Flexible Netzanschlussvereinbarungen: Clearingstelle erläutert EEG-Begriff

Ein grüner Schuko-Stecker vor einer Photovoltaik-Anlage, mit flexiblen Netzanschlussvereinbarungen vereinbaren Anlagenbetreiber und Netzbetreiber die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung einer Erneuerbare-Energien-Anlage.Illustration: Bluedesign / stock.adobe.com
Soll die Abnahmepflicht zeitlich begrenzt reduziert werden, können die Vertragspartner die Geltung der flexiblen Netzanschlussvereinbarung auf einen bestimmten Zeitraum begrenzen.
Die Clearingstelle EEG|KWKG stellt auf ihrer Website Antworten auf häufige Rechtsfragen und Definitionen zu Rechtsbegriffen zusammen. Nun hat sie ein neue „häufige Rechtsfrage“ zu flexiblen Netzanschlussvereinbarungen veröffentlicht und den Abschnitt zu Abrechnungsentgelten überarbeitet.

In einer neuen „häufigen Rechtsfrage“ definiert die Clearingstelle, was flexible Netzanschlussvereinbarungen sind. Es handelt sich um meinen zivilrechtlichen Vertrag. Anlagenbetreiber:innen von Erneuerbare-Energien-Anlagen können sich mit „dem Netzbetreiber darauf einigen, die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzanschluss der Erzeugungsanlage zu begrenzen oder auch vollständig zu unterbinden.“ In § 8a EEG 2023 ist geregelt, dass man flexible Netzanschlussvereinbarungen abschließen darf. Die Clearingstelle listet auf, welche Regelungen eine flexible Netzanschlussvereinbarung laut EEG enthalten muss und beantwortet die Frage, ob es eine Pflicht für flexible Netzanschlussvereinbarung gibt.

Die Antwort auf die Frage „Dürfen Netzbetreiber für die Abrechnung Entgelte von den Anlagenbetreibenden verlangen?“ hat die Clearingstelle überarbeitet. Ihr hatte man die Frage vorgelegt, ob der Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreibenden über einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für das Erstellen der Endabrechnung verfügt und ob ein solcher Anspruch alternativ vertraglich begründet werden kann. Die Expert:innen der Clearingstelle stellen fest, dass ein gesetzlicher Anspruch auf ein Abrechnungsentgelt nicht besteht. Sie mussten zudem entscheiden, ob in dem konkreten Fall das Messkonzept den Vorgaben des EEG und des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) genügt. Hierbei ging es vor allem um die Frage, „ob ein Erzeugungszähler zwingend notwendig ist, wenn der erzeugte und selbstverbrauchte Strom auch auf anderem Wege hinreichend genau erfasst werden kann“.

Das Votum „Abrechnungsentgelt, Erforderlichkeit eines Erzeugungszählers und Zulässigkeit einer „umgekehrten“ Messung“ der Clearingstelle ist nun in die „häufige Rechtsfrage“ zu diesem Thema eingeflossen und es ist unter dem nebenstehenden Link zu finden.

Die „häufigen Rechtsfragen“ zu flexiblen Netzanschlussvereinbarungen und zu den Abrechnungsentgelten sind unter den entsprechenden Verlinkungen zu finden.

Quelle: Clearingstelle EEG|KWKG | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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