Bundesrat will Stecker-Solargeräte in Kleingärten erlauben

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes an den Bundestag zugestellt. Ziel ist es, die rechtliche Lage von Stecker-Solargeräten in Kleingärten zu regeln. Bisher ist die Nutzung von Solaranlagen in Kleingärten im Bundeskleingartengesetz weder ausdrücklich erlaubt noch verboten. Daher schlägt der Bundesrat vor den Satz „Balkonkraftwerke sind zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig“ in Paragraf 3 Absatz 2 BKleingG einzufügen.
Das Bundeskleingartengesetz regelt, dass eine Laube in einem Kleingarten „nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein darf“. Eine solche Laube darf nur eine einfache Ausstattung haben. Diese Vorgabe interpretieren manche Expert:innen so, dass eine Photovoltaik-Anlage nicht erlaubt ist, weil sie das dauerhafte Wohnen ermöglicht. Ob überhaupt eine Stromversorgung für ein Parzellenhäuschen zulässig ist, ist umstritten, obwohl viele Kleingärten an das Stromnetz angeschlossen sind. Mit dem Gesetzentwurf will der Bundesrat nun sicherstellen, dass Kleingärtner:innen zukünftig kleine Photovoltaik-Anlagen rechtssicher aufstellen können.
2023 Gesetzesinitiative für Stecker-Solargeräte in Kleingärten ablehnt
Der Bundesrat hatte bereits im Jahr 2023 eine Gesetzesinitiative gestartet, um Balkonkraftwerke in Kleingärten zu erlauben. Damals lautete der Vorschlag: „Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von einschließlich 800 Watt sind zur Eigenversorgung des Kleingartens zulässig.“ Damals hatte die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage von CDU/CSU-Abgeordneten den Vorschlag abgelehnt. Darin heißt es: „Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Verwendung von Arbeitsstrom in Kleingärten zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Strom leitungs- oder nichtleitungsgebunden geliefert wird.“ Da somit Photovoltaik-Anlagen bereits erlaubt sind, sah die Bundesregierung damals keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Allerdings ist mit Arbeitsstrom nur der Strom gemeint, den Kleingärtner:innen für Pumpen oder Elektrogeräte zur Bewirtschaftung des Kleingartens brauchen. Die Versorgung eines Parzellenhäuschens ist damit nicht erfasst.
Zudem sprach gegen die damals vorgeschlagene Gesetzesänderung, das nur Photovoltaik-Anlagen bis zu einer installierten Leistung von einschließlich 800 Watt erlaubt sein sollten. Größere PV-Anlagen für die Arbeitsstromversorgung wären dann nicht gestattet. Die neue Formulierung schließt größere Solaranlagen nun nicht mehr aus.
In Königs Wusterhausen hatte der Vorstand einem Ehepaar die Aufstellung eines Balkonkraftwerkes untersagt. Das Landgericht Dessau-Roßlau hatte diesen Mai in einem anderen Fall im Streit um eine Mini-PV-Anlage zugunsten der Kleingärtner:innen entschieden.
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