BGH: jährliche Zahlung der EEG-Vergütung durch Netzbetreiber rechtens
Foto: Joe MiletzkiNetzbetreiber müssen in Deutschland die EEG-Vergütung für den eingespeisten Strom aus Photovoltaikanlagen erst nach Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres im vollem Umfang entrichten statt jeweils monatlich. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren. Demnach wird der Anspruch auf Zahlung von Einspeisevergütung nach der gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 EEG nicht monatlich, sondern frühestens nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Dies steht im Zusammenhang mit der den Anlagenbetreiber treffende Pflicht zur Übermittlung der für die Endabrechnung erforderlichen Daten.
Bei dem Fall geht es um einen Rechtsstreit, den ein Betreiber von PV-Anlagen jeweils unter 100 Kilowatt (kW) Leistung angestrengt hat. Nach Darstellung des Gerichtes betreibe der Kläger vier zwischen Februar 2020 und Mai 2021 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen. Die Anlagen speisten Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung ein. Dabei habe der Messstellenbetreiber in der Vergangenheit die monatlich eingespeisten Strommengen jedenfalls teilweise automatisch übermittelt.
Betreiber mehrerer 100 kW-Anlagen klagt
Der Kläger habe ferner den vom Netzbetreiber angebotenen Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung über die Stromeinspeisung abgelehnt, die eine jährliche Abrechnung der eingespeisten Energie vorgesehen hätte. Stattdessen stellte er der Netzgesellschaft jeweils monatlich die Einspeisevergütung für die von den Anlagen im Vormonat eingespeiste Energie in Rechnung. Der Netzbetreiber zahlte für die Einspeisungen wiederholt monatliche Abschläge. Der Betreiber bestand aber auf genaue monatliche Abrechnung und überwies die Abschläge vollständig zurück.
Der Netzbetreiber habe dann für die Jahre 2021 und 2022 jeweils per Endabrechnungen die nach Abzug der überwiesenen Abschläge dem Kläger noch zustehenden Guthaben ausgezahlt. Dies habe der Betreiber aber nicht akzeptiert und mit anwaltlichem Schreiben den Betreiber zur Zahlung der selbst in Rechnung gestellten Einspeisevergütung auf. Der Kläger vertrat dabei die Auffassung, die Beklagte hätte die ihm zustehende gesetzliche Einspeisevergütung monatlich zahlen müssen. Neben der Einspeisevergütung begehrte der Kläger ferner Verzugszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Im Verlauf der Verfahren lehnten sowohl das Landgericht Jena als auch in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Thüringen das Begehren ab.
Final hat der BGH am 10. Februar 2026 entschieden, dass die Ansicht des OLG, dass Forderungen gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EEG in Verbindung mit § 71 Nr. 1 EEG nicht monatlich, sondern erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres fällig würden, neben weiteren Punkten der rechtlichen Prüfung der obersten Richter standhielten.
Quelle: Clearingstelle EEG/KWK | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH