Studie: Wenig Spielraum bei Begrenzung von Netzanschlussansprüchen im EU-Recht

Geldmünzen, Photovoltaik und Windenergie, das EU-Recht bietet wenig Spielraum bei der Begrenzung von Netzanschlussansprüchen und der Einschränkung von Entschädigungsansprüchen.Illustration: frank29052515 / stock.adobe.com
Die Bundesregierung plant Redispatchvorbehalte und verpflichtende flexible Netzanschlussmodelle für Windenergieanlagen und Photovoltaik-Solarparks unter Einschränkung von Entschädigungsansprüchen.
Die Bundesregierung will Netzanschlussansprüche für Windenergieanlagen und Photovoltaik-Solarparks begrenzen. Doch das EU-Recht sieht nur enge Gestaltungsspielräume vor.

Die Stiftung Umweltenergierecht hat in einer neuen Studie die EU-rechtlichen Vorgaben zur Begrenzung von Netzanschlussansprüchen analysiert. Derzeit diskutiert man intensiv, ob und in welchem Umfang man Netzanschluss- und Entschädigungsansprüche künftig stärker an bestehende oder absehbare Netzengpässe knüpft kann. Die Bundesregierung plant entsprechende Gesetzesänderungen. Im Mittelpunkt stehen dabei Redispatchvorbehalte und verpflichtende flexible Netzanschlussmodelle für Windenergieanlagen und Photovoltaik-Solarparks unter Einschränkung von Entschädigungsansprüchen. Doch welcher EU-rechtliche Spielraum besteht für den Gesetzgeber überhaupt, solche Regelungen vorzusehen?

Dieser Frage gehen Markus Kahles, Johanna Kamm, Wieland Lehnert und Thorsten Müller in unserer neusten Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 50 nach. Das Ergebnis: Das Unionsrecht sieht zwar Gestaltungsspielräume vor, knüpft diese aber an enge Voraussetzungen. Pauschale Gebietsfestlegungen oder abstrakte Engpassprognosen genügen den unionsrechtlichen Anforderungen an eine Verweigerung des Netzanschlusses regelmäßig nicht. Vielmehr setzen Beschränkungen des Netzanschlussanspruchs konkrete, dem jeweiligen Netzbetreiber zurechenbare Engpässe voraus. Eine fehlende „nötige Kapazität“ dürfte regelmäßig erst bei Redispatchvolumina von deutlich über fünf Prozent anzunehmen sein. Dabei kann man das Redispatchvolumen aus dem vorgelagerten Netz nicht berücksichtigen. Ein Verzicht auf Redispatchentschädigungen setzt zudem eine freiwillige Entscheidung des Anlagenbetreibers voraus.

Im Fokus der Studie stehen folgende Aspekte:

  • EU-rechtliche Anforderungen an Regelungen zur Verweigerung eines Netzanschlusses
  • Die Bedeutung des Redispatchsystems für die Auslegung des Netzanschlussanspruchs im EU-Recht
  • Voraussetzungen für Vereinbarungen über einen Verzicht auf Redispatchentschädigungen nach EU-Recht

Die Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 50 „EU-rechtlichen Vorgaben zur Begrenzung von Netzanschlussansprüchen“ ist unter diesem Link zu finden.

Quelle: Stiftung Umweltenergierecht | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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