BMU will Beginn der Nachhaltigkeitszertifizierung für Biomasse-Strom auf 2023 verschieben

Zu sehen ist ein Haufen Altholz. Beim Altholz sind in der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) noch Fragen offen.Foto: Detailfoto / stock.adobe.com
Im Bioabfall- und Altholzbereich besteht nach wie vor große Unsicherheit, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) klären sollte.
In einem Entwurf zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) will das BMU den Beginn der Nachhaltigkeitszertifizierung für Biomasse-Strom auf 2023 verschieben.

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen Entwurf zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) vorgelegt. Dadruch will das Ministerium eine förderunschädliche Verschiebung der Frist für die Zertifizierung bei nachgewiesenem Auditorenmangel von 30. Juni auf 31. Dezember 2022 ermöglichen. Hintergrund ist die Umsetzung der Erneuerbare Energien Richtlinie „RED II“. Diese definiert die Anforderungen an den Nachweis der Nachhaltigkeit für Energie aus Biomasse. In Deutschland setzt die am 8. Dezember 2021 in Kraft getretene BioSt-NachV diese um.

„Das Chaos auf allen Ebenen bei der Umsetzung der RED II zeigt: Wir brauchen dringend eine umfassende Verschiebung des Starts der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung auf den 1. Januar 2023“, sagt Sandra Rostek, die Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie (HBB). „Dass immer noch Umsetzungsrechtsakte der EU-Kommission fehlen, der Start in anderen EU-Staaten und für den EU-Emissionshandel erst zum 1.1.2023 erfolgt und auch das nationale Verbuchungssystem Nabisy der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung noch nicht läuft, zeigt, dass die Bundesregierung hier einen unverhältnismäßigen Zeitdruck auf die Bioenergiebranche aufbaut. Wir begrüßen die Einsicht des Bundesumweltministeriums, dass eine Zertifizierung von weit über 3.000 Holzheizkraftwerken, Biogasanlagen, Biomasselieferanten und Verarbeitern nicht in einem halben Jahr zu leisten ist.“

BioSt-NachV enthält viele offene Fragen

Der jetzt vorgelegte Entwurf zur Änderung der Verordnung ist nach Einschätzung des HBB jedoch halbherzig. Denn er berücksichtigt nicht die zu kurze Frist von drei Wochen zwischen Verabschiedung der Verordnung und deren Scharfstellen im vergangenen Dezember. Zwischen Vorlage der BioSt-NachV am 7. Dezember 2021 und dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 blieb für die Branche zu wenig Zeit, um die Umsetzung vorzubereiten und offene Fragen zu klären. Somit sollte diese Zeit zur Klärung mit dem jetzt vorgelegten Entwurf geschaffen werden.

Besonders im Bioabfall- und Altholzbereich besteht nach wie vor große Unsicherheit. Dabei geht es darum, welche Anforderungen zusätzlich zu den bereits umfangreichen Dokumentations- und Kontrollpflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einzuhalten sind. „Schließlich kann es weder im Sinne des Gesetzgebers noch der Nachhaltigkeit und Energiewende sein, wenn etablierte energetische Verwertungspfade von Abfällen wie Speiseresten in Biogasanlagen oder von Siebüberläufen aus Kompostwerken verbaut werden. Es ist zu befürchten, dass allein aus Kompostwerken geschätzt 1 Millionen Tonnen Reststoffe für eine energetische Nutzung verloren gehen“, so Rostek.

Die Stellungnahme des HBB zur BioSt-NachV ist unter dem nebenstehenden Link zu finden.

25.5.2022 | Quelle: Fachverband Biogas e.V. | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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