Bundeskabinett: Entwurf zur Förderung von Strom aus Holzbiomasse

Ein Haufen Holzstücke, AltholzFoto: Detailfoto / stock.adobe.com
Altholz kann laut Entwurf des Bundeskabinett, sofern es aus der Industrie stammt, weiterhin eine EEG-Förderung in Anspruch nehmen.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf zur künftigen Förderung von Strom aus Holzbiomasse abgesegnet. Demnach erhalten bestimmte Segmente wie Sägerundholz keine EEG-Unterstützung mehr. Die Förderung voin Industrieholz bleibt erhalten.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung (BiomasseV) beschlossen. Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) eingebrachte Entwurf passt die Förderbedingungen für die Nutzung von Holzbiomasse in der Biomasseverordnung an die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) an. Nur die Stromerzeugung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung lasse sich über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördern, teilte das BMWE mit.

Die RED III verpflichte die Mitgliedstaaten, die Förderung von Strom aus Holzbiomasse zu beschränken, wenn hochwertigere industrielle Verwertungswege zur Verfügung stehen. Das Kabinett will diese Vorgaben 1:1 in nationales Recht umsetzen, indem er bestimmte Holzsortimente (Sägerundholz, Furnierrundholz, sonstiges Rundholz in Industriequalität, im Wald geerntete Stümpfe und Wurzeln) grundsätzlich von der EEG-Förderung ausschließt.

Industrieholz bleibt förderfähig

Eine Förderung der Stromerzeugung aus diesen Sortimenten sei aber weiterhin zulässig, wenn sie zur Wahrung der Energieversorgungssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist oder wenn die lokale Industrie quantitativ oder technisch nicht in der Lage ist, forstwirtschaftliche Biomasse mit einem höheren wirtschaftlichen und ökologischen Mehrwert zu nutzen als zur Energieerzeugung.

Industrierestholz bleibe nach wie vor förderfähig. Anlagen, die ausschließlich Strom erzeugen und forstwirtschaftliche Biomasse verwenden, erhalten künftig keine EEG-Förderung mehr – ausgenommen sind jedoch insbesondere Anlagen, die zusätzlich Technologien zur Biomasse- CO₂-Abscheidung und -Speicherung einsetzen und so einen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten.

Die neuen Regelungen gelten nur für Neuanlagen sowie für Bestandsanlagen, die in eine Anschlussförderung wechseln. Bereits laufende Förderungen bleiben hingegen unberührt.

Quelle: BMWE | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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