Gericht kippt Garantiebedingungen bei Sonnen

Ein Richterstock im Vordergrund. Im Hintergrund Justitia mit der Waage.Foto: Studio_east / stock.adobe.com
Der Verbraucherzentrale NRW ist im Streit um Garantiebedingungen des Speicherherstellers Sonnen ein Teilerfolg gelungen. Das OLG München hat in einem Berufungsverfahren den Klauseln des Anbieters Intransparenz attestiert.

Die Verbraucherzentrale NRW hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) München einen Teilerfolg gegen Speicherspezialist Sonnen errungen. Das OLG München urteilte: Garantiebedingungen bei Sonnen sind intransparent. Wie die Verbraucherzentrale aus Düsseldorf mitteilte, habe das OLG München am 2. Juli 2020 acht Klagepunkten zu den Garantiebedingungen des Shell-Tochterunternehmens stattgegeben. Den acht Klauseln sei Intransparenz attestiert worden. In sieben weiteren Punkten habe das Gericht aber die Klage abgewiesen. Das Landgericht Münster hatte die Klage als erste Instanz im Juli 2019 noch in allen Punkten abgewiesen.

Die nunmehr beanstandeten Klauseln betreffen zum Beispiel die Abwälzung von Arbeits- und Fahrtkosten im Garantiefall auf den Verbraucher. Ebenfalls aufgrund ihrer Intransparenz unwirksam sei die Regelung, nach der ein Garantiefall dann eintrete, wenn die Batterie nur weniger als 80 Prozent ihrer Nennkapazität speichern könne oder „bei allen anderen Systemteilen eine Abweichung von mehr als 10 Prozent der vereinbarten und zugesicherten Leistungsmerkmale festgestellt wird.“

Die Klauseln zur permanenten Internetverbindung und zum Update-Zwang als Bedingung für das Gelten der Garantie dürfen in ihrer bisherigen Form auch nicht mehr zum Einsatz kommen. Im Bereich Datenschutz beanstandeten die Richter Regelungen zur Erhebung und Weitergabe von Daten an Dritte. Dies bewerten die Verbraucherschützer angesichts der zunehmenden Vernetzung im Smart Grid als besonders bedeutsam.

„Transparente Garantien gerade bei Speichern wichtig“

„Mit unverständlichen Garantiebedingungen räumen sich Unternehmen zu große Spielräume ein, die im Zweifelsfall zulasten der Nutzerinnen und Nutzer gehen können.“ Das sagt Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW. Gleichzeitig schrecke die Intransparenz die Kunden eher davon ab, ihre Rechte im Schadensfall wirklich wahrzunehmen. „Gerade bei Batteriespeichern, die weiterhin teuer, technisch komplex und durch das ständige Be- und Entladen stark beansprucht werden, sind die Garantien sehr wichtig. Denn die gesetzliche Gewährleistungsfrist schützt nur wenige Jahre vor ungeplanten Zusatzkosten“, betont der Jurist.

Nicht in allen Fällen aber folgten die Richter den Kritikpunkten der Verbraucherschützer. So habe keine Prüfung der 80-Prozent-Kapazitätsgrenze stattgefunden, weil die Klausel schon durch ihre Intransparenz gekippt sei. „Hier sind wir nach wie vor der Auffassung, dass diese Grenze Kunden unangemessen benachteiligt“, so Schneidewindt.

Auch die Einschätzung des Gerichts, bei fünf Klauseln handele es sich um reine Beschreibungen, die nicht gerichtlich überprüfbar seien, teilt die Verbraucherzentrale NRW nicht. „Unserer Auffassung nach handelt es sich hier sehr wohl um Regelungen, die der AGB-Kontrolle unterliegen und sich in der aktuellen Fassung nachteilig auf Verbraucher auswirken“, sagt Schneidewindt.

Der Prozess vor dem Oberlandesgericht München hat das Aktenzeichen Az 29 U 4804/19 geführt. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München ist unter dem Aktenzeichen Az 12 O 13150/18 gefallen.

16.7.2020 | Quelle: Verbraucherzentrale NRW | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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