Bundesnetzagentur: Marktintegration von Batteriespeichern (MiSpeL) kommt
Grafik: petovarga / stock.adobe.comDie Bundesnetzagentur (BNetzA) hat heute die Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL) beschlossen. Damit wird der Weg für Privathaushalte frei, mit Batteriespeichern aktiv am Strommarkt zu agieren.
Wie Klaus Müller, Präsident der BNetzA, kommentierte, werde die “MiSpeL-Festlegung unzählige große und kleine Stromspeicher sowie Ladepunkte für das Stromsystem aktivieren. Damit können Millionen von engagierten Haushalten zu aktiven Gestaltern der Energiewende werden”.
Bisher waren Grünstrom und Netzstrom in Speichern streng zu trennen. Die EEG-Förderung konnten nur reine Grünstromspeicher erhalten. Bidirektionale Ladepunkte, die sowohl dem Laden von Elektromobilen als auch – gleich einem Stromspeicher – zur Rückspeisung von Strom aus den Autos dienen können, waren bisher ausgeschlossen.
Diese starren Begrenzungen soll die MiSpeL-Festlegung überwinden. Marktaktive Prosumer und Unternehmen könnten ihre Stromspeicher und Ladepunkte damit zu ihrem eigenen Vorteil nutzen. Das helfe gleichzeitig dem Strommarktes und der Integration der Erneuerbaren Energien.
Bidirektionales Laden wird wirtschaftlicher
„Die bidirektionale Nutzung von Ladepunkten hilft der Elektromobilität und dem Stromsystem”, sagt Müller. “Wir haben die Regelungen nochmals angepasst, um für Ladepunkte die Vereinfachungen und Pauschalisierungen noch besser zu erschließen. Deutschland kann so zu einem Vorreiter beim bidirektionalen Laden werden.”
Stromspeicher und bidirektionale Ladepunkte können für eine Flexibilisierung auf der Nachfrageseite (Strombezug mit dynamischen Tarifen) und auf der Angebotsseite (preisoptimierte Direktvermarktung) zum Einsatz kommen. Prosumer, Gewerbe und Industrie, die flexibel reagieren können, profitieren von niedrigeren Stromkosten, wenn sie Strom in Zeiten mit niedrigen Marktpreisen (und hoher erneuerbarer Stromerzeugung) verbrauchen. Durch eine Verlagerung ihrer Einspeisung (aus der Erneuerbare-Energien-Anlage und dem Speicher) in die Zeiten mit hohen Marktpreisen profitieren sie ferner von höheren Erlösen.
EEG-Förderung auch für gespeicherten Strom
Mit den neuen MiSpeL-Regelungen bleibe die EEG-Förderung erhalten und gelte künftig auch für „zwischengespeicherten“ erneuerbaren Strom. Für die Rückspeisung von „zwischengespeichertem“ Netzstrom, der zuvor aus dem Netz entnommen wurde, sind weitere Vorteile vorgesehen. Prosumer müssen entsprechend weniger Umlagen und Netzentgelte für den Netzbezug zahlen. Denn die ins Netz „rückgespeisten“ Mengen werden saldiert. Pauschaloption bis 30 kW PV-Anlage
Die MiSpeL-Festlegung eröffnet dafür zwei Optionen. Die Abgrenzungsoption steht allen Anwendern offen und ermöglicht eine genaue Bestimmung der Strommengen. Die Formeln zu dieser Option sehen in der Regel zwei Zähler vor, damit die Abgrenzung korrekt funktionieren kann. In Sonderfällen reicht aber auch ein einzelner Zähler. Die Pauschaloption bietet sich als vereinfachte Alternative für Haushalte mit einer Solaranlage (bis 30 kWp) an. Dank der Pauschalisierungen wird in dieser Option generell nur ein Zähler benötigt.
Die Bundesnetzagentur habe viele hilfreiche Vorschläge aus der Konsultation umgesetzt. Die Ergänzungen ermöglichen es u.a., die MiSpeL-Regelungen nicht nur mit geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen zu nutzen, sondern auch mit ungeförderten Anlagen und sogar ohne Stromerzeugung. Zudem wurden vereinfachte Formeln für Sonderfälle ergänzt. Die Festlegung folge den Wünschen des Marktes, möglichst viele Fälle des Einsatzes von Speichern in möglichst präziser Weise zu regeln. Trotz der Vielzahl an zu regelnden Einsatzfällen und damit einhergehenden Komplexität biete MiSpeL eine pragmatische und digitale Lösung mit maximaler Freiheit für Innovation und klaren Leitplanken gegen Missbrauch.
Beihilflicherechtlicher Vorbehalt für Pauschaloption
Die Branche hat lange auf die Festlegung gewartet, ohne die die bereits von der Ampelkoalition beschlossenen Regelungen des EEG für die gemischte Nutzung von Speichern in der Praxis nicht praktizierbar waren (der Solarserver berichtete mehrfach im S+-Bereich). Auch jetzt kann es in den meisten Netzgebieten noch nicht unmittelbar losgehen. Die MiSpeLFestlegung enthält eine Übergangszeit bis Ende September 2027 zur Umsetzung bei den Netz- und Messstellenbetreibern. Innerhalb der Übergangszeit ist die Anwendung der Festlegung im Einverständnis mit Netzbetreiber und Messstellenbetreiber möglich. Für die Anwendung der Pauschaloption muss außerdem die beihilferechtliche Genehmigung der gesetzlichen Grundlage durch die Europäische Kommission abgewartet werden.
Quelle: BNetzA | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH