Stromsteuerrechts-Novelle: BSW-Solar sieht deutliche Entbürokratisierung für Photovoltaik, Speicher und Ladesäulen

Im Bild zwei Hände mit mehreren Paragrafen als Symbol für die Stromsteuerrechts-Novelle.Grafik: vegefox.com / stock.adobe.com
Die Stromsteuerrechts-Novelle bringt Änderungen im steuerlichen Umgang mit Photovoltaik, Speichern und Ladeinfrastruktur.
Die Stromsteuerrechts-Novelle ist vom Bundesrat verabschiedet worden. Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) erwartet spürbare Entlastungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen, Speichern und Ladeinfrastruktur.

Weniger Bürokratie für Solaranlagenbetreiber

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) begrüßt die Verabschiedung der Stromsteuerrechts-Novelle im Bundesrat. Aus Sicht des Verbands bringt die Reform weitreichende steuerrechtliche Vereinfachungen, insbesondere für Betreiber kleiner Solaranlagen, Batteriespeicher und Ladesäulen.

Zentraler Punkt ist die deutliche Einschränkung des Versorgerbegriffs im Stromsteuerrecht. Diese Änderung soll laut BSW-Solar viele Anlagenbetreiber von bürokratischen Melde- und Erklärungspflichten entlasten. Betreiber von Photovoltaik-Volleinspeiseanlagen mit mehr als zwei Megawatt Leistung gelten künftig nicht mehr als Versorger. Bisher mussten sie sich als „kleine oder eingeschränkte Versorger“ beim Hauptzollamt registrieren und regelmäßig Meldungen abgeben.

Auch für weiterhin als „kleine Versorger“ eingestufte Akteure sieht die Stromsteuerrechts-Novelle Erleichterungen vor. Steuerfreie Strommengen müssen nicht mehr jährlich gemeldet werden, sondern nur noch auf Anforderung der Zollbehörden. „Die Hauptzollämter sind jetzt gefordert, die geplante Entbürokratisierung auch in der Praxis umzusetzen“, erklärt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar.

Einheitlicher Anlagenbegriff und neue Steuerbefreiungen

Mit der Stromsteuerrechts-Novelle wird erstmals ein einheitlicher, stromsteuerrechtsübergreifender Anlagenbegriff eingeführt. Maßgeblich sind künftig Technologie, Betreiber und Standort der Stromerzeugung. Gleichzeitig entfällt die bisherige standortübergreifende Anlagenverklammerung für Anlagen bis zwei Megawatt, wenn sie beim selben Direktvermarkter gebündelt waren.

Der BSW-Solar sieht darin Vorteile für gewerbliche On-Site-Modelle, bei denen an mehreren Standorten kleinere und mittelgroße Anlagen Strom direkt an lokale Verbraucher liefern. Auch Querlieferungen innerhalb von Solar- oder Windparks werden erleichtert. Eine neue allgemeine Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung gilt künftig ohne formelle Erlaubnis. Und zwar sowohl für Eigenverbrauch als auch für Lieferungen innerhalb derselben Einspeiseinfrastruktur.

Zudem können Betreiber kleinerer Solaranlagen und Speicher, die Strom außerhalb des öffentlichen Netzes an Letztverbraucher liefern, in vielen Fällen vollständig vom Versorgerstatus ausgenommen werden. Das betrifft etwa Mieterstrommodelle oder Lieferungen zwischen mehreren Betreibern an einem Standort.

Speicher, Ladesäulen und bidirektionales Laden neu geregelt

Die Stromsteuerrechts-Novelle bringt auch Klarstellungen für Batteriespeicher. Multi-Use-Speicher werden künftig anteilig von der Stromsteuer befreit, soweit der gespeicherte Strom wieder ins Netz eingespeist wird. „Es wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass Strom, der ohne Zwischenspeicherung stromsteuerfrei gewesen wäre, nach der Speicherung weiterhin stromsteuerfrei bleibt“, so Körnig.

Bei Ladesäulen wird der Stromverbrauch künftig dem Betreiber der Ladeinfrastruktur als Letztverbrauch zugerechnet, nicht dem Fahrzeug. Erstmals berücksichtigt die Novelle zudem bidirektionales Laden. Eine Doppelbesteuerung wird vermieden, sofern der aus dem Fahrzeug zurückgespeiste Strom innerhalb der Kundenanlage bleibt.

Der BSW-Solar begrüßt außerdem die vom Bundesrat beschlossene baurechtliche Privilegierung von Batteriespeichern. Entscheidend sei nun eine zügige und praxisnahe Umsetzung der neuen Regeln.

Quelle: Bundesverbandes Solarwirtschaft e. V. | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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