EuGH-Urteil erleichtert Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Foto: Zerbor / stock.adobe.com EuGH schafft Klarheit für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Mit seinem Urteil hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass die Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Damit weist das Gericht den Widerspruch der EU-Kommission gegen ein Urteil der Vorinstanz zurück. Nach Einschätzung von Branchenverbänden entfällt damit der beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt, der die Weiterentwicklung des Gesetzes in den vergangenen Jahren erschwert hatte.
Nach Angaben des Bundesverbands Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) betrifft die Entscheidung auch die Förderung von Wärmenetzen und Wärmespeichern im KWKG. Die KWKG-Umlage wird weiterhin von den Stromnetzbetreibern erhoben und an förderberechtigte KWK-Anlagen ausgezahlt. Der Verband erwartet, dass sich die Verlängerung und Anpassung des Gesetzes dadurch einfacher umsetzen lässt.
Branche fordert rasche KWKG-Novelle
Vor dem Hintergrund des Urteils fordern sowohl der B.KWK als auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und die Thüga AG eine zügige Novellierung des KWKG.
Der BDEW verweist darauf, dass ein langfristiger Investitionsrahmen notwendig sei, um die Transformation der kommunalen Strom- und Wärmeversorgung fortzuführen. Nach Angaben des Verbandes verfügen rund 56 Gigawatt des deutschen Kraftwerksparks über eine Nutzwärmeauskopplung. Zudem seien Zusagen für neue Anschlüsse an Wärmenetze aufgrund der derzeit begrenzten Laufzeit des KWKG teilweise bereits eingeschränkt. Der Verband fordert deshalb, eine Verlängerung des Gesetzes spätestens zum 1. Januar 2027 in Kraft treten zu lassen.
Der B.KWK sieht darüber hinaus Handlungsbedarf bei der Ausgestaltung der Förderung. Nach Angaben des Verbands sollten insbesondere die künftig kürzeren Betriebszeiten von KWK-Anlagen berücksichtigt werden, da diese in einem von erneuerbaren Energien geprägten Stromsystem vor allem in Zeiten geringer Wind- und Solarstromerzeugung eingesetzt würden. Außerdem fordert der Verband die Wiederaufnahme der seit 2026 ausgesetzten KWK-Ausschreibungen für Anlagen mit 0,5 bis 50 Megawatt sowie eine Ausweitung dieses Ausschreibungssegments.
Auch Thüga spricht sich für eine schnelle Verlängerung des KWKG aus. Das Unternehmen fordert eine Laufzeit bis mindestens 2035, die Öffnung der Förderung für klimafreundliche Brennstoffe, eine besondere Vergütung systemdienlicher Anlagen sowie angepasste Fördersätze für kleinere Kraftwerke. Nach Angaben des Unternehmens sichern bereits rund 70.000 kleinere Kraftwerke die Energieversorgung in Deutschland. Mit Blick auf die Planungen des Bundes verweist Thüga darauf, dass bis 2035 bis zu 35,5 Gigawatt gesicherte Leistung neu aufgebaut werden sollen.
Bedeutung für den KWK-Markt
Mit dem EuGH-Urteil entfällt ein zentrales rechtliches Hindernis für die Weiterentwicklung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. Ob und in welchem Umfang die von Verbänden und Unternehmen geforderten Änderungen umgesetzt werden, hängt nun von der angekündigten Novelle des KWKG durch die Bundesregierung ab. Für Betreiber, Stadtwerke und Projektentwickler dürfte die Entscheidung vor allem die Planungs- und Investitionssicherheit bei künftigen KWK-Projekten erhöhen.
Quelle: B.KWK / BDEW / Thüga | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH