AgNes für Speicher: Greenflash verweist auf geplante Übergangsregeln
Foto: Greenflash GmbHGrundlage ist der am 6. August 2026 veröffentlichte AgNes-Festlegungsentwurf. Die Bundesnetzagentur hatte dessen endgültigen Erlass für Ende 2026 angekündigt. Die neue Entgeltsystematik soll nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2029 angewendet werden. Die vorgeschlagenen Übergangsregeln sind damit noch nicht verbindlich beschlossen.
Eine endgültige Investitionsentscheidung vor Bekanntgabe der Festlegung soll Voraussetzung für den Erhalt der bisherigen Speicherbefreiung sein. Greenflash leitet daraus Handlungsbedarf bis Ende 2026 ab. Maßgeblich wäre nach dem Entwurf jedoch der tatsächliche Bekanntgabezeitpunkt, nicht ein unabhängig davon feststehender FID-Stichtag zum Jahreswechsel.
AgNes für Speicher: Verbindliche Bestellungen erforderlich
Für die endgültige Investitionsentscheidung, kurz FID, genügt nach dem Entwurf kein interner Projektbeschluss. Erforderlich sind verbindliche Komponentenbestellungen für mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens. Aus diesen Verträgen darf sich das Unternehmen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden lösen können. Zudem soll der Betreiber die Investitionsentscheidung spätestens bis zum 31. März 2027 gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber in geeigneter Weise nachweisen. Auch diese Nachweisfrist ist Bestandteil der vorgeschlagenen Übergangsregelung.
Die bestehende Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG betrifft Netzentgelte für den Bezug der zu speichernden elektrischen Energie. Sie gilt für berechtigte neue Speicher für 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Voraussetzung ist insbesondere, dass Netzstrom gespeichert und zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. Eine allgemeine Netzentgeltbefreiung für Photovoltaikanlagen begründet die Vorschrift nicht.
Die gesetzliche Inbetriebnahmefrist reicht bis zum 4. August 2029. Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige Strombezug für den Probebetrieb. Ein fertiggestellter Netzanschluss allein erfüllt diese Voraussetzung somit nicht. Auch bei einer rechtzeitigen FID müssten die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sein.
Geplantes Kapazitätsentgelt für netzgekoppelte Speicher
Für rein netzgekoppelte Speicher ohne weitere Erzeugungs- oder Verbrauchseinrichtungen, die nicht unter den vorgesehenen Vertrauensschutz fallen, sieht der Entwurf ein jährliches Kapazitätsentgelt vor. Maßgeblich soll die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität sein. Der Preis soll dem kapazitätsbasierten Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen entsprechen.
Für Speicher, die mit Erzeugungsanlagen oder Verbrauchseinrichtungen verbunden sind, enthält der Entwurf gesonderte Regeln. Bei diesen anlagengekoppelten Speichern sollen Speicher und gekoppelte Anlage für die Entgeltberechnung gemeinsam betrachtet werden. Aus dem Netz bezogene und wieder zurückgespeiste Strommengen sollen dabei von Arbeitspreisen befreit sein, soweit sie messtechnisch abgegrenzt werden können.
Die Bundesnetzagentur nannte im Mai ein voraussichtliches anfängliches Einspeiseentgelt von 4 bis 7 Euro je kW und Jahr. Für Speicher kündigte sie einen Kapazitätspreis in entsprechender Höhe an. Ein verbindlicher Tarif ist damit noch nicht festgelegt.
Bei angenommenen 4 MW abrechnungsrelevanter Netzanschlusskapazität ergibt diese Größenordnung 16.000 bis 28.000 Euro jährlich. Über 20 Jahre wären es 320.000 bis 560.000 Euro. Die Beispielrechnung setzt konstante Preise und eine unveränderte Anschlusskapazität voraus. Da das Entgelt jährlich ermittelt werden soll, ist sie keine belastbare langfristige Kostenprognose. Auf kombinierte industrielle PV-Speicher-Systeme lässt sich die Rechnung nicht ohne Prüfung der jeweiligen Entgeltregeln übertragen.
Anlagenkonfiguration bestimmt die wirtschaftliche Bewertung
Greenflash empfiehlt, Eigenverbrauch, Speicherbetrieb, Netzentgelte und Strommarktanbindung gemeinsam zu planen. Das Unternehmen entwickelt solche Systeme für Industrie- und Gewerbekunden. Seine Software Greencore AI berücksichtigt nach Unternehmensangaben Verbrauch, Erzeugung, Speicher und Marktpreise bei der Steuerung der Energieflüsse.
Für die Bewertung der geplanten Entgelte sind die konkrete Anlagenkonfiguration und die Nutzung des Netzanschlusses entscheidend. Zudem sieht der Entwurf dynamische Netzentgelte für Speicher auf den Netz- und Umspannebenen bis einschließlich Mittelspannung vor – auch bei bestehendem Vertrauensschutz. Sie sollen frühestens 2030 und spätestens 2033 eingeführt werden, sofern die Bundesnetzagentur ihre Ausgestaltung mindestens zwei Jahre zuvor konkretisiert.
Mit diesen dynamischen Entgelten will die Bundesnetzagentur netzdienliches Verhalten belohnen. Je nach Betriebsweise sollen deshalb auch Einnahmen möglich sein. Eine rechtzeitige FID würde jedoch keine umfassende Befreiung von sämtlichen künftigen Netzentgelten sichern.
Eine endgültige AgNes-Festlegung ist auf der offiziellen Verfahrensseite noch nicht veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur kündigt dort weiterhin einen Beschluss im laufenden Kalenderjahr an.
Der Bundesverband Energiespeicher Systeme begrüßt den grundsätzlichen Reformkurs, sieht aber Nachbesserungsbedarf beim Vertrauensschutz für bestehende Speicherprojekte. Darüber berichtete der Solarserver im Beitrag „Verbände fordern Nachbesserungen für Netzentgeltreform AgNes“.
Quelle: Greenflash GmbH / Bundesnetzagentur | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH