DUH verklagt Vonovia wegen Balkonkraftwerk-Hürden

Balkonkraftwerke mit Solarmodulen und Wechselrichter, montiert an Balkonen eines Mehrfamilienhauses.Foto: Maryana / stock.adobe.com
Mehr als die Hälfte der Menschen in Deutschland wohnt zur Miete – für sie ist ein Balkonkraftwerk oft der einzige direkte Zugang zu eigenem Solarstrom.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) klagt vor dem Oberlandesgericht Hamm gegen Vonovia SE. Der Wohnungskonzern verlangt von Mieterinnen und Mietern eine umfassende Vereinbarung mit weitreichenden Haftungs- und Kostenpflichten, bevor er ein Balkonkraftwerk gestattet. Die DUH hält diese Vorgaben für rechtswidrig und will sie per Unterlassungsklage stoppen.

Was wirft die DUH Vonovia vor?


Laut DUH sieht die Gestattungsvereinbarung, die Vonovia von Mieterinnen und Mietern verlangt, Folgendes vor: Wer keine Außensteckdose besitzt, wird pauschal von der Installation eines Balkonkraftwerks ausgeschlossen. Bohrlöcher und nach innen verlegte Kabel sind generell nicht gestattet. Wer bereits eine Außensteckdose besitzt, muss vor der Anbringung eine Vereinbarung unterschreiben, die eine Vor-Ort-Prüfung durch Vonovia sowie eine Kostenübernahme bei festgestellten Mängeln vorsieht. Zusätzlich verlangt der Konzern eine vollständige Haftungsfreistellung für sämtliche durch das Balkonkraftwerk verursachten Schäden. Die DUH hält diese Vorgaben für rechtswidrig und hat Klage gegen die pauschale Vereinbarung beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht.

Welche Rechtsgrundlage sieht die DUH verletzt?


Rechtsanwalt Dirk Legler, der die DUH in dem Verfahren juristisch vertritt, verweist auf § 554 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift privilegiert Balkonkraftwerke im Sinne des Klimaschutzes. Vermieter dürfen sie nach Unternehmensangaben nur in Ausnahmefällen ablehnen und müssen diese Ausnahmen begründen. Pauschale, überzogene Vertragsbedingungen widersprächen dieser gesetzgeberischen Absicht und seien laut Legler nach Miet- und Energierecht unwirksam. Offen bleibt laut DUH zudem, ob Vonovia den in vielen Fällen zulässigen Anschluss über einen haushaltsüblichen Schukostecker erlaubt oder weiterhin eine spezielle Energiesteckvorrichtung verlangt. Die Ende 2025 verabschiedete Produktnorm für Steckersolargeräte lässt den einfachen Schukoanschluss vielfach bereits zu.

Warum ist der Fall sozialpolitisch relevant?


DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz kritisiert, dass gerade einkommensschwache Mieterinnen und Mieter von hohen Energiekosten betroffen seien und kaum Einfluss auf Heizkosten oder energetischen Gebäudezustand hätten. Balkonkraftwerke könnten hier gegensteuern. Der Deutsche Mieterbund verweist über seinen Bundesdirektor Florian Becker darauf, dass mehr als die Hälfte der Menschen in Deutschland zur Miete wohnt und diese Gruppe nicht von der Energiewende ausgeschlossen werden dürfe.

Die Klageschrift ist auf der Webseite der DUH abrufbar.

Quelle: DUH e.V. | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

Schließen