EuGH bestätigt: EEG 2012 war keine staatliche Beihilfe

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit heutigem Urteil bestätigt, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in der Fassung des Jahres 2012 keine staatliche Subvention im Sinne der europäischen Beihilferichtlinie war.

Der EuGH setzt mit seinem Urteil sowohl das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) als auch die Entscheidung der EU-Kommission außer Kraft. In seiner Begründung führt der EuGH an, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass "die im EEG 2012 vorgesehenen Vorteile staatliche Beihilfen darstellten". Anders als von der EU-Kommission dargestellt, ist der EuGH der Auffassung, dass über das EEG keine staatlichen Mittel zum Einsatz kamen. 
Der BEE hatte immer die Rechtsansicht vertreten, dass das EEG keine Beihilfe ist und wurde nun seitens des EuGH bestätigt. Damit entschied der EuGH heute in Kontinuität zu seinem Urteil von 2001, in dem er bereits entschieden hatte, dass das Stromeinspeisungsgesetz, das Vorgänger des EEG, mit seinem Umlagenmechanismus keine Beihilfe ist.
Der Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE) begrüßte das EuGH-Urteil in einer Stellungnahme. „Es ist eine klare und deutliche Entscheidung des obersten Europäischen Gerichts“, sagt BEE-Präsidentin Simone Peter. Dieser Richterspruch sei wegweisend für die Weiterentwicklung der Fördersystematik und gebe der Branche nach jahrelangem Tauziehen Rechtssicherheit. „Aus dem Urteil des EuGH folgt, dass die Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission auf das EEG keine Anwendung finden. Der deutsche Gesetzgeber hat dadurch wieder deutlich mehr Handlungsspielräume“, so Peter.

Nun müsse alles auf den Prüfstand, was auf Druck der EU-Kommission in das EEG aufgenommen wurde und mehr Nachteile als Vorteile bringt, dazu gehörten unter anderem die Vorschriften zur Nicht-Vergütung bei negativen Strompreisen. Auch die Ausschreibungsregelungen müsse man sich genauer anschauen. Bei der Analyse gelte es, auch die neuen EU-Rahmenbedingungen insbesondere der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sowie der Strommarktverordnung und Strommarktrichtlinie zu beachten.
Die Europäische Kommission hatte im November 2014 das EEG als Beihilfe deklariert. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hatte in der ersten Instanz im Mai 2016 die Sichtweise der EU-Kommission bestätigt und eine Klage der Bundesregierung gegen die EU-Kommission abgewiesen. Nach diesem Entscheid hatte die Bundesregierung wiederum Rechtsmittel eingelegt und vor dem Europäischen Gerichtshof in zweiter Instanz geklagt. Das Urteil des EuGH ist rechtlich bindend und hebt alle anderen Urteile auf, der Klageweg ist abgeschlossen. 
28.3.2019 | Quelle:  | solarserver.de © EEM Energy & Environment Media GmbH

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