Ladesäulen für E-Mobilität: Zoff um Tarife und Kartenzahlung

Zu sehen ist ein E-Auto mit Ladekabel. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz soll die Elektromobilität voranbringen.Foto: FPM-BERLIN / stock.adobe.com
Auf der grünen Wiese laden die Wenigsten ihr E-Auto.
Die Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die bis Anfang 2021 geltende Tarifstruktur an Ladesäulen von EnBW war erfolgreich. Eine gesetzliche Regelung zur Kartenzahlung steht noch aus.

Der Aufbau eines Netzwerks von Ladesäulen für die E-Mobilität beschäftigt Verbraucherschützer, Gesetzgeber und Gerichte. Die Verbraucherzentrale NRW hat gerade mehr Transparenz in den – ehemaligen – Tarifen der EnBW vor Gericht erstritten. Und die Frage, ob und wo die Ladesäulenbetreiber Kartenzahlung anbieten müssen, ist noch nicht abschließend geklärt.

EnBW darf AGB-Klauseln für Ladesäulen nicht mehr verwenden

Die Verbraucherzentrale NRW hat erfolgreich gegen fehlende Transparenz in den früheren Tarifen an Ladesäulen der EnBW geklagt. Das Landgericht Karlsruhe untersagte dem Betreiber die Verwendung von sechs Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bis Anfang 2021 galten.

Verbraucher:innen mussten bisher zum Beispiel die jeweils aktuellen Preise aktiv in der App, auf der Webseite oder an der Ladesäule suchen. Laut Gericht müssten die Preise dagegen von EnBW direkt vor dem Kauf deutlich kommuniziert werden. Der Energieversorger darf die Preise auch nicht jederzeit ändern oder in einen Abrechnungsmodus wechseln, der nicht die bezogenen Kilowattstunden zugrunde legt. Ebenfalls unzulässig sind Zusatzgebühren für Standzeiten über den Ladevorgang hinaus sowie eine Roaming-Gebühr für das Laden an fremden Ladesäulen und für Ladevorgänge an „besonderen Orten“ wie Flughäfen.

Holger Schneidewindt, Jurist und Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale NRW, sieht in dem Urteil ein „Stoppschild für Zusatzgebühren im Kleingedruckten“. Die höhere Transparenz werde die Akzeptanz der E-Mobilität fördern.

EnBW akzeptiert das Urteil

In einer Stellungnahme gegenüber dem Solarserver betont EnBW-Pressesprecher Heiko Willrett, dass die umstrittenen Passagen der AGB bereits vor dem Urteil geändert worden seien: „Die EnBW akzeptiert das Urteil von Mitte Juli dieses Jahres, wonach einzelne Passagen ihrer AGB nicht ausreichend präzise formuliert gewesen seien.“ Das Energieunternehmen habe seine AGB bereits vor dem Verfahren durch neue ersetzt. Da die seit Anfang Februar 2021 gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht betroffen sind, sehe die EnBW keinen Bedarf für eine weitere rechtliche Klärung.

Abstimmung zu Kartenzahlung in Ladesäulenverordnung heute im Bundesrat

Eine Änderung der Ladesäulenverordnung ist dagegen heute im Bundesrat. Darin geht es darum, ob alle Ladesäulen verpflichtend mit Kartenlesegeräten ausgestattet werden müssen.

Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands plädiert dafür, an allen Ladesäulen das Zahlen mit Kredit- und Debitkarte anzubieten. Dabei solle es keine Unterschiede zwischen Normal- und Schnellladesäulen geben – anders, als von EU-Kommission und Bundesrat vorgesehen. Ausschließlich digitale Zahlungen anzubieten, würde viele Verbraucher:innen ausschließen und sei „das Gegenteil von einfach“.

Flexible und kostengünstige Lösungen seien digital. Digitale Bezahlsysteme könne man auch ohne Vertrag nutzen, ähnlich wie beim Onlineshopping.

Zudem seien die Kartenlesegeräte gar nicht in ausreichender Anzahl verfügbar. Die Pflicht würde also den Ausbau bremsen.

Der Verband verweist auch auf den Entwurf für eine europäische Lösung. Darin sei die Kartenzahlung kein Thema. Deutschland solle daher in Sachen Ladesäulen lieber die europäische Diskussion abwarten und keinen Sonderweg in der E-Mobilität gehen.

17.9.2021, aktualisiert am 23.9.2021 | Quelle: VZBV, BDEW, EnBW
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