Petition: Recht auf Balkonsolaranlage auch für Teile einer Bruchteilsgemeinschaft

Balkon-Solaranlage hinter gelben BlumenFoto: Jan Stasik
Nicht alle Miteigentümer:innen von Gebäuden dürfen derzeit frei eine Balkonsolaranlage errichten. Der Initiator einer Petition moniert, ihnen stünden damit nicht die gleichen Rechte zu wie Wohnungeigentümergemeinschaften. Er sammelt nun Unterschriften, um die Rechtslage zu ändern.

Kai Günther aus Bad Hindelang ist selbst von der Regelungslücke für Balkonsolaranlagen bei ener Bruchteilsgemeinschaft betroffen. “Ich war sehr erstaunt, das diesbezüglich noch nichts unternommen wurde, da es prinzipiell enorm viele Eigentümer, die einer Bruchteilsgemeinschaft, angehören betrifft.”

Um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt es sich, wenn mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam Eigentümer eines Gebäudes oder einer Wohnung sind. Dagegen verfügen bei Wohnungseigentümergemeinschaften die beteiligten Parteien jeweils über klar aufgeteiltes Eigentum an einer Wohnung.

WEG anders als BGB – unterschiedliches Recht auf Solarnutzung

Was ähnlich klingt, für in der Praxis aber zu sehr unterschiedlichen Bedingungen. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hat eine Novelle erfahren. Seitdem räumt § 20 Abs. 2 WEG einzelnen Wohnungseigentümer:innen einen Anspruch bestimmte privilegierte baulicher Veränderungen ein. Dazu zählt auch die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte, wie etwa Balkonsolaranlagen.

Demgegenüber gelten nach Aussage von Günther in Bruchteilsgemeinschaften die allgemeinen Vorschriften der §§ 741 ff. BGB. Demnach ist es bei weitergehende bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum erforderlich, die Zustimmung aller Miteigentümer:innen einzuholen. Das kann dazu führen, dass einzelne Miteigentümer:innen die Umsetzung von PV-Anlagen blockieren können.

Petition fordert Gestattungsanspruch für PV-Anlagen

Günther und die bisherigen Unterzeichner:innen der Petition fordern die Einführung eines gesetzlichen Gestattungsanspruchs im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für Miteigentümer:innen in Bruchteilsgemeinschaften. Er solle inhaltlich an § 20 Abs. 2 WEG anknüpfen und insbesondere Maßnahmen zur Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) sowie weitere kleinere PV-Anlagen zu privilegieren, sofern die übrigen Miteigentümer:innen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Petition will erreichen, dass die Errichtung von Balkonsolaranlagen oder anderen PV-Anlagen an oder auf Gebäuden von Bruchteilsgemeinschaften nicht die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer:innen erforderlich ist. Stattdessen sei eine gesetzlich geregelte Mehrheits- oder Gestattungsentscheidung vorzusehen. Diese soll es investitionsbereiten Minderheitseigentümer:innen ermöglichen, eine solche Anlage auf eigene Kosten zu installieren.

Die Ungleichbehandlung zwischen Bruchteilsgemeinschaften und Wohnungstümergemeinschaften führt nach Meinung von Günther dazu, dass Wohnungseigentümer:innen, deren Rechtsverhältnis nicht nach dem WEG sondern BGB organisiert ist, faktisch schlechtergestellt sind. Und dies, obwohl der sachliche Regelungsbedarf – die Nutzung von Dach- und Fassadenflächen für PV – vergleichbar sei.

Die Petition schlägt eine gesetzliche Ergänzung der §§ 741 ff. BGB um einen klar umrissenen Gestattungsanspruch vor. Er soll bestimmte, gesetzlich definierte privilegierte Maßnahmen nach dem Vorbild des § 20 Abs. 2 WEG diese Lücke schließen. Zugleich soll er die Energiewende im Gebäudebestand fördern, ohne berechtigte Interessen der übrigen Miteigentümer unangemessen zu beeinträchtigen.

Die Petition ist hier zu finden.

Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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