Wer in Deutschland eine Photovoltaik-Anlage installiert, kann dafür in den meisten Fällen eine Förderung in Anspruch nehmen. Neben der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegten und bundesweit geltenden Einspeisevergütung gibt es zusätzlich Förderprogramme für Photovoltaik von Ländern und Kommunen. Zum Teil umfassen sie auch PV-Speicher. Ab dem 26. September 2023 gibt es eine KfW-Förderung, die die Förderung einer Solaranlage in Kombination mit der Ladeinfrastruktur für Elektroautos adressiert. Eine weitere Förderung für Solaranlagen besteht darin, dass seit Anfang 2023 Photovoltaik-Module und PV-Batteriespeicher von der Umsatzsteuer befreit sind.
Von EEG bis KfW: PV-Förderinstrumente im Überblick
- Photovoltaik-Förderung durch das EEG
- KfW-Förderung 270 für Photovoltaik
- KfW-Förderung 442 Solarstrom für Elekroautos
- Förderprogramme der Länder und Kommunen
- Förderung für Balkonkraftwerke
- Förderung für PV-Speicher
Photovoltaik-Förderung durch das EEG
Seit dem Jahr 2020 gilt das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, besser bekannt in seiner Kurzbezeichnung als Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Es hat die Grundlage geschaffen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland. Durch das EEG ist gesetzlich garantiert, dass Betreiber und Betreiberinnen von Photovoltaik-Anlagen ihren Solarstrom in das Stromnetz einspeisen dürfen und dafür vom Netzbetreiber 20 Jahre lang eine Einspeisevergütung für jede eingespeiste Kilowattstunde erhalten. In der Vergangenheit hat der Bundestag das EEG oftmals geändert. Daraus ist im Laufe der Zeit ein hochkomplexes Regelwerk entstanden, bei dem zahlreiche Gesetze und Verordnungen ineinandergreifen.
Derzeit gilt als aktuelle Fassung das EEG 2023. In ihr unterscheidet der Gesetzgeber Photovoltaik-Anlagen anhand einer Reihe von Kriterien. So spielt es eine Rolle für die Photovoltaik-Förderung neuer Anlagen, ob man die Solaranlage auf einem Gebäude oder im Freiland errichtet. Die Höhe der Einspeisevergütung hängt auch von der Größe der Photovoltaik-Anlage ab. Betreiber:innen, die einen Teil des Solarstroms selbst verbrauchen, erhalten seit Inbetriebnahmejahr 2023 für den eigespeisten Strom eine geringere Vergütung als jene, die als Volleinspeiser den gesamten Solarstrom einspeisen. Wichtig für die Förderung ist auch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage. Denn das EEG legt eine Degression der Einspeisevergütung fest. Daher reduzieren sich die Vergütungssätze Monat für Monat. PV-Anlagenbetreiber:innen erhalten den im Monat der Inbetriebnahme gültigen Fördersatz. Dieser bleibt 20 Jahre lang konstant. Derzeit hat der Gesetzgeber die Degression ausgesetzt. Daher gelten bis Ende Januar 2024 unveränderte Vergütungssätze.
PV-Anlagen, die man auf Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen wie etwa an Lärmschutzwällen errichtet, erhalten eine Förderung in Form einer festen Einspeisevergütung oder als sogenannten Marktprämie. Kleinere Solaranlagen dürfen seit Anfang 2023 auch im Garten von Wohnhäusern als Freiflächenanlage platziert werden, um von der festen Einspeisevergütung profitieren zu können.
Für große Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen führt die Bundesnetzagentur (BNetzA) regelmäßig Ausschreibungen durch. Dabei schreibt sie eine bestimmte Photovoltaikleistung aus, für die potenzielle Anlagenbetreiber:innen Gebote abgeben können. Die Marktprämie ergibt sich hierbei aus Geboten der Bieter:innen. Allerdings setzt die BNetzA jeweils einen Höchstwert fest. Auch für PV-Anlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden mit mehr als 1 MW Leistung führt die BNetzA Ausschreibungen durch.
Marktprämienmodell

Betreiber:innen von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Leistung von 100 kW können wählen, ob sie am Marktprämienmodell teilnehmen oder eine feste Einspeisevergütung erhalten möchten. Größere Solaranlagen müssen am Marktprämienmodell teilnehmen. Mit dem Marktprämienmodell will der Gesetzgeber die sogenannte Direktvermarktung von Solarstrom fördern. Bei diesem Modell übernimmt ein Stromhändlerfür die Anlagenbetreiber:innen die Vermarktung des Solarstroms an der Strombörse. Erzielt der Stromanbieter dabei weniger Erlös als das EEG im Marktprämienmodell als sogenannten „anzulegenden Wert“ als Vergütung vorsieht, erhalten die PV-Anlagenbetreiber:innen die Differenz vom Netzbetreiber ausgezahlt. Die derzeit gültigen Erlösobergrenzen im Marktprämienmodell für die Teileinspeisung von Eigenverbraucher:innen und bei Volleinspeisung ohne Eigenverbrauch sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.
Tabelle 1: Photovoltaik-Erlösobergrenzen (anzulegende Werte) im Marktprämienmodell in Cent/kWh
Inbetriebnahme-Zeitpunkt der PV-Anlage bis 31.1.2024 | Dachanlagen bis 10 kW | Dachanlagen 40 kW | Dachanlagen bis 100 kW | Dachanlagen bis 400 kW | Dachanlagen bis 1 MW | Sonstige Anlagen (gemäß § 48 Abs. 1 EEG 2023) |
Teileinspeisung (gerundet) | 8,60 | 7,50 | 6,20 | 6,20 | 6,20 | 7,00 |
Volleinspeisung (gerundet) | 13,40 | 11,30 | 11,30 | 9,40 | 8,10 | 7,00 |
Feste Einspeisevergütung
Wer sich für die feste Einspeisevergütung entscheidet, erhält je nach Leistung der PV-Anlage eine feste Fördersumme. Sie liegt um jeweils 0,4 Cent/kWh unter den anzulegenden Werten, weil der Netzbetreiber die Differenz gemäß EEG für die Vermarktung des Stroms an der Strombörse einbehält. Die aktuellen Vergütungssätze in Cent/kWh für die feste Einspeisevergütung sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.
Tabelle 2: Photovoltaik-Vergütungssätze in Cent/kWh für die feste Einspeisevergütung 2023 / 2024
Inbetriebnahme-Zeitpunkt der PV-Anlage bis 31.1.2024 | Dachanlagen bis 10 kW | Dachanlagen bis 40 kW | Dachanlagen bis 100 kW | Nichtwohngebäude im Außenbereich und Freiflächen bis 100 kW |
Teileinspeisung (gerundet) | 8,20 | 7,10 | 5,80 | 6,60 |
Volleinspeisung (gerundet) | 13,00 | 10,90 | 10,90 | 6,60 |
Mieterstromzuschlag
Mieterstrommodelle von Anlagenbetreiber:innen, die den Solarstrom ihrer PV-Anlage an Mieter:innen weitergeben, verursachen einen höheren Aufwand und höhere Kosten als Solaranlagen für Eigenverbraucher:innen. Daher erhalten erhalten Betreiber von Mieterstrom-Anlagen einen Zuschlag für jede Kilowattstunde, die sie an Mieter:innen abgeben und nicht in das öffentliche Netz einspeisen.
Tabelle 3: Mieterstromzuschlag für Photovoltaik in Cent/kWh 2023 / 2024
Inbetriebnahme-Zeitpunkt der PV-Anlage bis 31.1.2024 | bis 10 kW | 40 kW | bis 1 MW |
gerundet | 2,67 | 2,48 | 1,67 |
Ausnahmen von der Einspeisevergütung
Mini-PV-Anlagen, so genannte Stecker-Solargeräte oder auch Balkonkraftwerk genannt, erhalten in der Regel keine Einspeisevergütung. Dabei handelt es sich um Photovoltaik-Anlagen mit einer sehr kleinen Leistung von weniger als 600 Watt, die man direkt an eine Steckdose anschließen kann. Das EEG schließt solche PV-Anlagen nicht ausdrücklich von der Einspeisevergütung aus. Da der bürokratische und messtechnische Aufwand zu groß wäre, ist es aber sinnvoll, hierbei auf die Einspeisevergütung zu verzichten.
KfW-Förderung Nr. 270 für Photovoltaik
Neben der Förderung der PV-Anlage durch die Einspeisevergütung hat der Bund auch ein Förderprogramm aufgelegt, über das Anlagenbetreiber:innen zinsgünstige Kredite erhalten können. Im KfW-Programm 270 Erneuerbare Energien „Standard“ sind Photovoltaik-Anlagen und PV-Speicher enthalten. Antragsteller:innen können mit diesem Kredit 100 Prozent ihrer Kosten finanzieren. Die maximale Kreditsumme beträgt pro Vorhaben 50 Millionen Euro. Wer die KfW-Förderung 270 in Anspruch nehmen will, kann gleichzeitig auch eine Einspeisevergütung erhalten, allerdings darf der KfW-Kredit dann keine staatliche Beihilfen enthalten.
KfW-Förderung Nr. 442 Solarstrom für Elektroautos
Mit dem Zuschuss „Solarstrom für Elektroautos“ fördert die KfW den Kauf und die Installation einer Photovoltaik-Anlage in Kombination mit einem PV-Speicher und einer Ladestation für das Elektroauto. Der Zuschuss beträgt maximal 10.200 Euro und kann nur von Hausbesitzer:innen in Anspruch genommen werden, die auch selbst in dem Haus wohnen. Zudem muss der Haushalt ein auf eine dort lebende Person zugelassenes voll elektrisches Auto besitzen oder geleast haben und Ökostrom beziehen. Die Photovoltaik-Anlage muss mindestens 5 kW Leistung aufweisen. Der PV-Speicher muss eine Mindestspeicherkapazität von 5 kWh haben und die Wallbox muss mindestens 11 kW Ladeleistung erbringen. Der Kauf der Solaranlage darf erst nach Antragstellung erfolgen.
Das Förderprogramm startet am 26. September 2023. Das Fördervolumen ist auf 500 Millionen Euro begrenzt und reicht etwa für 50.000 Haushalte. Wer den Antrag zu spät einreicht, geht leer aus.
Photovoltaik-Förderprogramme der Länder und Kommunen
Auch einige Bundesländer fördern die Installation einer Solaranlage. Das Land NRW unterstützt im Rahmen des Programms progres.nrw Photovoltaik auf Carports und an Fassaden. Für eine Fassadeninstallation erhalten die Antragsteller:innen 350 Euro pro kW Solarleistung. Bei Carports sind es sogar 500 Euro/kW. Auch für kommunale Träger ist im Programm progres.nrw eine Förderung für die Photovoltaik vorgesehen. Solaranlagen-Anlagenbetreiber:innen, die keine EEG-Förderung erhalten, können ebenfalls eine Förderung vom Land NRW bekommen. Diese gibt es aber erst ab 100 kW Solarleistung.
Baden-Württemberg fördert über die L-Bank Photovoltaik-Anlagen mit zinsgünstigen Krediten. Berlin fördert denkmalgerechte Photovoltaik, Fassaden-PV und Gründach-PV im Programm SolarPlus. Weitere Fördermöglichkeiten bieten Kommunen wie etwa die Stadt München.
Förderung von Balkonkraftwerken

Einige Bundesländer unterstützen die Bürger:innen, die sich ein Steckersolargerät anschaffen wollen, mit einem Zuschuss. Auch Städte wie etwa Jena, Essen, Düsseldorf oder München haben Förderprogramme für Balkonkraftwerke aufgelegt.
Bundesland | Förderung für Balkonkraftwerke |
Schleswig-Holstein | 150 Euro (350 Euro für Bezieher:innen von Sozialleistungen) |
Mecklenburg-Vorpommern | 500 Euro (nur für Mieter:innen, Mittel für Eigentümer:innen ausgeschöpft) |
Berlin | 500 Euro (auf 14.000 Förderfälle begrenzt) |
Sachsen | 300 Euro |
Förderung von Photovoltaik-Speichern
Auch für die Installation eines PV-Speichers gibt es Fördergelder. Das Land Schleswig-Holstein fördert zum Beispiel im Rahmen des Förderprogramms „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“ Batteriespeicher mit 750 Euro. Auch Baden-Württemberg gewährt einen Zuschuss und vergibt über die L-Bank zudem zinsgünstige Kredite für PV-Speicher. Auch in Berlin kann man Fördermittel für PV-Speicher erhalten.
Bundesland | Förderung für PV-Speicher |
Schleswig-Holstein | 750 Euro (1.500 Euro für Bezieher:innen von Sozialleistungen) |
Baden-Württemberg | 200 Euro/kWh bis 30 kW PV-Leistung, 300 Euro/kWh über 30 kW PV-Leistung |
Berlin | 300 Euro/kWh |
Aktuallisert am 21.9.2023