Neues Heizungsgesetz: Schornsteinfegerhandwerk informiert über Änderungen
Grafik: Bundesverband des SchornsteinfegerhandwerksDer Bundestag hat am 10. Juli 2026 das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Es ersetzt das bisher gültige Gebäudeenergiegesetz (GEG), das in der Bevölkerung vor allem als Heizungsgesetz bekannt war. Das neue Heizungsgesetz steht massiv in der Kritik. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) fordert ein Veto vom Bundespräsidenten. Nach juristischer Bewertung die die DUH zum dem Schluss gelangt, dass die Gesetzesänderung Regelungen enthält, die der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätten. „Dieser handwerkliche Fehler der Regierung zeigt, mit welchem blinden Eifer versucht wird, das Gebäudemodernisierungsgesetz durchzudrücken“, sagt Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH.
Das neue Heizungsgesetz enthält einige Änderungen – zum Beispiel für den Einbau von Öl-und Gasheizungen. Dieser bleibt zwar weiterhin möglich, aber mit neuen Auflagen: Die Bio-Treppe kommt und mit ihr steigende Pflichtanteile für erneuerbare Energien. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks rechnet mit zahlreichen Verbraucheranfragen und empfiehlt eine individuelle Beratung vor Ort.
Was ändert sich mit dem neuen Heizungsgesetz?
1. „Bio-Treppe” statt 65 %-Regel
Eine wesentliche Änderung betrifft den Einbau neuer Heizungsanlagen: Die bisher geltende Pflicht, einen Nutzungsanteil von 65 % erneuerbarer Energien nachzuweisen, hat der Bund aufgehoben. Nach wie vor enthält das Gesetz einen Katalog zulässiger Heizsysteme, die man beim Neubau oder beim Austausch einer Heizungsanlage einsetzt darf. Darunter auch Gas-, Heizöl-und Flüssiggasheizungen.
Für neue Gas- und Ölheizungen gelten allerdings Fristen und Pflichtanteile ab dem Jahr 2029. Der vorgeschriebene Anteil erneuerbarer Brennstoffe steigt stufenweise an:
- 2029: 10 %
- 2030: 15 %
- 2035: 30 %
- 2040: 60 %
- 2045: 100 %
2. Mehr Möglichkeiten, aber auch mehr Regeln
Das neue Gesetz enthält zahlreiche Ausnahmen, Sonderregelungen und alternative Erfüllungsmöglichkeiten. So kann man die geforderten Anteile abhängig von Gebäude und Heizungsanlage ganz oder teilweise auch durch Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse-Hybridanlagen oder durch Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung erfüllen. Wer sich gegen eine Öl- oder Gasheizung entscheidet, kann mit Wärmepumpe, Holzkessel oder auch einem Sonnenhaus, komplett mit erneuerbaren Energien heizen und muss sich um eine Bio-Treppe nicht kümmern. Es gibt damit zusätzliche Optionen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
3. Verpflichtende Beratung entfällt
Eine verpflichtende Beratung vor dem Einbau fossiler Heizungsanlagen hat der Bundestag aus dem neuen Heizungsgesetz gestrichen. Auch die bisherige technische Bewertung der Heizungsanlage bei der Abnahme durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger hat der Gesetzgeber in wesentlichen Bereichen deutlich reduziert. Insgesamt verlagert der Gesetzgeber mehr Verantwortung auf Eigentümerinnen und Eigentümer, Unternehmen und Brennstofflieferanten. Gerade hierin liegt nach Meinung des Schornsteinfegerhandwerks auch die größte Herausforderung des neuen Gesetzes.
„Die Bio-Treppe kann zur Kostenfalle werden“, so Julian Schwark vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks. „Zwar wird die Nachfrage nach Bio-Gas und Bio-Heizöl mit steigenden Pflichtanteilen wachsen. Gleichzeitig ist derzeit völlig unklar, ob die erforderlichen Mengen langfristig in ausreichendem Umfang und zu wirtschaftlich vertretbaren Preisen verfügbar sein werden. Steigende Brennstoffpreise werden sich direkt auf die Heizkosten auswirken und sowohl Eigentümerinnen und Eigentümer als auch Mieterinnen und Mieter finanziell belasten.“
Ohne Beratung drohen Fehler und Mehrkosten
Ebenso besteht für Hausbesitzerinnen und -besitzer die Gefahr einer „Vollzugsfalle“. Das Gesetz enthält zahlreiche Ausnahmeregelungen, Übergangsvorschriften und Nachweispflichten, die man bereits bei der Planung einer neuen Heizungsanlage berücksichtigen muss. Versäumen Berger:innen Fristen oder führen erforderliche Nachweise nicht rechtzeitig, drohen Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks rät dazu, sich vor einer geplanten Sanierungsmaßnahme beraten zu lassen, um teure Fehlplanungen zu vermeiden.
Förderreform: Insgesamt weniger Heizungsförderung
Parallel zum Gebäudemodernisierungsgesetz hat die Bundesregierung die Eckpunkte der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. Sie hat die aktuelle BEG-Fördeurng abrupt gestoppt und will diese am 21. Juli wieder aufnehmen. Dabei soll Heizungsförderung künftig stärker sozial gestaffelt sein. Gleichzeitig kommt es schrittweise zu einer Reduktion. Bereits zum Neustart sinken die förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch von 30.000 Euro auf 28.000 Euro. Anschließend werden sie im Halbjahresrhythmus bis Ende 2030 auf 22.000 Euro abgesenkt.
Auch der Klima-Geschwindigkeitsbonus sinkt schrittweise, einzelne Förderbestandteile hat der Bund vollständig gestrichen – darunter der Effizienzbonus für Wärmepumpen und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseanlagen. Neben der sozialen Staffelung ist eine Ausweitung des Einkommensbonus auf Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 50.000 Euro vorgesehen.
Quelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH