebotene Austauschlösung laut Gericht bindend. Das Urteil nehme dabei Bezug auf mehrere Brandfälle bei Senec-Batteriespeichern. 85 % der Prozesskosten muss Senec übernehmen. Das Urteil sei vorläufig vollstreckbar und noch nicht rechtskräftig.
Drosselung = erheblicher Sachmangel
Für die Gerichte stellt die nachträgliche Drosselung der Speicherkapazität bei Senec-Stromspeichern einen erheblichen Sachmangel dar. Das bedeute: wenn Senec – meist aus angeblichen Sicherheitsgründen – die Kapazität eines Stromspeichers dauerhaft auf nur noch 70 % oder weniger reduziert, entspreche das Gerät nicht mehr dem vertraglich geschuldeten Zustand. Eine solche Drosselung sei laut den Gerichtsurteilen kein geringfügiger Mangel, sondern beeinträchtige die Nutzung des Stromspeichers erheblich. Käufer müssten sich damit nicht abfinden.Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei dabei ohne Nachbesserungsfrist möglich, wenn der Händler keine Einflussmöglichkeit auf die Drosselung hat. Ferner hafteten Händler auch dann, wenn die technische Maßnahme vom Hersteller stammt.
Quelle: Dr. Stoll & Sauer | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH