Netzentgeltreduzierung: Bundesnetzagentur leitet Verfahren gegen Netzbetreiber ein
Illustration: Mediaparts / stock.adobe.comWegen verzögerter Umsetzung der Vorgaben für die Netzentgeltreduzierung hat die Bundesnetzagentur zwei Netzbetreibern Zwangsgelder angedroht. Diese setzen die Vorgaben aus der Festlegung zu Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nach Ansicht der Behörde nicht oder nur unzureichend um.
„Die Bundesnetzagentur macht verbindliche Vorgaben für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Damit werden die Niederspannungsnetze vor Überlastung geschützt und Flexibilitäten in der Niederspannung aktiviert. Wir stellen fest, dass Unternehmen insbesondere das zeitvariable Netzentgelt nicht oder nur unzureichend umsetzen. Dies ist nicht mehr akzeptabel“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Einleitung von Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Die Bundesnetzagentur hat Beschwerden von Marktteilnehmern und von Verbraucherseite über verschiedene Unternehmen erhalten. Sie nimmt dies zum Anlass, die Umsetzung der Festlegung zu prüfen. Die Beschwerden betreffen besonders die Regelung zum zeitvariablen Netzentgelt, das Modul 3 der Festlegung. Die Module 1 und 2 sind seit dem 1. Januar 2024, Modul 3 ist seit dem 1. April 2025 anzubieten und abzurechnen.
Um die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen, nutzt die Bundesnetzagentur die Möglichkeiten der Verwaltungsvollstreckung. Die ersten beiden betroffenen Netzbetreiber erhalten über die Zwangsgeldandrohung bis zum 30. September 2026 eine Frist, die Defizite zu beseitigen. Tun sie dies nicht, wird die Bundesnetzagentur das Zwangsgeld festsetzt. Die Einleitung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber weiteren Netzbetreibern soll nach erfolgter Sachverhaltsaufklärung erfolgen.
Hintergrund zur Netzentgeltreduzierung für Elektrofahrzeuge und Wärmepumpen
Der Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes ermächtigt die Bundesnetzagentur, durch Festlegungen bundeseinheitliche Regelungen zu treffen. Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erhalten seit dem 1. Januar 2024 eine Netzentgeltreduzierung, im Gegenzug für die Zurverfügungstellung der Steuerbarkeit. Dies regeln die Module 1 und 2 der Festlegung der Bundesnetzagentur.
Daneben hat die Bundesnetzagentur mit Modul 3 ein zeitvariables Netzentgelt mit drei Tarifstufen ab dem 1. April 2025 eingeführt. Dies soll Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Anreiz geben, ihren Verbrauch in lastschwächere Zeiten zu verlagern. Das gilt insbesondere für das Laden von Elektroautos. Damit sparen Verbraucherinnen und Verbraucher Netzentgelte und entlasten das Netz. Bereits bei Erlass der Festlegung hat die Beschlusskammer den zur Umsetzung verpflichteten Netzbetreibern ein Jahr und vier Monate Umsetzungsfrist für Modul 3 zugestanden. Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist nicht hinnehmbar, dass Letztverbrauchern auf das zeitvariable Netzentgelt nach Modul 3 verzichten müssen, weil die Umsetzung beim zuständigen Netzbetreiber scheitert.
Quelle: Bundesnetzagentur | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH