Amtsgericht widerspricht BGH

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Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.07.2017 zur Rückzahlung der EEG-Einspeisevergütung wegen Meldeverstößen (Az. VIII ZR 147/16) war für tausende betroffene PV-Anlagenbetreiber ein schwerer Schlag. Nun hat das Amtsgericht Ratzeburg in einem ersten Fall dem BGH-Urteil widersprochen. Der Anlagenbetreiber wird von der Projektkanzlei Lange (Berlin) vertreten. Hier das Statement dazu von Rechtsanwalt Sebastian Lange:

„Der BGH hat nicht nur die klagende Netzbetreiberin von jeglicher Verantwortung für Meldeverstöße freigesprochen. Er hat auch verneint, dass die vom Gesetzgeber beschlossene deutliche Entschärfung der Sanktion auch solchen PV-Anlagen zugutekommt, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen worden sind.
Das Amtsgericht Ratzeburg ist das erste Gericht, das dem BGH in diesem Punkt ausdrücklich widerspricht und insoweit zugunsten des von uns vertretenen Anlagenbetreibers entschieden hat. Im Urteil vom 08.12.2017, dessen Begründung nun vorliegt, setzt sich das AG Ratzeburg detailliert mit der umstrittenen Rechtsauffassung des BGH auseinander. Dabei verweist das AG Ratzeburg insbesondere auf klarstellende Hinweise in der Gesetzesbegründungen zum Mieterstromgesetz. Demnach reduziert sich der Förderanspruch des meldesäumigen Anlagenbetreibers auch für ältere Bestandsanlagen nur um 20 Prozent, statt – wie vom BGH angenommen – um 100 Prozent.
Betreiber von PV-Anlagen, die mit Rückforderungen ihres Netzbetreibers konfrontiert waren oder konfrontiert sind, sollten nun sorgfältig prüfen, inwieweit sie von dieser Rechtsentwicklung möglicherweise profitieren. Auch wer schon zurückgezahlt hat, kann unter Umständen seinerseits einen Teil des Geldes wieder zurückverlangen.
Das Urteil des AG Ratzeburg ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es bleibt zu hoffen, dass sich viele weitere Gerichte der Rechtsauffassung des AG Ratzeburg anschließen werden. Weitere Hintergrundinformationen zur gerichtlichen Auseinandersetzung um die Rückforderungen der Netzbetreiber gegen PV-Anlagenbetreiber finden Sie in unserem Blog unter

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