Novelle der Nachhaltigkeitsverordnung für Biogas erzeugt Zertifizierungsstau

Zu sehen ist eine Biogasanlage, die nun nach Nachhaltigkeitsverordnung für Biogas einer Nachhaltigkeitszertifizierung unterliegt.Foto: Konrad Steininger / www.stock.adobe.com
Der Branchenverband Biogas kritisiert, dass die Bundesregierung mit der nun beschlossenen Novelle der Nachhaltigkeitsverordnung für Biogas einen Zertifizierungsstau erzeugt.

Die Bundesregierung hat die von der Europäischen Kommission geforderte Novelle der Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnungen beschlossen. Diese dient zur Umsetzung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie II in nationales Recht. Die größten Schwachstellen, auf welche die Biogas-Branche schon seit Monaten regelmäßig hingewiesen hatte, hat die Bundesregierung in der Nachhaltigkeitsverordnung für Biogas jedoch kaum ausgemerzt. „Mit Blick auf den Kalender ist es für uns vollkommen unverständlich, dass die Umsetzungsfrist für Betreiber von Bioenergieanlagen weiterhin auf den 31. Dezember 2021 datiert ist“, sagt Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie kommentiert. „Zusammengerechnet sind das nun keine vier Arbeitswochen, die den Wirtschaftsteilnehmern bleiben, um die ab heute geltende, verbindliche Rechtsgrundlage umzusetzen. Dabei hat die gesamte Bioenergiebranche frühzeitig und mit Nachdruck auf realistisch umsetzbare Fristen gedrängt.“

Nachhaltigkeitsverordnung für Biogas seit 2018 überfällig

Bereits Ende 2018 trat die EU-Richtlinie in Kraft und lag dem Umweltministerium zur Überführung in deutsches Recht vor. Nun muss die Branche ausbaden, was von Seiten der Bundesregierung verzögert wurde. Zwar sieht der Kabinettsbeschluss aufgrund des bereits seit Monaten absehbaren Mangels an Auditoren die Möglichkeit einer Übergangsfrist für die Zertifizierung bis zum 30. Juni 2022 vor, doch wird aller Erfahrung nach auch diese Frist nicht ausreichen. Dies liegt vor allem an den zahlreichen Anlagen, die aufgrund der Neuregelung zum ersten Mal zertifizieren müssen. Es ist folglich ein nie dagewesener Andrang auf die Auditoren zu erwarten. Zumal die verwendet Biomasse unabhängig von der Fristverlängerung bereits bis 31. Dezember 2021 den Anforderungen der Verordnung genügen muss. „Neben einer praxisgerechten Fristverlängerung muss deswegen dringend eine Übergangsregelung für Lagerbestände erlassen werden. In einer so kurzen Zeit teilweise jahrealte Lagerbestände zu zertifizieren ist in der Praxis kaum umsetzbar“, sagt Rostek.

Eine Arbeitshilfe zu häufig gestellten Fragen zur der von der Nachhaltigkeitsverordnung geforderten Nachhaltigkeitszertifizierung von Biogas beziehungsweise Biomethan wurde jüngst vom Fachverband Biogas e.V. in Kooperation mit dem Deutschen Bauernverband e.V. veröffentlicht. Sie ist unter dem nebenstehenden Link zu finden.

25.11.2021 | Quelle: Biogas e.V. | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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