EU-Kommission leitet Verfahren gegen chinesisches Windunternehmen Goldwind ein
Foto: Guido BröerDie Kommission hat den Verdacht, dass Goldwind möglicherweise drittstaatliche Subventionen erhalten hat, die den EU-Binnenmarkt verzerren könnten.
Goldwind hat seinen Sitz in der Volksrepublik China und ist laut EU-Kommission auptsächlich in den Bereichen Herstellung von Windkraftanlagen, Forschung und Entwicklung, Verkauf und Kundendienst tätig. Im EU-Binnenmarkt ist Goldwind unter anderem durch Vensys und weitere Tochtergesellschaften vertreten.
Gegenwärtige Bedenken der Kommission
Die Kommission leitete schon im April 2024 von Amts wegen eine Prüfung ein und richtete Auskunftsverlangen an mehrere im Windkraftsektor der EU tätige Unternehmen, darunter Goldwind. Im Zuge dieser Vorprüfung ergaben sich nach Aussage der Kommission Hinweise, dass Goldwind möglicherweise drittstaatliche Subventionen gewährt wurden, die den Binnenmarkt verzerren.
Bei diesen drittstaatlichen Subventionen kann es sich um Zuschüsse, Steuervergünstigungen und Vorzugsfinanzierungen in Form von Darlehen handeln. Die Kommission hat Bedenken, dass diese drittstaatlichen Subventionen die Wettbewerbsposition von Goldwind im Binnenmarkt verbessern und sich negativ auf den Wettbewerb auf dem Markt der Windkraftanlagen und damit verbundenen Dienstleistungen in der EU auswirken könnten.
Im Rahmen ihrer eingehenden Prüfung wird die Kommission untersuchen, ob sich die vorläufigen Feststellungen bestätigen. Das eingeleitete Prüfverfahren wird ergebnisoffen geführt.
Das Verfahren nach der Verordnung über drittstaatliche Subventionen
Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen gilt seit dem 13. Juli 2023. Auf ihrer Grundlage kann die Kommission durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen angehen. Ziel seien faire Wettbewerbsbedingungen in der EU für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen.
Gemäß der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ist die Kommission befugt, von Amts wegen Prüfungen einzuleiten.
Die Kommission prüft zunächst, ob ein Unternehmen eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionauf erhalten hat. Dafür muss die Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte liefern. Im nächsten Schritt erlässt sie dann einen Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung. Am Ende ihrer eingehenden Prüfung kann die Kommission
1. Verpflichtungszusagen des Unternehmens annehmen, wenn diese die Verfälschung des Wettbewerbs vollständig und wirksam beseitigen,
2. Abhilfemaßnahmen auferlegen oder
3. beschließen, keine Einwände zu erheben.
Quelle: EU-Kommission | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH