Branchenvereinbarung zur gewerkeübergreifenden Zusammenarbeit bei Photovoltaik-Anlagen erweitert

Ein Installateur auf dem Dach montiert Solarmodule, die Branchenvereinbarung soll die Sicherheit bei der Installation von Photovoltaik-Anlagen erhöhen.Foto: Zstock / stock.adobe.com
Nur mit einer Absturzsicherung, also zum Beispiel mit Arbeits- und Schutzgerüsten, dürfen E-Handwerker auf Dächern arbeiten.
Seit 2024 gibt es eine Vereinbarung mehrerer Verbände, die Handwerksbetrieben einen Rahmen für die gewerkeübergreifende Zusammenarbeit bei der Installation von Photovoltaik-Anlagen bieten soll. Diese wurde nun mit zwei neuen Verbänden und einer weiteren Berufsgenossenschaft neu gefasst.

Klare Zuständigkeiten, abgestimmte Qualifikationen und verbindliche Arbeitsabläufe: Seit 2024 soll eine gemeinsame Branchenvereinbarung Handwerksbetrieben einen verlässlichen Rahmen für die gewerkeübergreifende Zusammenarbeit bei der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen bieten. Zum 1. September 2026 haben die beteiligten Verbände die Vereinbarung erweitert und unter Beteiligung zweier neuer Verbände und einer weiteren Berufsgenossenschaft neu gefasst. Sie umfasst nun auch die Gewerke der Metallbauer sowie der Zimmerer und Holzbauer. Der ZVSHK, der bislang mit dem Klempnerhandwerk beteiligt war, bringt zudem das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk in die Vereinbarung ein. „Photovoltaik ist längst Teil moderner Gebäudetechnik. Deshalb ist es richtig, dass auch SHK-Betriebe klar definierte Arbeiten bei der Installation übernehmen können“, sagt Michael Hilpert, Präsident des Zentralverbands Sanitär Heizung Klima (ZVSHK).

Branchenvereinbarung soll Sicherheit bei Installation von Photovoltaik-Anlagen erhöhen

Ziel der neu gefassten Vereinbarung zur Installation von Photovoltaik-Anlagen ist es, die Sicherheit bei der Installation von PV-Anlagen zu erhöhen. Dafür wurden Anforderungen an das sichere Arbeiten auf Dächern, eine Musteranweisung für die Benutzung von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie Schulungsanforderungen für eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) für PV-Anlagen definiert. Die EuP-Schulung ist Voraussetzung für den Einsatz als EuP bei der Errichtung von Photovoltaik-Anlagen. Die Schulung soll sicherstellen, dass Fachkräfte aus nicht elektrotechnischen Gewerken einzelne, in der Vereinbarung beschriebene elektrotechnische Tätigkeiten wie den Anschluss der Solarmodule unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft fachgerecht ausführen können.

„Wenn E-Handwerker bei der Montage von PV-Anlagen schwer verletzt werden, handelt es sich fast immer um Absturzunfälle. Deshalb ist es sehr wichtig, dass die Vereinbarung auch klare Regeln zur Absturzsicherung enthält. Nur mit einer Absturzsicherung, also zum Beispiel mit Arbeits- und Schutzgerüsten, dürfen E-Handwerker auf Dächern arbeiten. Die Musterarbeitsanweisung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist, ist eine gute Hilfestellung für die Betriebe”, sagt Jörg Botti, Hauptgeschäftsführer der BG ETEM.

Für Kundinnen und Kunden hat die Vereinbarung den Vorteil, dass sie einen Vertrag und einen zentralen Ansprechpartner haben. Zugleich kann man damit die Leistungen der an der Installation einer Photovoltaik-Anlage beteiligten Fachunternehmen klar aufeinander abstimmen. „Die Energiewende wird im Handwerk nur dann erfolgreich umgesetzt, wenn die beteiligten Gewerke ihre Kompetenzen sinnvoll bündeln und zugleich klare Verantwortlichkeiten gelten. Die neu gefasste Verbändevereinbarung schafft hierfür einen praxisnahen und verlässlichen Rahmen“, so Willi Seiger, Präsident des Bundesverbandes Metall.

Ergänzende Musternachunternehmerverträge überarbeitet

Musternachunternehmerverträge ergänzen die neu aufgesetzte Vereinbarung für die Zusammenarbeit mit einem Elektrohandwerksunternehmen, die man nun noch einmal überarbeitet hat. Nach entsprechender Vereinbarung übernimmt dessen Elektrofachkraft gegenüber der EuP für Photovoltaik-Anlagen die erforderliche Fach- und Führungsverantwortung für Leitung und Aufsicht. Arbeiten auf der AC-Seite des Wechselrichters oder an anderen elektrischen Bauteilen bleiben Elektrofachkräften vorbehalten und sind nicht Gegenstand der Vereinbarung. Arbeiten an der elektrischen Anlage dürfen nach § 13 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) grundsätzlich nur im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragene Installationsunternehmen ausführen.

Die Branchenvereinbarung, der bislang der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH), der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), der Zentralverband Sanitär, Heizung Klima (ZVSHK) sowie die zugehörigen Berufsgenossenschaften – die Berufsgenossenschaft BAU (BG BAU) und die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) – angehören, wurde zum 1. September auch von Holzbau Deutschland – Bund Deutscher Zimmermeister im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), dem Bundesverband Metall sowie der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) unterzeichnet.

Quelle: ZVEH | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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