BSW: Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik auf Dauer angelegt

Im Bild Würfel mit der Aufschrift MWST0 als Symbol für die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik.Foto: Fokussiert / stock.adobe.com / Montage: AWi
Der PV-Branchenverband BSW weist darauf hin, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik auf Dauer angelegt ist. Zuletzt hatten potenzielle Betreiber:innen befürchtet, dass diese Steuerbefreiung ähnlich wie die Umsatzsteuersenkungen für die Gastronomie und für Energielieferungen 2024 endet.

Der reduzierte Steuersatz oder auch Nullsteuersatz beim Kauf von Photovoltaik-Anlagen und Stromspeichern soll dauerhaft gültig sein, wie der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) auf Basis einer Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) mitgeteilt hat. Die seit Jahresanfang geltende Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik hatte zuletzt mit dazu beigetragen, dass die Branche in der ersten Jahreshälfte mehr Solarstromanlagen und Solarstromspeicher im Eigenheimsegment verbaut hat als im Gesamtjahr 2022. Gleichzeitig entstand jedoch bei vielen Verbraucher:innen Verunsicherung darüber, auf welchen Zeitraum die Steuererleichterung angelegt ist.

Zuvor hatten viele Betreiber:innen von Solarstromanlagen durch mühsame bürokratische Steuerkniffe die Umsatzsteuer teilweise wieder zurückholen können. Das ist seit Anfang 2023 nicht mehr nötig, da der Mehrwertsteuersatz, der beim Kauf und Installation für Photovoltaik-Anlagenbetreiber:innen anfällt, null Prozent beträgt.

Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik nicht befristet

Aus Anlass der Corona- und Energiekrise hatten Bundesregierung und Gesetzgeber in den letzten Jahren außerdem befristete Umsatzsteuersenkungen für die Gastronomie und Energielieferungen eingeführt. Diese enden voraussichtlich zum Jahresende oder im März 2024. „Offenbar werden diese befristeten Steuersenkungen mit dem neu eingeführten Photovoltaik-Umsatzsteuersatz verwechselt. Der Nullsteuersatz für den Kauf von Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeichern ist jedoch dauerhaft und nicht befristet“, sagt BSW-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig klar.

Zuletzt hatte das Bundesfinanzministerium außerdem verfügt, dass Betreiber von Photovoltaik-Anlagen, auf die sowohl die Einkommensteuerbefreiung als auch die Umsatzsteuerbefreiung zutrifft, ihre Photovoltaik-Anlage nicht mehr steuerlich beim Finanzamt anmelden müssen. Damit hat man „Photovoltaik ohne Finanzamt“ für Privathaushalte zum Standardfall gemacht.

Auf Nachfrage bestätigte das Ministerium dem BSW weiter, dass der Nullsteuersatz in der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen dauerhaft angelegt ist. Das sehe man schon daran, dass man den neuen Steuersatz im Paragrafen 12 „Steuersätze“ als neuer Absatz und damit eigenständiger Steuersatz eingefügt hat, während die befristeten Steuerermäßigungen im Gesetz ausdrücklich mit Endterminen versehen sind.

BSW sieht Reformbedarf bei größeren Photovoltaik-Anlagen

Steuerrechtlichen Reformbedarf sieht der BSW hingegen derzeit noch für größere Solarstromanlagen. Unverhältnismäßige Auflagen bei der Grund- und Erbschaftssteuer würden etwa viele Landwirte und Landwirtinnen davon abhalten auf minderwertigen landwirtschaftlichen Flächen Solarstrom zu ernten. Der BSW appelliert an den Bundestag, im Rahmen des Wachstumschancengesetzes diese Investitionsbarrieren zu beseitigen.

Neueste Auslegungen des Bundesfinanzministeriums für die Photovoltaik-Nullsteuer beschreibt im Detail Solarthemen-Chefredakteur Andreas Witt in einem Solarthemen-Artikel vom 14. Dezember 2023

18.9.2023 | Quelle: BSW | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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