EEG 2021: Erneuerbare und die öffentliche Sicherheit
Anlässlich der Novelle des EEG 2021 hat sich das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) mit dem neuen Paragraf 1 Abs. 5 EEG 2021 auseinandergesetzt, in dem die Begriffe „öffentliche Sicherheit“ und des „öffentliches Interesses“ neu eingeführt werden sollen.
Im Paragrafen 1 Absatz 5 des EEG 2021 (Kabinettsentwurf) heißt es nun wörtlich, dass die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Das gemeinnützige KNE, das vom Bundesumweltministerium finanziert und von der Umweltstiftung Michael Otto getragen wird, erläutert, was diese Gesetzesänderung bewirken kann.
„Auf den ersten Blick scheint dies selbstverständlich, denn die Energiewende ist kein Selbstzweck. Der umfassende Umstieg auf die Nutzung erneuerbarer Energien dient dazu, die sich deutlich abzeichnenden bedrohlichen Auswirkungen eines weiteren Klimawandels zu verhindern. Der neu eingefügte Passus des § 1 Abs. 5 soll insbesondere den Ausbau der Windenergie erleichtern“, schreibt das Rechtsreferat des KNE in seiner Wortmeldung.
Ein neuer Ausnahmegrund
Weiter erklären die KNE-Juristen: „Windenergieanlagen können nur errichtet und betrieben werden, wenn dadurch nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote und insbesondere nicht gegen das Verbot, eine besonders geschützte Art zu töten, verstoßen wird. Kommt es zu einem Verstoß, kann eine artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot erteilt werden. Die Ausnahme – nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz – soll im Einzelfall Verbotstatbestände überwinden und Projekte zulassen, obwohl sie im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben der Regelgenehmigung gescheitert sind.“ Wenn Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien laut EEG im öffentlichen Interesse lägen und für die öffentliche Sicherheit dienlich seien, wäre damit ein Ausnahmegrund gegeben, so das KNE. Denn das Bundesnaturschutzgesetz und die europäische Vogelschutzrichtlinie ermöglichten Ausnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit.
Ausnahmen im Bereich der Windenergie seien bislang auf den Ausnahmegrund der „anderen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“ gestützt worden. Dieser Ausnahmegrund finde sich im Bundesnaturschutzgesetz, habe allerdings keine Entsprechung in der EU-Vogelschutzrichtlinie, weshalb die Regelung von Gerichten teils als nicht europarechtskonforme Umsetzung der Richtlinie angesehen werde. Dieser Rechtsunsicherheit suche der neue § 1 Abs. 5 EEG 2021 entgegenzuwirken.
Weitere Voraussetzungen bleiben nötig
Eine Ausnahme sei allerdings auch mit dieser Neuregelung im EEG nicht ohne Weiteres zu erlangen. Es müssten weitere Voraussetzungen erfüllt sein, so das KNE: „Es darf keine zumutbaren Alternativen geben, und der Erhaltungszustand der Population der Art darf sich nicht verschlechtern, wofür populationsstützende Maßnahmen vorgesehen werden können.“
Auch mit der neuen Vorschrift bleibe es daher in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen grundsätzlich bei einem Regelgenehmigungsverfahren und einer individuenbezogenen Risikobetrachtung.
Fazit: Artenschutz wird nicht unterwandert
Fazit des KNE: „Es gibt gute Gründe, die dafür sprechen, dass der zügige Ausbau der erneuerbaren Energien im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegt. Nur ein beschleunigter Erneuerbaren-Ausbau kann angesichts des Ausstiegs aus der Kernenergie und Kohleverstromung die Versorgungssicherheit gewährleisten. Zudem werden negative Folgen des Klimawandels – von Beeinträchtigungen der Gesundheit bis zu volkswirtschaftlichen Schäden – abgemildert. Der besondere Artenschutz wird mit dem neuen Paragraphen nicht unterwandert. Die Rolle des besonderen Artenschutzrechts in der Regelgenehmigung bleibt unangetastet, und die Ausnahme bleibt eine solche, da sie nur bei kumulativem Vorliegen ihrer strengen Voraussetzungen erteilt werden darf.“
2.11.2020 | Quelle: Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende
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